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   BGH, 14.12.2006 - 5 StR 472/06   

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https://dejure.org/2006,4904
BGH, 14.12.2006 - 5 StR 472/06 (https://dejure.org/2006,4904)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2006 - 5 StR 472/06 (https://dejure.org/2006,4904)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - 5 StR 472/06 (https://dejure.org/2006,4904)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 24 Abs. 2 StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 lit. d EMRK; § 337 StPO
    Besorgnis der Befangenheit bei Verletzung des Fragerechts, des Konfrontationsrechts der Verteidigung (Pflicht zur vorbeugenden Verlängerung der Sitzungszeiten bei der Vernehmung von Auslandszeugen; etwaiger Rügeverlust durch spätere Verfahrensabsprache)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Besorgnis der Befangenheit des vorsitzenden Richters im Fall einer unzulässigen Beschränkung des Fragerechts der Verteidigung; Notwendigkeit des vorsorglichen Sorgens für eine Verlängerung der Sitzung zum Zwecke der Wahrung des Fragerechts der Angeklagten ; ...

  • Judicialis

    StPO § 238; ; StPO § 247a; ; StPO § 349 Abs. 2; ; GVG § 176

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 240 § 241
    Fragerecht und Beendigung des Termins aus organisatorischen Gründen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 281
  • StV 2007, 226
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.09.1999 - 1 StR 286/99

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur audiovisuellen Vernehmung von Zeugen, die sich

    Auszug aus BGH, 14.12.2006 - 5 StR 472/06
    Zudem hätte durch einen Antrag bei Nichterscheinen des Zeugen zu einem Fortsetzungstermin auch eine audiovisuelle Konfrontationsvernehmung gemäß § 247a StPO mit ihm ermöglicht werden können (vgl. BGHSt 45, 188, 190 ff.), wenngleich dies dem Vorsitzenden bei seiner bedenklichen, aber eben noch keine Besorgnis der Befangenheit begründenden Vorgehensweise nicht vor Augen gestanden haben mag.
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus BGH, 14.12.2006 - 5 StR 472/06
    Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob im Wege richterlicher Rechtsfortbildung vorliegend ein Rügeverlust der Angeklagten deshalb in Betracht kommt, weil sie sich nach sachlicher Verbescheidung ihres jeweils gestellten Befangenheitsantrags mit der Strafkammer unter dem Vorsitz des zuvor abgelehnten Richters auf eine verfahrensverkürzende Absprache eingelassen haben (vgl. BGHSt 50, 40, 52; BGHR StPO § 338 Nr. 3 Revisibilität 4).
  • BGH, 26.01.2006 - 5 StR 500/05

    Notwendige Wiederholung eines Ablehnungsgesuchs nach ausgesetzter

    Auszug aus BGH, 14.12.2006 - 5 StR 472/06
    Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob im Wege richterlicher Rechtsfortbildung vorliegend ein Rügeverlust der Angeklagten deshalb in Betracht kommt, weil sie sich nach sachlicher Verbescheidung ihres jeweils gestellten Befangenheitsantrags mit der Strafkammer unter dem Vorsitz des zuvor abgelehnten Richters auf eine verfahrensverkürzende Absprache eingelassen haben (vgl. BGHSt 50, 40, 52; BGHR StPO § 338 Nr. 3 Revisibilität 4).
  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

    Auszug aus BGH, 14.12.2006 - 5 StR 472/06
    Grundsätzlich verbietet freilich die in Haftsachen besonders gewichtige Pflicht zur Sicherstellung eines zügigen Verfahrens (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2006, 668 ff.; StV 2006, 81 ff.) die Beachtung bürokratischer Hemmnisse, wie es die angesichts dieser maßgeblichen Pflicht der Strafjustiz gänzlich untunliche Festlegung eines regelmäßig einzuhaltenden frühen Sitzungsendes bedeutet.
  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus BGH, 14.12.2006 - 5 StR 472/06
    Grundsätzlich verbietet freilich die in Haftsachen besonders gewichtige Pflicht zur Sicherstellung eines zügigen Verfahrens (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2006, 668 ff.; StV 2006, 81 ff.) die Beachtung bürokratischer Hemmnisse, wie es die angesichts dieser maßgeblichen Pflicht der Strafjustiz gänzlich untunliche Festlegung eines regelmäßig einzuhaltenden frühen Sitzungsendes bedeutet.
  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08

    Anfrageverfahren; Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die

    Die ohne Rücksicht auf das Fragerecht des Angeklagten erfolgte vorzeitige Entlassung des Zeugen hindert das Gericht, den Angeklagten auf den Weg des Beweis- oder Beweisermittlungsantrags zu verweisen, wenn dieser eine erneute Vorladung des Zeugen zu dessen ergänzender Befragung durchzusetzen wünscht, wie es nach ordnungsgemäßer Entlassung des Zeugen dem Verfahrensrecht entspräche (vgl. Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 70; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16; § 244 Abs. 2 Aussageentstehung 1; BGH NJW 1986, 267; vgl. hingegen BGHR StPO § 248 Entlassung 1).
  • BGH, 11.11.2009 - 5 StR 460/08

    Vorlagebeschluss; Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen (Abwesenheit des

    Solches entspräche nur nach ordnungsgemäßer Entlassung des Zeugen erst nach Unterrichtung des Angeklagten dem Verfahrensrecht (vgl. Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 70; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16; § 244 Abs. 2 Aussageentstehung 1; BGH NJW 1986, 267; vgl. auch BGHR StPO § 248 Entlassung 1).
  • BGH, 13.10.2015 - StB 10/15

    Kein Rechtsmittel gegen sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden am im

    Ein solches Verständnis liegt erkennbar auch der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zugrunde, wonach sitzungspolizeiliche Maßnahmen mit potentiellem Einfluss auf die Urteilsfindung als sachleitende Anordnungen des Vorsitzenden im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO anzusehen sind, gegen die der Betroffene nach dieser Vorschrift das Gericht anrufen kann und dies auch muss, wenn er sich eine entsprechende Revisionsrüge erhalten will (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 4 StR 46/08, NStZ 2008, 582; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 238 Rn. 21; SK-StPO/Velten, 4. Aufl., § 176 GVG Rn. 17; KK/Schneider, StPO, 7. Aufl., § 238 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 176 GVG Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 5 StR 472/06, NStZ 2007, 281, 282; aA Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., 6 7 § 176 Rn. 2, 48 f. mwN; KK/Diemer, StPO, 7. Aufl., § 176 GVG Rn. 7; Jahn, NStZ 1998, 389, 392); denn wäre aus § 181 GVG die Unanfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Anordnungen abzuleiten, so könnte im Hinblick auf die Vorschrift des § 336 Satz 2 StPO die Revision auch nicht darauf gestützt werden, die sitzungspolizeiliche Maßnahme sei rechtsfehlerhaft gewesen (vgl. zur Frage des Ausschlusses der Revision bei Unanfechtbarkeit einer vorangegangenen Entscheidung: BGH, Beschluss vom 5. Januar 1977 - 3 StR 433/76, BGHSt 27, 96, 98).
  • BGH, 22.09.2008 - 1 StR 323/08

    Beihilfe zu mehreren Taten der Steuerhinterziehung durch jeweils selbständige

    Die Befangenheitsrüge ist bereits unzulässig (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 3 Revisibilität 5; BGH, Beschl. vom 17. September 2008 - 5 StR 404/08).
  • BGH, 12.09.2007 - 5 StR 227/07

    Unbegründete Befangenheitsrüge im Zusammenhang mit Absprachenangeboten des

    Ob die Verfahrensrüge mangels Mitteilung des weiteren Prozessverhaltens der Staatsanwaltschaft nach Bekanntgabe und Protokollierung einer Strafobergrenze zu Beginn der Hauptverhandlung zulässig ist (vgl. zur eventuellen Maßgeblichkeit dieses Vortrags für die Frage der Statthaftigkeit einer solchen Revisionsrüge BGHSt (GS) 50, 40, 52; BGHR StPO § 338 Nr. 3 Revisibilität 4 und 5), kann dahinstehen.
  • BGH, 13.10.2015 - StB 11/15

    10 AZR 63/14

    Ein solches Verständnis liegt erkennbar auch der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zugrunde, wonach sitzungspolizeiliche Maßnahmen mit potentiellem Einfluss auf die Urteilsfindung als sachleitende Anordnungen des Vorsitzenden im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO anzusehen sind, gegen die der Betroffene nach dieser Vorschrift das Gericht anrufen kann und dies auch muss, wenn er sich eine entsprechende Revisionsrüge erhalten will (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 4 StR 46/08, NStZ 2008, 582; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 238 Rn. 21; SK-StPO/Velten, 4. Aufl., § 176 GVG Rn. 17; KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 238 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 176 GVG Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 5 StR 472/06, NStZ 2007, 281, 282; aA Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 176 Rn. 2, 48 f. mwN; KK-Diemer, StPO, 7. Aufl., § 176 GVG Rn. 7; Jahn, NStZ 1998, 389, 392); denn wäre aus § 181 GVG die Unanfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Anordnungen abzuleiten, so könnte im Hinblick auf die Vorschrift des § 336 Satz 2 StPO die Revision auch nicht darauf gestützt werden, die sitzungspolizeiliche Maßnahme sei rechtsfehlerhaft gewesen (vgl. zur Frage des Ausschlusses der Revision bei Unanfechtbarkeit einer vorangegangenen Entscheidung: BGH, Beschluss vom 5. Januar 1977 - 3 StR 433/76, BGHSt 27, 96, 98).
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