Rechtsprechung
BGH, 24.10.2012 - 5 StR 472/12 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 213 StGB; § 21 StGB, § 49 StGB
Rechtsfehlerhaft unterlassene Prüfung eines minder schweren Falles des Totschlags aufgrund vorangegangener Provokation durch schwere Beleidigungen (rechtsfehlerhafte Strafrahmenbestimmung; unzutreffende Annahme eines sonstigen minder schweren Falles; Verhältnis zu ... - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 21 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 213 StGB, § 264 StPO
Minder schwerer Fall des Totschlags: Vorrangige Prüfung der Provokationsalternative - Wolters Kluwer
Prüfung des Strafrahmens des § 213 StGB aufgrund einer provozierten schweren Beleidigung durch das Opfer gegenüber einem Ehemann als Täter als weiterer Milderungsgrund
- rewis.io
Minder schwerer Fall des Totschlags: Vorrangige Prüfung der Provokationsalternative
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Strafrecht: Minder schwerer Fall des Totschlags wegen vorangegangener Beleidigung ist möglich
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Minder schwerer Fall des Totschlags wegen vorangegangener Beleidigung möglich
Verfahrensgang
- LG Berlin, 08.06.2012 - 234 Js 5255/11
- BGH, 24.10.2012 - 5 StR 472/12
Papierfundstellen
- NStZ 2013, 341
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 17.03.2011 - 5 StR 4/11
Minder schwerer Fall des Totschlags, gefährliche Körperverletzung; Milderung; …
Auszug aus BGH, 24.10.2012 - 5 StR 472/12
Diese vorrangige Prüfung war deshalb geboten, weil der sich daraus ergebende Strafrahmen - ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24, 25 mwN) - eine weitere Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ermöglicht hätte.Jedenfalls liegt es aber hier nicht fern, dass das Tatgericht auch bei Ablehnung einer weiteren Strafrahmenverschiebung innerhalb dieses Sonderstrafrahmens die übrigen mildernden Faktoren, die nicht für die Annahme eines minder schweren Falls hätten herangezogen werden müssen, stärker gewichtet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 5 StR 457/06; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11 aaO).
- BGH, 13.08.1985 - 1 StR 250/85
Milderungsgründe - Strafmilderung - Straftatbestand
Auszug aus BGH, 24.10.2012 - 5 StR 472/12
Zwar hätte das Tatgericht insofern im Rahmen der damit verbundenen Ermessensausübung berücksichtigen dürfen, dass zwischen den ausgesprochenen Kränkungen und dem hochgradigen affektiven Erregungszustand eine enge Verbindung bestand und sie auf dieselbe Wurzel zurückzuführen waren (BGH, Urteil vom 13. August 1985 - 1 StR 250/85, NStZ 1986, 71; Beschlüsse vom 7. Dezember 1995 - 4 StR 688/95, StV 1996, 204, 205, und vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340). - BGH, 02.03.1993 - 1 StR 26/93
Möglichkeiten der Versagung der bei alkoholbedingter Einschränkung der …
Auszug aus BGH, 24.10.2012 - 5 StR 472/12
Eine solche sich - an die Annahme der Provokationsalternative - anschließende Ermessensentscheidung, in der alle Umstände berücksichtigt werden, welche die Tat unter dem Gesichtspunkt der Schuld als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 1993 - 1 StR 26/93, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Beleidigung 7 mwN), hat das Tatgericht indes nicht vorgenommen.
- BGH, 07.12.1995 - 4 StR 688/95
Strafrahmenminderung - Strafzumessung - Zusammentreffen von Milderungsgründen
Auszug aus BGH, 24.10.2012 - 5 StR 472/12
Zwar hätte das Tatgericht insofern im Rahmen der damit verbundenen Ermessensausübung berücksichtigen dürfen, dass zwischen den ausgesprochenen Kränkungen und dem hochgradigen affektiven Erregungszustand eine enge Verbindung bestand und sie auf dieselbe Wurzel zurückzuführen waren (BGH, Urteil vom 13. August 1985 - 1 StR 250/85, NStZ 1986, 71; Beschlüsse vom 7. Dezember 1995 - 4 StR 688/95, StV 1996, 204, 205, und vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340). - BGH, 11.12.2006 - 5 StR 457/06
Totschlag (mehrfache Strafrahmenverschiebung bei Provokation: kein Ausschluss bei …
Auszug aus BGH, 24.10.2012 - 5 StR 472/12
Jedenfalls liegt es aber hier nicht fern, dass das Tatgericht auch bei Ablehnung einer weiteren Strafrahmenverschiebung innerhalb dieses Sonderstrafrahmens die übrigen mildernden Faktoren, die nicht für die Annahme eines minder schweren Falls hätten herangezogen werden müssen, stärker gewichtet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 5 StR 457/06; vgl. auch BGH…, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11 aaO). - BGH, 21.12.2010 - 3 StR 454/10
Totschlag in einem minder schweren Fall (schwere Beleidigung; "Tropfen, der das …
Auszug aus BGH, 24.10.2012 - 5 StR 472/12
Zwar hätte das Tatgericht insofern im Rahmen der damit verbundenen Ermessensausübung berücksichtigen dürfen, dass zwischen den ausgesprochenen Kränkungen und dem hochgradigen affektiven Erregungszustand eine enge Verbindung bestand und sie auf dieselbe Wurzel zurückzuführen waren (BGH, Urteil vom 13. August 1985 - 1 StR 250/85, NStZ 1986, 71; Beschlüsse vom 7. Dezember 1995 - 4 StR 688/95, StV 1996, 204, 205, und vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340).
- BGH, 26.02.2015 - 1 StR 574/14
Minderschwerer Fall des Totschlags (Voraussetzungen einer Affekttat: …
Da nach den Feststellungen hier zwischen den vorausgegangenen Kränkungen bzw. Tätlichkeiten und dem affektiven Ausnahmezustand eine enge Verbindung bestand, sie also auf dieselbe Wurzel zurückzuführen sind (siehe etwa BGH, Beschlüsse vom 30. April 1991 - 4 StR 140/91, NStE Nr. 24 zu § 213 StGB, vom 24. Oktober 2012 - 5 StR 472/12, NStZ 2013, 341 mwN), hätte eine weitere Milderung des Strafrahmens von § 213 StGB über §§ 21, 49 StGB nicht erfolgen können. - BGH, 04.07.2013 - 4 StR 213/13
Totschlag (minder schwerer Fall); Notwehr (Erforderlichkeit); Strafzumessung …
Das Landgericht hätte die erste Alternative des § 213 StGB ausdrücklich erörtern müssen, weil es auf Grund des festgestellten Geschehensablaufs nicht fernliegend war, dass der Angeklagte durch eine vom späteren Tatopfer verübte Misshandlung provoziert worden ist (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 - 5 StR 119/02, Rn. 3 f.; vom 24. Oktober 2012 - 5 StR 472/12, Rn. 5;… Fischer, StGB, 60. Aufl., § 213 Rn. 2 und 12).