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   BGH, 12.12.2017 - 5 StR 476/17   

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https://dejure.org/2017,50440
BGH, 12.12.2017 - 5 StR 476/17 (https://dejure.org/2017,50440)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2017 - 5 StR 476/17 (https://dejure.org/2017,50440)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2017 - 5 StR 476/17 (https://dejure.org/2017,50440)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 1 S 1 StGB
    Versuchter Totschlag: Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 24 StGB, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Totschlags; Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch; Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der (letzten) von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont)

  • rewis.io

    Versuchter Totschlag: Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Totschlags; Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch; Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der (letzten) von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont)

  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 24
    Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Totschlags; Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch; Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der (letzten) von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 204
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.03.2017 - 5 StR 6/17

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Annahme eines beendeten Versuchs

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 5 StR 476/17
    Zwar hat es im Ausgangspunkt noch zutreffend den nach ständiger Rechtsprechung geltenden Maßstab für die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch zugrunde gelegt, der sich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der (letzten) von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sogenannten Rücktrittshorizont, bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 5 StR 6/17, NStZ 2017, 576 mwN).
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