Rechtsprechung
BGH, 12.12.2017 - 5 StR 476/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 24 StGB
Nicht tragfähig ausgeschlossener Rücktritt vom Totschlagsversuch (unbeendeter/beendeter Versuch; Rücktrittshorizont; fehlgeschlagener Versuch) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 24 Abs 1 S 1 StGB
Versuchter Totschlag: Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch - IWW
- Wolters Kluwer
Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Totschlags; Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch; Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der (letzten) von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont)
- rewis.io
Versuchter Totschlag: Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Totschlags; Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch; Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der (letzten) von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont)
- rechtsportal.de
StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 24
Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Totschlags; Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch; Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der (letzten) von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont) - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Itzehoe, 18.05.2017 - 3 KLs 1/17
- BGH, 12.12.2017 - 5 StR 476/17
Papierfundstellen
- NStZ 2018, 204
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 22.03.2017 - 5 StR 6/17
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Annahme eines beendeten Versuchs …
Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 5 StR 476/17
Zwar hat es im Ausgangspunkt noch zutreffend den nach ständiger Rechtsprechung geltenden Maßstab für die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch zugrunde gelegt, der sich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der (letzten) von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sogenannten Rücktrittshorizont, bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 5 StR 6/17, NStZ 2017, 576 mwN).