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   BGH, 10.11.1999 - 5 StR 476/99   

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https://dejure.org/1999,5428
BGH, 10.11.1999 - 5 StR 476/99 (https://dejure.org/1999,5428)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1999 - 5 StR 476/99 (https://dejure.org/1999,5428)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1999 - 5 StR 476/99 (https://dejure.org/1999,5428)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 374 Abs. 1 AO; § 261 StGB; § 261 StPO; § 261 Abs. 7 StGB
    Gewerbsmäßige Steuerhehlerei; Geldwäsche; In dubio pro reo; Zweifelsgrundsatz; Einziehung

  • Wolters Kluwer

    Geldwäsche - Herkunft des Geldes - In dobio pro reo - Aufhebung der Einzelstrafe - Aufhebung der vorläufigen Sicherstellung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 261 Abs. 7; ; StGB § 76a

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.11.1996 - 2 StR 534/96

    Voraussetzungen der zur richterlichen Überzeugung erforderlichen persönlichen

    Auszug aus BGH, 10.11.1999 - 5 StR 476/99
    Das Urteil des Landgerichts beruht insoweit nicht auf einer tragfähigen Grundlage (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26 m.w.N.).
  • BGH, 15.08.2018 - 5 StR 100/18

    Geldwäsche (Feststellungen zur Vortat; taugliche Tatobjekte; Buchgeld; Surrogate;

    Es muss nur ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden können, dass der Gegenstand legal erlangt wurde oder dass er aus einer Nichtkatalogtat stammt (BGH, Beschluss vom 10. November 1999 - 5 StR 476/99, wistra 2000, 67).
  • BGH, 21.01.2016 - 4 StR 384/15

    Geldwäsche (Vortat: Anforderungen an die Darstellung im Urteil)

    Es muss aber nicht nur ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden können, dass das Geld legal erlangt wurde, sondern auch, dass es aus einer Nichtkatalogtat stammt, die keine taugliche Vortat der Geldwäsche darstellt (BGH, Beschluss vom 10. November 1999 - 5 StR 476/99, wistra 2000, 67).
  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Amphetamin als ein

    Es muss aber nicht nur ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden können, dass der Gegenstand der Geldwäsche legal erlangt wurde, sondern auch, dass er aus einer Nichtkatalogtat stammt, die keine taugliche Vortat der Geldwäsche darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 149; Beschlüsse vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538; vom 10. November 1999 - 5 StR 476/99, wistra 2000, 67).
  • OLG Karlsruhe, 20.01.2005 - 3 Ws 108/04

    Geldwäschetatbestand: Eigenschaft als Tatobjekt; Erfassung von Ersatzgegenständen

    Die rechtliche Würdigung des angeklagten tatsächlichen Geschehens als Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass festgestellt werden kann, dass die von den jeweiligen Anklagevorwürfen betroffenen Vermögensgegenstände jedenfalls aus Katalogtaten des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrühren (vgl. BGH wistra 2000, 67; Altenhain NK-StGB § 261 Rdnr. 51 f m. w. N.).
  • BGH, 26.08.2014 - 5 StR 185/14

    Lückenhafte Beweiswürdigung zur Vortat bei der Geldwäsche; Sichverschaffen von

    a) In den beiden Verurteilungsfällen (Fälle 1 und 2) belegt das Landgericht nicht hinreichend tragfähig (§ 261 StPO), dass die auf das Konto der D. GmbH überwiesenen Gelder zweifelsfrei aus einer konkreten Katalogtat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 lit. a StGB herrühren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1999 - 5 StR 476/99, wistra 2000, 67, und Urteil vom 28. Januar 2003 - 1 StR 393/02, wistra 2003, 260).
  • KG, 13.06.2012 - 121 Ss 79/12

    Anforderungen an die Feststellungen einer Vortat

    Ob eine Vortat im Sinne des § 261 StGB vorliegt, muss von dem Gericht, das über den Vorwurf der Geldwäsche urteilt, selbstständig geprüft und dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1999 - 5 StR 476/99 - = StV 2000, 67; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 261 Rdn. 6).
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