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   BGH, 29.10.1957 - 5 StR 483/57   

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BGH, 29.10.1957 - 5 StR 483/57 (https://dejure.org/1957,6834)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1957 - 5 StR 483/57 (https://dejure.org/1957,6834)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1957 - 5 StR 483/57 (https://dejure.org/1957,6834)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • JR 1958, 28
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.05.1957 - 5 StR 127/57
    Auszug aus BGH, 29.10.1957 - 5 StR 483/57
    Erforderlich ist weiterhin, daß er außerdem wissen kann und muß, er werde im Rausch möglicherweise irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen (vgl. BGH 5 StR 195/54 vom 22. Juni 1954 = VRS Bd. 7, 309; 5 StR 127/57 vom 7. Mai 1957 = BGHSt 10, 247).

    Wie der Senat bereits in dem Urteil BGHSt 10, 247, 251 [BGH 07.05.1957 - 5 StR 127/57] ausgeführt hat, versteht sich diese Voraussehbarkeit in aller Pegel derart von selbst, daß im allgemeinen davon abgesehen werden kann, vom Tatrichter besondere Urteilsfeststellungen hierüber zu verlangen.

  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 29.10.1957 - 5 StR 483/57
    Der Beschluß des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 2, 194, 200 [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51] sieht den inneren Grund des Schuldvorwurfs darin, "daß der Mensch auf freie, verantwortliche, sittliche Selbstbestimmung angelegt und deshalb befähigt ist, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden".
  • BGH, 29.05.1951 - 1 StR 231/51
    Auszug aus BGH, 29.10.1957 - 5 StR 483/57
    Eine bei der Berauschung mitwirkende Ursache, die nicht von außen kommt, steht der Anwendung des § 330 a StGB nicht entgegen (vgl. BGHSt 1, 196, 198 [BGH 29.05.1951 - 1 StR 231/51]; 4, 73, 75) [BGH 26.02.1953 - 3 StR 826/52].
  • BGH, 26.02.1953 - 3 StR 826/52
    Auszug aus BGH, 29.10.1957 - 5 StR 483/57
    Eine bei der Berauschung mitwirkende Ursache, die nicht von außen kommt, steht der Anwendung des § 330 a StGB nicht entgegen (vgl. BGHSt 1, 196, 198 [BGH 29.05.1951 - 1 StR 231/51]; 4, 73, 75) [BGH 26.02.1953 - 3 StR 826/52].
  • BGH, 22.06.1954 - 5 StR 195/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.10.1957 - 5 StR 483/57
    Erforderlich ist weiterhin, daß er außerdem wissen kann und muß, er werde im Rausch möglicherweise irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen (vgl. BGH 5 StR 195/54 vom 22. Juni 1954 = VRS Bd. 7, 309; 5 StR 127/57 vom 7. Mai 1957 = BGHSt 10, 247).
  • BGH, 08.04.1957 - GSSt 3/56

    Berücksichtigung außertatbestandsmäßiger Schadensfolgen

    Auszug aus BGH, 29.10.1957 - 5 StR 483/57
    Der Beschluß des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 10, 259 hat diesen Gedanken für die Strafzumessung ganz allgemein ausgesprochen.
  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Ob der Rausch zu deliktischem Verhalten führt, hängt zudem nicht allein von dem Sich-Betrinkenden ab, namentlich dessen Prädispositionen in der Persönlichkeit, sondern auch von häufig gleichsam zufälligen situativen Umständen (vgl. schon BGH, Urteil vom 29. Oktober 1957 - 5 StR 483/57, JR 1958, 28; Lackner, JuS 1968, 215, 218 f.; vgl. auch Nedopil/Müller, aaO, S. 154; Proescholdt/Walter/Wiesbeck, aaO, 441, 445).
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    Ob der Rausch zu deliktischem Verhalten führt, hängt nicht allein von der Person des Täters, namentlich dessen Neigungen, sondern weit überwiegend von gleichsam zufälligen äußeren Bedingungen ab (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1957 - 5 StR 483/57, JR 1958, 28; Lackner, JuS 1968, 215, 218 f.).

    Doch wurde ein dieserart abweichendes Verständnis nur in vereinzelten Entscheidungen des 5. Strafsenats aus den 1950er Jahren geäußert (ebenso Urteile vom 22. Juni 1954, VRS 7 (1954), 309, 310 f.; vom 29. Oktober 1957 - 5 StR 483/57, JR 1958, 28).

    Der bloße Umstand, dass die Rauschtat dem Täter persönlichkeitsfremd war, begründe demgegenüber keinen solchen Ausnahmefall (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1957 - 5 StR 483/57, aaO).

  • BDH, 15.10.1959 - II D 53/58

    Rechtsmittel

    Die Eingliederung des § 330a in das Strafrechtssystem und die Bedeutung dieser Vorschrift sind umstritten, unter Ablehnung der Ansicht, bei dieser Strafvorschrift handele es sich um eine Art Erfolgshaftung für folgenschwere Unmäßigkeit, betrachtet die wohl überwiegende Meinung das Vergehen der Volltrunkehheit im Sinne des § 330a StGB als ein sich im Rahmen des Schuldstrafrechts haltendes abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. RGSt 73, 177/181; RGHSt 1, 124/125; BGH JR 1958, 28; Schönke-Schröder StGB 8. Aufl. § 330a Anm. I).

    Das Gesetz macht den Trinker dafür verantwortlich, daß aus der Gefährdung keine Verletzung wird, und gebietet ihm, entweder nicht zu trinken oder aber im Rauschzustande nichts Verbotenes zu tun (BGH JR 1958, 28).

    Wenn sich auch der eigentliche Schuldvorwurf auf die Vorwerfbarkeit des Rausches im Sinne der schuldhaften Herbeiführung eines gefährlichen Zustandes beschränkt, der hätte vermieden werden können, so unterscheidet sich doch der Rauschtäter von anderen Zurechnungsunfähigen dadurch, daß er "für die Tat etwas kann" (BGH JR 1958, 28), und zutreffend weist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung darauf hin, daß man nicht den Fehler machen dürfe, den zusammenhängenden Lebensvorgang: Rausch und Tat sachwidrig zu trennen.

    Die Ausführungen des Großen Senats lassen sich gut auf die Rauschtat als Folge der Trunkenheit übertragen (Bruns JZ 1958, 106/108; BGH JR 1958, 28).

  • BGH, 02.05.1961 - 1 StR 139/61
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  • BGH, 22.09.1987 - 1 StR 378/87

    Anforderungen an den Vorsatz bei vorsätzlich herbeigeführtem Vollrausch -

    Soweit die Revision darüber hinaus geltend macht, der Vorsatz des Täters habe sich auch darauf zu erstrecken, daß er im Rausch möglicherweise irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen werde, wie es in der Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs gefordert worden ist (VRS 7, 309, 311; BGHSt 10, 247, 250; JR 1958, 28; VRS 17, 340, 341; vgl. jetzt aber BGHSt 16, 124), bedarf dies keiner Entscheidung; denn das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe "seine Neigung" gekannt, "im alkoholisierten Zustand aggressives Verhalten an den Tag zu legen" (UA S. 12).
  • OLG Hamm, 10.06.1975 - 5 Ss 407/74
    Eine Verurteilung wegen Vollrausches nach § 330 a StGB , der als Strafvorschrift auch bei einem durch LSD-Trips hervorgerufenen Rausch eingreift, kann allerdings nur dann erfolgen, wenn der Täter in dem Zeitpunkt, in dem er sich in den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzte, gewußt hat, oder hätte wissen müssen, er könne im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen (BGHSt 10, 247 [251]; BGH VRS 17, 340 [341]; BGH JR 1958, 28; Senatsurteil vom 30.4.1974 - 5 Ss 114/74).
  • BGH, 21.06.1966 - 5 StR 243/66

    Feststellung der Merkmale einer vorsätzlich herbeigeführten Volltrunkenheit -

    Das ist bei Rauschtaten oft der Fall (BGH JR 1958, 28).
  • BDH, 15.12.1965 - II WD 25/65

    Verhängung von Disziplinarmaßnahmen - Dienstpflichtverletzung eines Soldaten auf

    Gleichwohl bleiben Art und Schwere der Rauschtaten für die Ahndung seines Dienstvergehens in der Weise zu berücksichtigen, daß die Disziplinarstrafe in einem angemessenen Verhältnis zu ihnen stehen muß, da der zusammenhängende Lebensvorgang, Rausch und Taten, nicht sachwidrig getrennt werden darf (BGH in JR 1958, 28, BDH 5, 20 und Urteil des Wehrdienstsenats vom 28.1.1960 - WD 39/59 - in NZWehrrecht 1961, 165).
  • BGH, 28.10.1958 - 5 StR 414/58

    Rechtsmittel

    Es wird sich empfehlen, in dem neuen Urteil auch ausdrückliche Feststellungen darüber zu treffen, ob es für den Angeklagten, ehe er sich bis zur Zurechnungsunfähigkeit betrank, voraussehbar war, daß er infolge des Rausches möglicherweise irgendwelche Handlungen begehen werde, die mit Strafe bedroht sind (vgl. BGH JR 1958, 28).
  • BVerwG, 05.12.1968 - I WD 39.68

    Homosexueller Angriff durch einen Dienstgradhöheren als Verstoß gegen die

    Denn dieser unterscheidet sich von anderen nicht zurechnungsfähigen Tätern grundlegend dadurch, daß er für seine Tat "etwas kann" (BGH JR 1958, 28).
  • BGH, 24.04.1958 - 4 StR 42/58

    Rechtsmittel

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