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   BGH, 06.02.2019 - 5 StR 495/18   

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BGH, 06.02.2019 - 5 StR 495/18 (https://dejure.org/2019,5140)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2019 - 5 StR 495/18 (https://dejure.org/2019,5140)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2019 - 5 StR 495/18 (https://dejure.org/2019,5140)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB
    Zum Erfordernis erheblicher Straftaten bei der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gewalt- und Aggressionsdelikte; Einzelfallprüfung; einfache Körperverletzung; unwesentliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit; ärztlich zu ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Begehung von zahlreichen Gewalt- und Aggressionsdelikten; Ablehnung der Anordnung einer Maßregel

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Begehung von zahlreichen Gewalt- und Aggressionsdelikten; Ablehnung der Anordn...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63
    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Begehung von zahlreichen Gewalt- und Aggressionsdelikten; Ablehnung der Anordnung einer Maßregel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 174/18

    Erheblichkeit der zu erwartenden Straftaten als Voraussetzung der Anordnung der

    Auszug aus BGH, 06.02.2019 - 5 StR 495/18
    Insoweit wollte der Gesetzgeber (anders als bei Vermögensdelikten) bei Taten, die gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet sind, insbesondere bei Körperverletzungsdelikten, mit der vor allem klarstellenden Ergänzung im Gesetzestext, dass Taten zu erwarten sein müssen, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch "erheblich' geschädigt oder "erheblich' gefährdet werden, die Anforderungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht anheben (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 18, 42; BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18 mwN).

    Danach gehören Gewalt- und Aggressionsdelikte weiterhin regelmäßig zu den erheblichen Straftaten, bedürfen allerdings stets einer konkreten Einzelfallprüfung, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der konkret bedrohten Rechtsgüter auch die zu erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein können (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 18 f. mwN.; BVerfG, NJW 2012, 513, 514; BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16; BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18 mwN; Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 mwN).

    Einfache Körperverletzungen im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB, die nur mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit lediglich unwesentlich überschreiten, reichen grundsätzlich nicht aus; das gilt beispielsweise für eine einfache Ohrfeige, einen Fußtritt gegen das Bein, Ziehen an den Haaren, einen Stoß gegen die Brust oder einen Kniff ins Gesäß (vgl. BT-Drucks. aaO, mwN; BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18 mwN; Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 5 StR 256/10, NStZ-RR 2011, 12, 13; vom 28. August 2012 - 3 StR 304/12).

    Dementsprechend sind etwa Faustschläge ins Gesicht in der Regel bereits mittlerer Kriminalität zuzurechnen, insbesondere wenn sie Verletzungen zur Folge haben, die ärztlich versorgt werden müssen (BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18; Beschluss vom 10. August 2010 - 3 StR 268/10).

  • BGH, 30.11.2011 - 1 StR 341/11

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 06.02.2019 - 5 StR 495/18
    Eine getrennte Prüfung der Maßregel gemäß § 63 StGB und der Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB ist nicht möglich, weil das Bejahen eines der Eingangsmerkmale von § 20 StGB eine Voraussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 2011 - 1 StR 341/11; vom 3. August 2017 - 4 StR 193/17).

    Das Landgericht hat zudem bei der Bewertung der Anlasstaten nicht hinreichend bedacht, dass der Angeklagte es bei Taten, bei denen er sich in einer psychotischen Verkennung der Realität, wie etwa einer wahnhaften Bedrohungssituation, befindet und ihm die Unrechtseinsichtsfähigkeit fehlt, nicht in der Hand hat, die Verletzungsfolgen seines aggressiven Vorgehens zu steuern (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - 1 StR 341/11).

    Vorsätzliche Körperverletzungen gegen dem Täter völlig unbekannte Personen stören in der Regel den Rechtsfrieden erheblich (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - 1 StR 341/11; siehe auch Beschluss vom 25. April 2017 - 5 StR 78/17).

  • BGH, 23.02.2000 - 3 StR 595/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 06.02.2019 - 5 StR 495/18
    Auch die an sich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen können nicht bestehen bleiben, da der Angeklagte das Urteil, obwohl die Begehung rechtswidriger Taten durch ihn festgestellt ist, mangels Beschwer nicht hätte anfechten können (vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99; vom 9. Januar 2019 - 5 StR 466/18).
  • BGH, 22.07.2010 - 5 StR 256/10

    Nachstellung (Tatfolgen; Feststellungen; sachverständige Beratung); kurze

    Auszug aus BGH, 06.02.2019 - 5 StR 495/18
    Einfache Körperverletzungen im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB, die nur mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit lediglich unwesentlich überschreiten, reichen grundsätzlich nicht aus; das gilt beispielsweise für eine einfache Ohrfeige, einen Fußtritt gegen das Bein, Ziehen an den Haaren, einen Stoß gegen die Brust oder einen Kniff ins Gesäß (vgl. BT-Drucks. aaO, mwN; BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18 mwN; Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 5 StR 256/10, NStZ-RR 2011, 12, 13; vom 28. August 2012 - 3 StR 304/12).
  • BGH, 10.08.2010 - 3 StR 268/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Verhältnismäßigkeit; keine

    Auszug aus BGH, 06.02.2019 - 5 StR 495/18
    Dementsprechend sind etwa Faustschläge ins Gesicht in der Regel bereits mittlerer Kriminalität zuzurechnen, insbesondere wenn sie Verletzungen zur Folge haben, die ärztlich versorgt werden müssen (BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18; Beschluss vom 10. August 2010 - 3 StR 268/10).
  • BGH, 22.02.2011 - 4 StR 635/10

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 06.02.2019 - 5 StR 495/18
    Danach gehören Gewalt- und Aggressionsdelikte weiterhin regelmäßig zu den erheblichen Straftaten, bedürfen allerdings stets einer konkreten Einzelfallprüfung, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der konkret bedrohten Rechtsgüter auch die zu erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein können (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 18 f. mwN.; BVerfG, NJW 2012, 513, 514; BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16; BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18 mwN; Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 mwN).
  • BVerfG, 08.12.2011 - 2 BvR 2181/11

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (schizophrene

    Auszug aus BGH, 06.02.2019 - 5 StR 495/18
    Danach gehören Gewalt- und Aggressionsdelikte weiterhin regelmäßig zu den erheblichen Straftaten, bedürfen allerdings stets einer konkreten Einzelfallprüfung, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der konkret bedrohten Rechtsgüter auch die zu erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein können (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 18 f. mwN.; BVerfG, NJW 2012, 513, 514; BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16; BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18 mwN; Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 mwN).
  • BGH, 28.08.2012 - 3 StR 304/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (negative

    Auszug aus BGH, 06.02.2019 - 5 StR 495/18
    Einfache Körperverletzungen im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB, die nur mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit lediglich unwesentlich überschreiten, reichen grundsätzlich nicht aus; das gilt beispielsweise für eine einfache Ohrfeige, einen Fußtritt gegen das Bein, Ziehen an den Haaren, einen Stoß gegen die Brust oder einen Kniff ins Gesäß (vgl. BT-Drucks. aaO, mwN; BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18 mwN; Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 5 StR 256/10, NStZ-RR 2011, 12, 13; vom 28. August 2012 - 3 StR 304/12).
  • BGH, 25.04.2017 - 5 StR 78/17

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 06.02.2019 - 5 StR 495/18
    Vorsätzliche Körperverletzungen gegen dem Täter völlig unbekannte Personen stören in der Regel den Rechtsfrieden erheblich (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - 1 StR 341/11; siehe auch Beschluss vom 25. April 2017 - 5 StR 78/17).
  • BGH, 03.08.2017 - 4 StR 193/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 06.02.2019 - 5 StR 495/18
    Eine getrennte Prüfung der Maßregel gemäß § 63 StGB und der Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB ist nicht möglich, weil das Bejahen eines der Eingangsmerkmale von § 20 StGB eine Voraussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 2011 - 1 StR 341/11; vom 3. August 2017 - 4 StR 193/17).
  • BVerfG, 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 09.01.2019 - 5 StR 466/18

    Gefährlichkeitsprognose bei der Anordnung der Unterbringung in einem

  • BGH, 17.02.2022 - 4 StR 380/21

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    aa) Eine Tat ist erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2021 ? 5 StR 211/21 Rn. 15; Urteil vom 6. Februar 2019 ? 5 StR 495/18 Rn. 20; Beschluss vom 23. Mai 2018 ? 2 StR 121/18 Rn. 13; Urteil vom 12. Juni 2008 ? 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563, 564; vgl. Urteil vom 17. August 1977 ? 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248; vgl. auch BT-Drucks. 18/7244 S. 18).

    Insbesondere Gewalt- und Aggressionsdelikte zählen, soweit es sich nicht um bloße Bagatellen handelt, auch nach der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Fassung des § 63 StGB regelmäßig zu den erheblichen Straftaten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB (BGH, Urteile vom 5. Juni 2019 ? 2 StR 42/19 Rn. 10; vom 6. Februar 2019 ? 5 StR 495/18 Rn. 21; Beschluss vom 25. April 2012 ? 4 StR 81/12 Rn. 5).

    Der Gesetzgeber wollte die Anforderungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Taten, die gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet sind, mit der vor allem klarstellenden Ergänzung im Gesetzestext, dass Taten zu erwarten sein müssen, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch "erheblich" geschädigt oder "erheblich" gefährdet werden, nicht anheben (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 2019 ? 5 StR 495/18 Rn. 20, 21; vom 26. Juli 2018 ? 3 StR 174/18 Rn. 11).

    Anders kann es bei einfachen Körperverletzungen im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB liegen, die mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit nur unwesentlich überschreiten (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 2019 ? 5 StR 495/18 Rn. 21; vom 26. Juli 2018 ? 3 StR 174/18 Rn. 12).

    Faustschläge ins Gesicht sind aber in der Regel bereits der mittleren Kriminalität zuzurechnen, insbesondere dann, wenn sie Verletzungen zur Folge haben, die ärztlich versorgt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2019 ? 5 StR 495/18 Rn. 21; Urteil vom 26. Juli 2018 ? 3 StR 174/18 Rn. 12).

    Bei der Prüfung der Erheblichkeit ist auch zu bedenken, dass ein Beschuldigter, der in wahnhafter Verkennung der Realität oder krankheitsbedingter Einschränkung oder Aufhebung der Steuerungsfähigkeit handelt, es insbesondere bei Schlägen gegen bzw. in Richtung des Kopfes häufig nicht in der Hand hat, die Folgen seines aggressiven Vorgehens zu steuern, und der Umfang der Verletzungen deshalb häufig vom Zufall abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2019 ? 5 StR 495/18 Rn. 23).

  • BGH, 04.11.2021 - 6 StR 12/20

    Urteile in der Regensburger Korruptions-Affäre teilweise aufgehoben

    ee) Die Feststellungen zum Tatgeschehen können infolge der Mängel der Beweiswürdigung nicht bestehen bleiben; zudem konnten die Angeklagten sie mangels Beschwer nicht anfechten (vgl. BGH, Urteile vom 9. Januar 2019 - 5 StR 466/18; vom 6. Februar 2019 - 5 StR 495/18, und vom 5. Februar 2020 - 5 StR 390/19).
  • BGH, 23.11.2023 - 4 StR 140/23

    Sichbereiterklären zu einem Verbrechen des Mordes; Unterbringung in einem

    Dabei ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung erheblicher Taten im Sinne des § 63 StGB, also solcher Taten erforderlich, die mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. November 2021 - 5 StR 211/21 Rn. 15; Urteil vom 6. Februar 2019 - 5 StR 495/18 Rn. 20; Beschluss vom 23. Mai 2018 - 2 StR 121/18 Rn. 13; Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563, 564; Urteil vom 17. August 1977 - 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248).
  • BGH, 05.06.2019 - 2 StR 42/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Körperverletzungsdelikte der vom Beschuldigten begangenen Art können bereits der mittleren Kriminalität zugeordnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - 1 StR 341/11; vom 6. Februar 2019 - 5 StR 495/18).
  • LG München II, 19.12.2019 - 2 KLs 16 Js 25765/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Gewalt- und Aggressionsdelikte gehören regelmäßig zu den erheblichen Straftaten, bedürfen allerdings stets einer konkreten Einzelfallprüfung, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der konkret bedrohten Rechtsgüter auch die zu erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein kann (BGH, Urteil vom 06.02.2019 - 5 StR 495/18).

    Dies gilt insbesondere bei Schlägen mit der Faust gegen bzw. in Richtung des Kopfes und somit gegen eine besonders gefährdete Körperregion (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2019 - 5 StR 495/18).

  • OLG Hamm, 09.06.2020 - 4 Ws 95/20

    Erhebliche rechtswidrige Tat, Körperverletzung, schwerer körperlicher oder

    Eine zustandsbedingte Tat, bei der es aber - wie hier - nur vom Zufall abhängt, dass nicht erheblich schwerwiegendere Verletzungsfolgen (wie bei einem Kopftreffer) auftreten, begründet die Erwartung zukünftiger zustandsbedingter erheblicher rechtswidriger Taten (vgl. BGH Urt. v. 6.2.2019 - 5 StR 495/18 = BeckRS 2019, 3292).
  • LG Bielefeld, 29.09.2020 - 4 KLs 12/20
    Auch kann der Zustand fehlender Unrechtseinsichtsfähigkeit in Kombination mit wahnhaften Zuständen zu von dem Beschuldigten unkontrollierbaren Verletzungsfolgen seines aggressiven Verhaltens führen (BGH, Urt. v. 06.02.2019, 5 StR 495/18), so dass derartige Fälle dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind.
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