Rechtsprechung
   BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,31898
BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12 (https://dejure.org/2013,31898)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12 (https://dejure.org/2013,31898)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2013 - 5 StR 505/12 (https://dejure.org/2013,31898)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,31898) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB; § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB; § 73 StGB
    Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage (Abfallbegriff; Abgrenzung von Beseitigung und Verwertung von Abfall; Vorsatz bzgl. der Verbotswidrigkeit der Tathandlung); unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (nachhaltige Verunreinigung des Grundwassers; ...

  • lexetius.com

    StGB § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a, § 327 Abs. 2 Nr. 3

  • openjur.de

    §§ 327 Abs. 2 Nr. 3, 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 326 Abs 1 Nr 4 Buchst a StGB, § 327 Abs 2 Nr 3 StGB
    Unerlaubtes Betreiben von Anlagen und unerlaubter Umgang mit gefährlichen Stoffen: Abgrenzung zwischen Beseitigung und Verwertung von Abfall; nachhaltige Verunreinigung des Grundwassers bei Verfüllung einer Teilfläche eines Kiessandtagebaugebiets mit aufbereitetem ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vornahme der Abgrenzung zwischen Beseitigung und Verwertung von Abfall i.R.d. Tatbestands des unerlaubten Betreibens von Anlagen gem. § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB (hier: Abfallentsorgungsanlage); Voraussetzungen einer nachhaltigen Verunreinigung des Grundwassers als ...

  • rewis.io

    Unerlaubtes Betreiben von Anlagen und unerlaubter Umgang mit gefährlichen Stoffen: Abgrenzung zwischen Beseitigung und Verwertung von Abfall; nachhaltige Verunreinigung des Grundwassers bei Verfüllung einer Teilfläche eines Kiessandtagebaugebiets mit aufbereitetem ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vornahme der Abgrenzung zwischen Beseitigung und Verwertung von Abfall i.R.d. Tatbestands des unerlaubten Betreibens von Anlagen gem. § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB (hier: Abfallentsorgungsanlage); Voraussetzungen einer nachhaltigen Verunreinigung des Grundwassers als ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das unerlaubte Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorsätzliches unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage erfordert Betreiben der Anlage ohne Genehmigung nach dem KrW-/AbfG

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Renaissance der Umweltstrafrechtsprechung?

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Vorsätzliches unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage erfordert Betreiben der Anlage ohne Genehmigung nach dem KrW-/AbfG

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 59, 45
  • NJW 2014, 91
  • NStZ 2014, 89
  • StV 2014, 549
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    In Abgrenzung zu den von § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erfassten Fällen (nur hierzu aber OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2018 - 1 Ws 19/18, juris Rn. 23 ff.) ist bei § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB schon nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu § 73 Abs. 3 StGB a.F. und der darin gebrauchten Formulierung ("dadurch") nicht erforderlich, dass der Drittbegünstigte die Taterträge in einer ununterbrochenen Bereicherungskette ausgehend vom Tatbeteiligten erlangt hat (BGH, Urteile vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 38 ff.; vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12, juris Rn. 54 f.).

    aa) Grundsätze des Handelns "für" einen anderen Von einem Handeln "für" einen anderen ist auszugehen, wenn der Handelnde bei oder jedenfalls im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat auch, und sei es nur faktisch, im Interesse des Dritten gehandelt hat (BGH, Urteile vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 39; vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12, juris Rn. 54).

  • BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13

    Verfall gegen Drittbegünstige (Verfall bei versuchter Tat; Erlangung durch die

    In Fällen, wie hier, in denen der erlangte Gegenstand nicht im Rahmen der Tat selbst, sondern erst durch vermittelnde Rechtsgeschäfte zu dem Dritten gelangt ist, bedarf es für die Zurechnung aber jedenfalls eines Bereicherungszusammenhangs zwischen der Tat und dem Eintritt des Vorteils bei dem Dritten (BGH, Urteile vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 244 und vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12).

    Solches kommt auch dann in Betracht, wenn das Erlangte vor der Weiterleitung an den Dritten mit legalem Vermögen vermischt worden ist oder wenn es lediglich aus ersparten Aufwendungen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12 mwN).

    Der für die Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB erforderliche Bereicherungszusammenhang setzt voraus, dass mit den in Frage stehenden Transaktionen das Ziel verfolgt wurde, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder eines Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12).

  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19

    Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum altem Recht war zwar in Verschiebungsfällen die Anordnung eines Wertersatzverfalls gegenüber einem Drittbegünstigten zulässig, setzte jedoch neben einer ununterbrochenen Bereicherungskette einschränkend einen Bereicherungszusammenhang in dem Sinne voraus, dass die Verschiebung mit der Zielrichtung vorgenommen wurde, den Wertersatz dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHR StGB § 73 Verfallsbeteiligte 5 Rn. 56; Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, juris; Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 246; s. zum Ganzen LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73b Rn. 25 f., 33 mwN).

    Dem stand weder entgegen, dass das Erlangte vor der Weiterleitung an den Dritten mit legalem Vermögen vermischt worden war oder lediglich aus ersparten Aufwendungen bestand, noch dass der Täter in solchen Fällen regelmäßig die Vermögensverschiebung primär im eigenen Interesse und allenfalls faktisch (auch) im Interesse des Dritten begeht (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13, BGHR StGB § 73 Abs. 3 Handeln für einen anderen 1 Rn. 38 f.; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHR StGB § 73 Verfallsbeteiligte 5 Rn. 56).

  • OLG Stuttgart, 19.12.2014 - 4 Ss 232/14

    Ordnungswidrige Abfallbeseitigung: Abgrenzung von Abfall zur Beseitigung und

    (2) Was Abfall zur Beseitigung ist, beurteilt sich nach den im Zeitpunkt der Beendigung der Tat geltenden Rechtsnormen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHSt 59, 45 Rn. 30), normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften und technischen Normen.

    (a) Die Definition des Abfalles zur Beseitigung richtet sich - anders als bei § 326 Abs. 1 StGB, wonach der Abfallbegriff zwar in Anlehnung an die verwaltungsrechtlichen Vorschriften jedoch selbständig zu bestimmen ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 26. April 1990 - 4 StR 24/90, juris Rn. 7 f.; vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHSt 59, 45 Rn. 23; Heine/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 326 Rn. 2a) - unmittelbar nach der abfallrechtlichen Definition (vgl. Häberle in Erbs/Kohlhaas, K 185, § 69 Rn. 6, Stand: Juli 2012).

    (a) Nach der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG ist eine Verwertung, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG eine Beseitigung ausschließt, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Nutzung des Abfalles wirtschaftlich als Hauptzweck der Maßnahme darstellt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHSt 59, 45 Rn. 30).

    Für die wertende Betrachtung, ob eine Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Materials oder die Beseitigung des Stoffes im Vordergrund steht, ist von der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Vorstellungen desjenigen auszugehen, der die Maßnahme durchführt (BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26/03, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHSt 59, 45 Rn. 31; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 2011 - 7 LC 10/10, juris Rn. 51; VGH Mannheim, Beschluss vom 31. Mai 1999 - 10 S 2766/98, juris Rn. 16 f.).

    Der Schadstoffgehalt schließt eine Einstufung eines Materials als Abfall zur Verwertung nicht von vornherein aus (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHSt 59, 45 Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26/03, juris Rn. 17; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002 - Rs. C-6/00, juris Rn. 68).

    Allerdings kann der Schadstoffgehalt innerhalb der nach § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG vorzunehmenden Gesamtbewertung insofern indizielle Bedeutung gewinnen, als er zu einem - mit einer entsprechenden Verpflichtung korrespondierenden - erhöhten Entsorgungsinteresse des Abfallbesitzers führt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHSt 59, 45 Rn. 35).

  • BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13

    Ausschluss des Verfalls wegen einer unbilligen Härte (Voraussetzungen: Verhältnis

    b) Allein aus dem Umstand, dass die I. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte war, etwas als Drittbegünstigte gemäß § 73 Abs. 3 StGB aus den Taten erlangt hat, lässt sich nicht auf eine Erlangung durch den Angeklagten selbst schließen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 93 Rn. 47; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411).

    Solche Umstände sind in der Rechtsprechung etwa dann angenommen worden, wenn der Täter entweder die juristische Person lediglich als formalen Mantel nutzt, eine Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen tatsächlich mithin gerade nicht vornimmt oder wenn jeder aus der Tat folgende Zufluss an die juristische Person sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH, aaO und NStZ 2014, 89, 93 Rn. 47 mwN).

  • LG Bonn, 19.08.2019 - 62 KLs 1/19

    Cum-Ex-Komplex: Anordnung der Einziehungsbeteiligung von fünf Gesellschaften

    In Abgrenzung zu den von § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erfassten Fällen (nur hierzu aber OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2018 - 1 Ws 19/18, juris Rn. 23 ff.) ist bei § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB schon nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH zu § 73 Abs. 3 StGB a.F. und der darin gebrauchten Formulierung ("dadurch") nicht erforderlich, dass der Drittbegünstigte die Taterträge in einer ununterbrochenen Bereicherungskette ausgehend vom Tatbeteiligten erlangt hat (BGH, Urteil vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 38 ff.; Urteil vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12, juris Rn. 54 f.).

    Handeln "für einen anderen" setzt nicht voraus, dass der Tatbeteiligte in einem Vertretungs- und Organschaftsverhältnis zu dem Dritten steht (BGH, Urteil vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12, juris Rn. 54; LK-StGB/Schmidt, 12. Aufl., § 73 Rn. 54).

    Vielmehr genügt, dass der Handelnde bei oder jedenfalls im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat auch, und sei es nur faktisch, im Interesse des Dritten gehandelt hat (BGH, Urteil vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12, juris Rn. 54).

  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17

    Verfall (Erlangtes bei durch Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen in Höhe

    Das Landgericht hat dabei zunächst ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen eines sogenannten Verschiebungsfalls bejaht, bei dem der Täter dem gemäß § 73 Abs. 3 StGB aF haftenden Dritten die Tatvorteile - den zunächst selbst erlangten Gegenstand oder den entsprechenden Wertersatz - unentgeltlich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 94 Rn. 56 mwN).

    Ein Verschiebungsfall kommt auch dann in Betracht, wenn - wie vorliegend - das Erlangte lediglich aus ersparten Aufwendungen besteht (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13, wistra 2014, 219, 222 Rn. 38 und vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 94 Rn. 57 mwN).

    Der für die Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB erforderliche Bereicherungszusammenhang stellt insoweit lediglich die notwendige Verknüpfung zwischen dem durch die Straftat Erlangten und dem Drittenbegünstigten her, lässt aber das Grundprinzip der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung unberührt, dass sich die Abschöpfung der Gesamtheit der Vermögenswerte auf dasjenige beschränkt, was dem Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten - unmittelbar oder kraft Erstreckung gemäß § 73 Abs. 2 StGB aF mittelbar - aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 94 Rn. 58 sowie BT-Drucks. 18/9525, S. 47 zu dem seit dem 1. Juli 2017 geltenden Recht).

  • BGH, 25.02.2016 - 3 StR 142/15

    Marktmanipulation (sonstige Täuschungshandlungen; Bestimmtheit; Auslegung unter

    Eine solche Feststellung rechtfertigende Umstände können etwa darin zu sehen sein, dass der Täter - was vorliegend nach den getroffenen Feststellungen naheliegen könnte - die juristische Person nur als formalen Mantel seiner Tat nutzt, eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft aber nicht vornimmt, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH, Urteile vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 93; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 410 f.).
  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den

    Zwar können auch ersparte Aufwendungen an Dritte verschoben werden (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10; Urteile vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12 Rn. 57 (insoweit in BGHSt 59, 45 nicht abgedruckt); vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13 BGHR StGB § 73 Abs. 3 Handeln für einen anderen 1 Rn. 38 und vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 21, jeweils zu §§ 73 ff. StGB aF; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 667).
  • OLG Celle, 02.03.2018 - 1 Ws 19/18

    Einziehung von Taterträgen bei Dritten: Erforderlichkeit eines

    Nach früherer Gesetzeslage zeichnete sich der Verschiebungsfall nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung mithin dadurch aus, dass der Täter oder Teilnehmer zuvor strafbewährt etwas erlangt hat und dem Dritten, der in die Nähe der Tatbeteiligung geraten kann, die Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen ließ, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (BGH aaO Rn. 45, BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10 -, juris, BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12 -, BGHSt 59, 45-56, Rn. 56).

    Gaben diese Umstände Grund zur Annahme, dass mit den in Frage stehenden Transaktionen das Ziel verfolgt werden sollte, dass das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder eines weiteren Dritten dem Zugriff der Gläubiger entzogen oder die Tat zu verschleiern versucht werden sollte, so war ein notwendiger aber auch ausreichender Bereicherungszusammenhang für eine Drittabschöpfung gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12 -, BGHSt 59, 45-56, Rn. 57).

  • BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19

    Einziehung von Taterträgen bei Vermögenszuflüssen an eine drittbegünstigte

  • OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20

    Beschlagnahme; Grundstück; Verschiebungsfall; Einziehung von Taterträgen bei

  • KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16

    Dinglicher Arrest: Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht;

  • BGH, 17.01.2019 - 4 StR 486/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Begriff des Erlangens;

  • BGH, 07.09.2016 - 2 StR 352/15

    Anordnung des Verfalls (Vermögensmehrung bei einem Unternehmen, für das der Täter

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2017 - 11 S 78.16

    Nachträgliche Anordnung einer Sicherheitsleistung für eine Kompostierungsanlage

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2019 - 1 Ws 233/19

    Einziehung von Wertersatz beim Drittbeteiligten

  • BGH, 15.11.2022 - 6 StR 384/22

    Schuldspruch wegen Untreue in 352 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit

  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 213/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat der

  • OLG Zweibrücken, 09.08.2018 - 1 OLG 2 Ss 23/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern: Verantwortlichkeit bei

  • BGH, 25.01.2022 - 6 StR 426/21

    Betrug (Abrechnungsbetrug, Medizinische Versorgungszentren

  • OLG Celle, 02.11.2021 - 2 Ss 121/21

    Durchführung eines selbständigen Einziehungsverfahrens gegen einen Dritten nach

  • BayObLG, 08.11.2019 - 207 StRR 1839/19

    Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen beim Täter

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht