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   BGH, 13.01.2010 - 5 StR 510/09   

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https://dejure.org/2010,5420
BGH, 13.01.2010 - 5 StR 510/09 (https://dejure.org/2010,5420)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2010 - 5 StR 510/09 (https://dejure.org/2010,5420)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2010 - 5 StR 510/09 (https://dejure.org/2010,5420)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 21 StGB; § 64 StGB
    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Versagung der Strafrahmenverschiebung); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; körperliche Abhängigkeit)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 StGB, § 49 StGB, § 64 S 2 StGB
    Strafrahmenverschiebung bei alkoholbedingter erheblich verminderter Schuldfähigkeit; Erfolgsaussicht bei Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung aufgrund verminderter Schuldfähigkeit wegen früherer Straffälligkeit unter Alkoholeinfluss

  • rewis.io

    Strafrahmenverschiebung bei alkoholbedingter erheblich verminderter Schuldfähigkeit; Erfolgsaussicht bei Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafrahmenverschiebung bei alkoholbedingter erheblich verminderter Schuldfähigkeit; Erfolgsaussicht bei Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 234
  • StV 2011, 155
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Auszug aus BGH, 13.01.2010 - 5 StR 510/09
    Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung aufgrund verminderter Schuldfähigkeit abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluss straffällig geworden ist und deshalb wusste, dass er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt (vgl. BGHR StGB § 21 Vorverschulden 4; BGHSt 49, 239, 242).

    Entscheidend ist regelmäßig nicht die äußerliche Vergleichbarkeit der einzelnen Taten, sondern die nämliche Wurzel des jeweiligen deliktischen Verhaltens (BGHSt 49, 239, 243 m.w.N.).

    Auch deuten die Feststellungen nicht darauf hin, dass die situativen Verhältnisse des Einzelfalles das Risiko der Tatbegehung infolge der Alkoholisierung vorhersehbar signifikant erhöht hätten (vgl. BGHSt 49, 239, 243): Der Angeklagte trank bei sich zu Hause zunächst mit seiner anderen Mitbewohnerin, dann mit einem Freund; sein Verhältnis zu seinen beiden Mitbewohnerinnen war gut.

  • BGH, 18.08.1998 - 5 StR 363/98

    Erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit; Schuldunfähigkeit; Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 13.01.2010 - 5 StR 510/09
    Denn hierunter fällt nicht nur eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ohne dass diese den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (BGH, Beschluss vom 18. August 1998 - 5 StR 363/98; Beschluss vom 18. Juli 2007 - 5 StR 279/07).
  • BGH, 11.09.1990 - 1 StR 293/90

    Zusammenhang zwischen Hang zum Alkoholmißbrauch und Tat

    Auszug aus BGH, 13.01.2010 - 5 StR 510/09
    Die in diesem Zusammenhang wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen veranlassen den Senat zu dem Hinweis, dass eine Alkoholabhängigkeit nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme eines Hanges ist (vgl. BGHR StGB § 64 Hang 2 und § 64 Abs. 1 Hang 5).
  • BGH, 06.05.1993 - 1 StR 136/93

    Strafrahmenmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit infolge Alkohols

    Auszug aus BGH, 13.01.2010 - 5 StR 510/09
    Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung aufgrund verminderter Schuldfähigkeit abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluss straffällig geworden ist und deshalb wusste, dass er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt (vgl. BGHR StGB § 21 Vorverschulden 4; BGHSt 49, 239, 242).
  • BGH, 18.07.2007 - 5 StR 279/07

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begriff des Hanges: Entbehrlichkeit

    Auszug aus BGH, 13.01.2010 - 5 StR 510/09
    Denn hierunter fällt nicht nur eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ohne dass diese den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (BGH, Beschluss vom 18. August 1998 - 5 StR 363/98; Beschluss vom 18. Juli 2007 - 5 StR 279/07).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 501/86

    Milderung des Strafrahmens bei alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit,

    Auszug aus BGH, 13.01.2010 - 5 StR 510/09
    Indes kann die Versagung der Strafrahmenverschiebung nicht mit dem Hinweis auf frühere unter Alkoholeinfluss begangene Straftaten begründet werden, wenn die neue Tat im Hinblick auf ihre andersartige Anlage und Zielrichtung und den zugrunde liegenden strafrechtlich bedeutsamen Antrieb in gänzlich andere Richtung als die bisherigen Taten weist, sie also mit den bisherigen Bild der Delinquenz nicht in Einklang zu bringen ist, und mit der der Täter deshalb nicht rechnen konnte (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3).
  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Diese komme vielmehr nur in Betracht, "wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht' habe (vgl. im Einzelnen auch Urteile vom 11. Juni 2008 - 5 StR 612/07, NStZ 2008, 619, 620; vom 29. Oktober 2008 - 5 StR 456/08, NStZ 2009, 202, 203; vom 7. Mai 2009 - 5 StR 64/09, NStZ 2009, 496, 497; Beschlüsse vom 13. Januar 2010 - 5 StR 510/09, NStZ-RR 2010, 234, 235; vom 10. März 2010 - 5 StR 62/10, juris Rn. 10; Urteil vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 360/11, juris Rn. 26).
  • BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15

    Strafrahmenverschiebung bei selbst verschuldeter Trunkenheit (erhebliche

    Gleiches gelte, wenn die neue Tat in eine gänzlich andere Richtung weise als die früheren unter Alkoholeinfluss begangenen Taten (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 5 StR 510/09, NStZ-RR 2010, 234, 235) oder wenn gleichartige Kriminalität schon mehr als zehn Jahre zurückliege (BGH, Beschluss vom 10. März 2010 - 5 StR 62/10, juris Rn. 10).
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    Gleiches gelte, wenn die neue Tat in eine gänzlich andere Richtung weise als die früheren unter Alkoholeinfluss begangenen Taten (vgl. Beschluss vom 13. Januar 2010 - 5 StR 510/09, NStZ-RR 2010, 234, 235 (Vergewaltigung und Körperverletzung mit Schlägen und Drosselung einer Mitbewohnerin anstatt Körperverletzung mit Schlägen und Würgen der Lebensgefährtin)) oder wenn gleichartige Kriminalität schon mehr als zehn Jahre zurückliege (vgl. Beschluss vom 10. März 2010 - 5 StR 62/10, juris Rn. 10).
  • BGH, 01.03.2016 - 5 ARs 50/15

    Anfrageverfahren (selbst zu verantwortende Trunkenheit; Strafrahmenverschiebung;

    Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 5. Strafsenats entgegen (Urteile vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 612/07, NStZ 2008, 619; vom 29. Oktober 2008 - 5 StR 456/08, NStZ 2009, 202; vom 7. Mai 2009 - 5 StR 64/09, NStZ 2009, 496; sowie Beschlüsse vom 13. Januar 2010 - 5 StR 510/09, NStZ-RR 2010, 234; vom 10. März 2010 - 5 StR 62/10 und Urteil vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 360/11).
  • BGH, 07.02.2012 - 5 StR 545/11

    Inbegriffsrüge (Anforderungen an den Ausschluss eingeschränkter Schuldfähigkeit);

    Eine solche Neigung liegt bei dem festgestellten Alkoholmissbrauchsverhalten des Angeklagten ("Alpha- und Betaalkoholismus", UA S. 22) nicht von vornherein fern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 5 StR 510/09, NStZ-RR 2010, 234).
  • LG Schwerin, 05.11.2014 - 33 KLs 27/12

    Strafrahmenverschiebung bei alkoholbedingter erheblich verminderter

    Die Entscheidung zitiert: BGHSt 49, 239 und BGH NStZ-RR 2010, 234.

    Dagegen sprach insbesondere, dass der Angeklagte damit rechnen musste, in alkoholisiertem Zustand eine Straftat zu begehen, die nach Art und Begehungsweise der begangenen mindestens ähnelt, auch wenn er nicht bzw. nur vor mehr als 25 Jahren entsprechend vorbestraft war (vgl. BGHSt 49, 239 und NStZ-RR 2010, 234).

  • BGH, 29.04.2021 - 5 StR 92/21

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang;

    Angesichts der dahingehenden Feststellungen, die bereits die Einordnung als Alkoholmissbrauch erlauben, liegt die Annahme eines Hangs zum übermäßigen Konsum von Alkohol mehr als nahe (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 5 StR 510/09).
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