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   BGH, 25.10.2012 - 5 StR 512/12   

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https://dejure.org/2012,34370
BGH, 25.10.2012 - 5 StR 512/12 (https://dejure.org/2012,34370)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2012 - 5 StR 512/12 (https://dejure.org/2012,34370)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - 5 StR 512/12 (https://dejure.org/2012,34370)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 267 Abs. 4 StPO; § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO
    Rechtsfehlerhafte Abkürzung der Urteilsgründe trotz fristgemäß eingelegter Revision; Frist für nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 267 Abs 4 S 1 StPO, § 267 Abs 4 S 4 StPO, § 275 Abs 1 S 2 StPO, § 341 Abs 1 StPO
    Abgekürzte Gründe des Strafurteils wegen nicht rechtzeitig zu den Akten gelangter aber fristgemäß eingegangener Revisionsschrift: Voraussetzungen und Frist für die Ergänzung der Urteilsgründe

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer formelhaften Beweiswürdigung durch die in der verkürzten Form des § 267 Abs. 4 StPO abgefassten Urteilsgründe als Sachrüge der Revision

  • rewis.io

    Abgekürzte Gründe des Strafurteils wegen nicht rechtzeitig zu den Akten gelangter aber fristgemäß eingegangener Revisionsschrift: Voraussetzungen und Frist für die Ergänzung der Urteilsgründe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 53
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.10.2011 - 2 StR 405/11

    Feststellung der rechtzeitigen Revisionseinlegung beim Einwurf in einen

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - 5 StR 512/12
    Auf die Tatsache, dass das Telefax danach nicht zu den Akten gelangt ist, kommt es nicht an, weil § 341 Abs. 1 StPO nur auf den Eingang bei dem Gericht abstellt und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1999 - 3 StR 200/99, BGHR StPO § 341 Wirksamkeit 1, und vom 20. Oktober 2011 - 2 StR 405/11, NStZ-RR 2012, 118).

    In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass in besonders gelagerten, der Wiedereinsetzung ähnlichen Fällen in entsprechender Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO die Urteilsgründe ergänzt werden können, wenn das Landgericht bei Abfassung des abgekürzten Urteils bei der ihm vorliegenden Aktenlage ohne weiteres von der Anwendbarkeit des § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO ausgehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2008 - 5 StR 114/08, BGHR StPO § 267 Abs. 4 Ergänzung 2, und vom 20. Oktober 2011 - 2 StR 405/11, NStZ-RR 2012, 118; Meyer-Goßner, aaO, § 267 Rn. 30).

  • BGH, 19.05.1999 - 3 StR 200/99

    Fristeinhaltung bei Einlegung eines Rechtsmittelschriftsatzes, dessen Betreff und

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - 5 StR 512/12
    Auf die Tatsache, dass das Telefax danach nicht zu den Akten gelangt ist, kommt es nicht an, weil § 341 Abs. 1 StPO nur auf den Eingang bei dem Gericht abstellt und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1999 - 3 StR 200/99, BGHR StPO § 341 Wirksamkeit 1, und vom 20. Oktober 2011 - 2 StR 405/11, NStZ-RR 2012, 118).
  • BGH, 12.06.2008 - 5 StR 114/08

    Unwirksame Revisionsrücknahme durch den ehemaligen Pflichtverteidiger (wirksame

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - 5 StR 512/12
    In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass in besonders gelagerten, der Wiedereinsetzung ähnlichen Fällen in entsprechender Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO die Urteilsgründe ergänzt werden können, wenn das Landgericht bei Abfassung des abgekürzten Urteils bei der ihm vorliegenden Aktenlage ohne weiteres von der Anwendbarkeit des § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO ausgehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2008 - 5 StR 114/08, BGHR StPO § 267 Abs. 4 Ergänzung 2, und vom 20. Oktober 2011 - 2 StR 405/11, NStZ-RR 2012, 118; Meyer-Goßner, aaO, § 267 Rn. 30).
  • BGH, 27.02.2019 - 4 StR 419/18

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von Nachtatverhalten);

    Insoweit hat das Landgericht nicht erwogen, ob auch dieses Verhalten durch die psychische Erkrankung der Angeklagten mitverursacht wurde, was zur Folge hätte, dass es ihr dann jedenfalls nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden durfte (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 - 5 StR 364/17, juris Rn. 12; vom 25. Oktober 2012 - 5 StR 512/12, NStZ-RR 2013, 53; vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 454/96, NStZ-RR 1997, 66).
  • BGH, 12.10.2017 - 5 StR 364/17

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Sofern diese sich im Sinne des § 21 StGB schuldmindernd ausgewirkt hat, durften sie dem Angeklagten jedenfalls nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; Beschlüsse vom 25. Oktober 2012 - 5 StR 512/12; vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 454/96, NStZ-RR 1997, 66 mwN).
  • LG Fulda, 08.05.2013 - 2 Qs 10/13

    Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid: Fristwahrung bei Einspruchseinlegung per

    Zwar hat der BGH in Strafsachen in einer neueren Entscheidung in einem Nebensatz ausgeführt, daß ein Telefax beim Gericht eingegangen sei, wenn das Schriftstück am Empfangsgerät ausgedruckt wird (BGH, NStZ-RR 2013, 53, 53).
  • OLG Hamm, 07.03.2017 - 5 RVs 22/17

    Wirksamkeit der Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung zu Händen

    Auf die Tatsache, dass das Telefax danach nicht zu den Akten gelangt ist, kommt es nicht an, weil § 341 Abs. 1 StPO nur auf den Eingang bei dem Gericht abstellt und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012, NStZ-RR 2013, 53; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., vor § 42 Rz. 18).
  • BayObLG, 23.07.2020 - 201 ObOWi 881/20

    Zweifel an Fristwahrung für Rechtsbeschwerdeeinlegung per Telefax

    Die vorliegende Konstellation, in der bis zur Entscheidung des Senats Ungewissheit darüber bestanden hat, ob das Rechtsmittel als fristgerecht eingegangen zu behandeln ist, ist nicht damit zu vergleichen, dass der Tatrichter nachträglich positiv Kenntnis von der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels erlangt hat und die Frist zur nachträglichen Fertigung der Urteilsgründe mit dem Erkennen des Versehens beginnt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2012 - 5 StR 512/12 bei juris).
  • KG, 15.09.2022 - 121 Ss 118/22

    Nachträgliche Ergänzung der Gründe eines Strafurteils

    bb) Darüber hinaus wird eine Ergänzung der Urteilsgründe, auch wenn diese den inneren Bereich des Gerichts bereits verlassen haben, von der aktuellen Rechtsprechung in analoger Anwendung des § 267 Absatz 4 Satz 4 StPO für zulässig erachtet, wenn das Gericht trotz rechtzeitiger Einlegung des Rechtsmittels nach Aktenlage von der Anwendbarkeit des § 267 Absatz 4 Satz 1 StPO, also von der Rechtskraft des Urteils ausgehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 2 StR 405/11 -, 25. Oktober 2012 - 5 StR 512/12 - und 4. Oktober 2017 - 3 StR 397/17 -, jeweils bei juris; Kuckein/Bartel in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage, § 267 Rz. 39; Wenske in Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, § 267 Rz. 476; anders noch BayObLG a.a.O.).
  • KG, 15.09.2022 - 3 Ss 52/22

    Nachträgliche Ergänzung der Gründe eines Strafurteils

    bb) Darüber hinaus wird eine Ergänzung der Urteilsgründe, auch wenn diese den inneren Bereich des Gerichts bereits verlassen haben, von der aktuellen Rechtsprechung in analoger Anwendung des § 267 Absatz 4 Satz 4 StPO für zulässig erachtet, wenn das Gericht trotz rechtzeitiger Einlegung des Rechtsmittels nach Aktenlage von der Anwendbarkeit des § 267 Absatz 4 Satz 1 StPO, also von der Rechtskraft des Urteils ausgehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 2 StR 405/11 -, 25. Oktober 2012 - 5 StR 512/12 - und 4. Oktober 2017 - 3 StR 397/17 -, jeweils bei juris; Kuckein/Bartel in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage, § 267 Rz. 39; Wenske in Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, § 267 Rz. 476; anders noch BayObLG a.a.O.).
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