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   BGH, 04.04.2006 - 5 StR 514/04 (1)   

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BGH, 04.04.2006 - 5 StR 514/04 (1) (https://dejure.org/2006,6472)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2006 - 5 StR 514/04 (1) (https://dejure.org/2006,6472)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2006 - 5 StR 514/04 (1) (https://dejure.org/2006,6472)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; Vor § 1 StPO; § 356a StPO
    Unzulässige und unbegründete Gegenvorstellung; rechtliches Gehör und Anhörungsrüge; Eingriff in die Rechtskraft der revisionsgerichtlichen Sachentscheidung wegen der Verletzung anderer grundrechtsgleicher Rechte allenfalls unter Beachtung der Anhörungsrügenfrist

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 579/87

    Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung wegen Unaufhebbarkeit der angefochtenen

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - 5 StR 514/04
    1 Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO - auch in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO - ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; vgl. auch Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 349 Rdn. 35, 47 2 m.w.N.).
  • BGH, 07.02.2006 - 5 StR 481/05

    Unzulässige und unbegründete Gegenvorstellung

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - 5 StR 514/04
    Sofern bei Verletzung anderer grundrechtsgleicher Verfahrensrechte, einschließlich des Willkürverbots, ein Eingriff in die Rechtskraft der revisionsgerichtlichen Sachentscheidung zu erwägen wäre, liegt die entsprechende Anwendbarkeit dieser Fristenschranke auf der Hand (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05).
  • BGH, 03.04.2024 - 6 StR 313/23
    b) Sofern bei Verletzung anderer grundrechtsgleicher Verfahrensrechte, einschließlich des Willkürverbots, ein entsprechender Eingriff in die Rechtskraft der revisionsgerichtlichen Sachentscheidung erwogen werden könnte (vgl. zu dieser [theoretischen] Möglichkeit BGH, Beschlüsse vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04, Rn. 2; und vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05, Rn. 2), so wäre auch dieser außerordentliche Rechtsbehelf unbegründet.
  • BGH, 10.09.2015 - 4 StR 24/15

    Ausnahmsweise Aufhebbarkeit von Beschlüssen des Revisionsgerichts (Entscheidung

    Das gilt nicht nur für nach § 349 Abs. 2 StPO ergangene Beschlüsse über die Verwerfung der Revision, durch die das Verfahren wie durch ein Verwerfungsurteil (§ 349 Abs. 5 StPO) rechtskräftig abgeschlossen wird (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, 95, und vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10, StraFo 2011, 218; vgl. auch Beschluss vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04, wistra 2006, 271 für Entscheidungen nach § 349 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StPO).
  • BGH, 24.07.2018 - 3 StR 171/17

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet (Beseitigung anderer

    Nach Eintritt der formellen Rechtskraft eines Beschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO kann dieser auch auf eine unabhängig von einer Gehörsverletzung behauptete, bereits im Revisionsverfahren geltend gemachte Grundrechtsverletzung nicht wieder aufgehoben werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04, wistra 2006, 271).
  • BGH, 24.04.2018 - 4 StR 469/17
    Die Gegenvorstellung ist schon nicht statthaft, da Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 - 4 StR 24/15, NStZ 2017, 427 mwN; vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04, wistra 2006, 271; vom 17. September 1996 - 1 StR 264/96, bei Kusch, NStZ 1997, 379 Nr. 19).
  • BGH, 09.11.2020 - 4 StR 597/19

    Durchbrechung der Rechtskraft (keine Aufhebung eines lediglich versehentlich auf

    Das gilt nicht nur für nach § 349 Abs. 2 StPO ergangene Beschlüsse über die Verwerfung der Revision, durch die das Verfahren wie durch ein Verwerfungsurteil nach § 349 Abs. 5 StPO rechtskräftig abgeschlossen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, und vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10), sondern auch für einen nach § 349 Abs. 4 StPO gefassten Beschluss, mit dem die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Tatgericht zurückverwiesen wird und der deshalb lediglich formelle Rechtskraft erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 ? 4 StR 24/15 Rn. 8 mwN; vgl. auch Beschluss vom 4. April 2006 ? 5 StR 514/04 für Entscheidungen nach § 349 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StPO).
  • OLG Frankfurt, 25.08.2008 - 3 Ws 31/08

    Strafvollzug: Rechtsbeschwerdeverfahren bei Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Die Gegenvorstellung ist ebenfalls unzulässig, da die Entscheidung des Senats, mit die Rechtsbeschwerde verworfen wurde, weder aufgehoben noch abgeändert werden kann (Senat, Beschl. v. 09.10.2007 - 3 Ws 349/07 [StVollz], vgl. Ruß: KK-StPO, 5. Auflage, vor § 296 Rn 4; BGHR StPO, § 349 Abs. 2, Beschluss 2= wistra 2006, 271).
  • BGH, 25.08.2021 - 6 StR 133/21

    Gegenvorstellung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Diese ist nicht statthaft, weil Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO - auch in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04, wistra 2006, 271) - grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - 4 StR 24/15, NStZ 2017, 427 mwN; vom 14. Juli 2021 - 6 StR 220/21).
  • BGH, 23.11.2021 - 4 StR 287/21

    Unstatthafte Gegenvorstellung (Beschluss zur Verwerfung der Revision als

    Die Gegenvorstellung ist schon nicht statthaft, da Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2021 - 4 StR 654/19 Rn. 2; vom 10. September 2015 - 4 StR 24/15, NStZ 2017, 427, 428 mwN; vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04 Rn. 2; vom 17. September 1996 - 1 StR 264/96, bei Kusch, NStZ 1997, 376, 379 Nr. 19).
  • BGH, 14.07.2021 - 6 StR 220/21

    Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO

    Diese ist nicht statthaft, weil Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 ? 4 StR 24/15, NStZ 2017, 427 mwN; vom 4. April 2006 ? 5 StR 514/04, wistra 2006, 271).
  • BGH, 17.02.2014 - 1 StR 405/13

    Unstatthafte Gegenvorstellung

    Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04).
  • BGH, 16.03.2021 - 4 StR 311/20

    Ausnahme in der Kostentragungspflicht für minderjährige Nebenkläger i.R.d.

  • KG, 30.03.2022 - 121 Ss 110/21

    Folgen der Zustellung eines Urteilsentwurfs

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Rechtsprechung
   BGH, 16.03.2005 - 5 StR 514/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,8454
BGH, 16.03.2005 - 5 StR 514/04 (https://dejure.org/2005,8454)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2005 - 5 StR 514/04 (https://dejure.org/2005,8454)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2005 - 5 StR 514/04 (https://dejure.org/2005,8454)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. c EMRK; § 44 StPO; § 46 StPO
    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen bei enttäuschter Erwartung, der Verteidiger werde Revision einlegen (rechtliches Gehör; faires Verfahren)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen ; Beeinträchtigung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch Unterlassen der Erhebung von weiteren Verfahrensrügen ...

  • Judicialis

    StPO § 46; ; StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 256; ; StPO § 261; ; StPO § 265; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 153a Abs. 2; ; StPO § 257a

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 263 Abs. 1
    Schaden der Inkassostelle trotz verspäteter Scheckvorlage durch die Bank

  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 162/93

    Keine Abweichung von gesetzlichen Fristen zur Urteilsniederschrift

    Auszug aus BGH, 16.03.2005 - 5 StR 514/04
    Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 GG) unerläßlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8 m.w.N.).
  • BGH, 25.09.1986 - 4 StR 496/86

    Unzulässigkeit einer Revision mangels Formwahrung

    Auszug aus BGH, 16.03.2005 - 5 StR 514/04
    b) Hinsichtlich der Verfahrensrüge, dem Angeklagten sei zu Unrecht die Stellung eigener Beweisanträge untersagt worden, läßt es der Senat dahinstehen, ob die dem darstellenden und wertenden Revisionsvortrag (SH 313 bis 390) im einzelnen nicht zugeordneten Anträge und Gerichtsbeschlüsse (SH 392 bis 994) in revisionsrechtlich verwertbarer Form mitgeteilt worden sind (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1).
  • BGH, 08.11.2000 - 5 StR 433/00

    Abhebung fehlgebuchter Gutschriften

    Auszug aus BGH, 16.03.2005 - 5 StR 514/04
    Im Fall II.15 erfolgte keine Täuschung durch aktives Tun (vgl. BGHSt 46, 196, 198 f.).
  • BGH, 07.11.1991 - 4 StR 252/91

    Beschränkung des Rechts auf Verteidigung durch Einschränkung des

    Auszug aus BGH, 16.03.2005 - 5 StR 514/04
    Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die im wesentlichen zur Verfahrensbeschleunigung erfolgte Untersagung der Stellung eigener Beweisanträge den in BGHSt 38, 111 genannten Voraussetzungen nicht entspricht.
  • BGH, 21.02.1951 - 1 StR 5/51

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer

    Auszug aus BGH, 16.03.2005 - 5 StR 514/04
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen ist grundsätzlich unzulässig (BGHSt 1, 44).
  • BGH, 12.06.1997 - 5 StR 58/97

    afghanische Blutrache - § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, Handhabung des

    Auszug aus BGH, 16.03.2005 - 5 StR 514/04
    Sie offenbaren sämtlich keine neuen Ansätze der Verteidigung und stellen das nach umfassender Sachaufklärung gewonnene besonders sichere Beweisergebnis der Wirtschaftskammer nicht in Frage (vgl. BGH NJW 1997, 2762, 2764 sub 4a).
  • BGH, 14.06.2005 - 5 StR 129/05

    Fristsetzung zur Außerkraftsetzung des § 246 Abs. 1 StPO und des § 246 Abs. 6

    (3) Eine Einschränkung des Beweisantragsrechts des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof bislang lediglich im Falle eines massiven Mißbrauchs dieses Rechts durch exzessive Antragstellung eines Angeklagten angenommen und es gebilligt, daß der Angeklagte hiernach darauf verwiesen wird, Anträge nur noch über seinen Verteidiger zu stellen (BGHSt 38, 111; vgl. auch BayObLG StV 2005, 12; ferner zur hier nicht relevanten Möglichkeit der Mißbrauchsverhinderung durch Anwendung des § 257a StPO: Diemer in KK 5. Aufl. § 257a Rdn. 1; BGH, Beschluß vom 16. März 2005 - 5 StR 514/04).

    Die erst im Urteil beschiedenen Anträge offenbaren sämtlich keine neuen Ansätze der Verteidigung und stellen auch das nach umfassender Sachaufklärung gewonnene sichere Beweisergebnis des Schwurgerichts nicht in Frage (vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. März 2005 - 5 StR 514/04).

  • BGH, 23.02.2010 - 5 StR 548/09

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln; unerlaubtes Handeltreiben mit

    Indes schließt der Senat vor dem Hintergrund der übrigen rechtsfehlerfrei festgestellten, ein besonders sicheres Beweisergebnis belegenden Umstände (vgl. BGH NJW 1997, 2762, 2764; BGH, Beschluss vom 16. März 2005 - 5 StR 514/04) aus, dass das Landgericht ohne die zu beanstandende Wertung die Verbringung des für den Straßenverkehr zugelassenen Wohnmobils von Rotterdam nach Berlin per kostspieliger Containerfracht über Hamburg als das Vorgehen eines Gutgläubigen hätte würdigen können, zumal nachdem der Container in Rotterdam ohne Ergebnis überprüft worden war.
  • BGH, 29.03.2007 - 5 StR 116/07

    Anforderungen an den Begriff des Beweisantrages (konkrete Behauptung;

    Der Senat schließt deshalb aus, dass das Urteil bei dem hier gegebenen besonders sicheren Beweisergebnis auf der letztlich nur unzutreffenden rechtlichen Einordnung des Antrags beruhen und der Angeklagte hierdurch benachteiligt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2005 - 5 StR 514/04).
  • BGH, 21.06.2022 - 5 StR 3/22

    Entscheidung des Revisionsgerichts nach Änderung des Schuldspruchs

    Denn das Landgericht hat den Verwertungswiderspruch in der Hauptverhandlung zurückgewiesen und die Anträge auf Zeugenvernehmung mit einem - von der Revision allerdings entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mitgeteilten - Gerichtsbeschluss abgelehnt (vgl. zur Rüge der Verletzung von § 257a StPO BGH, Beschluss vom 16. März 2005 - 5 StR 514/04; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 257a Rn. 27; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 257a Rn. 13; KKStPO/Diemer, 8. Aufl., § 257a Rn. 7; BeckOK StPO/Eschelbach, 43. Ed., § 257a Rn. 13; MüKoStPO/Cierniak/Niehaus, § 257a Rn. 18).
  • FG München, 04.07.2011 - 14 K 2112/09

    Kein Vorsteuerabzug ohne Unternehmereigenschaft - Verfassungswidrigkeit des § 27b

    Die hiergegen eingelegte Revision führte zu keiner Änderung des Schuldspruchs (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2005 Az.: 5 StR 514/04).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.08.2008 - 5 StR 514/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,44417
BGH, 05.08.2008 - 5 StR 514/04 (https://dejure.org/2008,44417)
BGH, Entscheidung vom 05.08.2008 - 5 StR 514/04 (https://dejure.org/2008,44417)
BGH, Entscheidung vom 05. August 2008 - 5 StR 514/04 (https://dejure.org/2008,44417)
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 09.08.2016 - 1 StR 52/16

    Anhörungsrüge (Frist)

    Eine andere Handhabung liefe darauf hinaus, dass dem Verurteilten bei Erfolglosigkeit eines anderweitigen Rechtsbehelfs im Wege der Wiedereinsetzung ohne weiteres zur Fehlerkorrektur hinsichtlich des gewählten Rechtsbehelfs die Anhörungsrüge eröffnet würde, was dem Zweck des § 356a StPO zuwider liefe (BGH, Beschluss vom 5. August 2008 - 5 StR 514/04, BeckRS 2008, 22384 Rn. 9).
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