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   BGH, 23.01.2020 - 5 StR 518/19   

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https://dejure.org/2020,8526
BGH, 23.01.2020 - 5 StR 518/19 (https://dejure.org/2020,8526)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2020 - 5 StR 518/19 (https://dejure.org/2020,8526)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - 5 StR 518/19 (https://dejure.org/2020,8526)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 73 Abs. 1 StGB, § 211 StGB, § 1922 BGB, §§ 73 ff. StGB, § 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2340 ff. BGB, § 2342 BGB, § 73 StGB, § 2344 Abs. 1 BGB, § 1967 Abs. 1 BGB, § 2344 Abs. 2 BGB, § 459h Abs. 1 StPO, § 1990 Abs. 1 BGB, § 473 Abs. 1, 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Regelung der Erbschaft im Falle einer Tötung des Erblassers durch dessen Erben; Anordnung der Einziehung des Nachlasses des Getöteten hinsichtlich Eintritts der Folgen der Erbunwürdigkeit

  • rewis.io

    Einziehung des Nachlasses bei Tötung des Erblassers durch den angeklagten Erben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Regelung der Erbschaft im Falle einer Tötung des Erblassers durch dessen Erben; Anordnung der Einziehung des Nachlasses des Getöteten hinsichtlich Eintritts der Folgen der Erbunwürdigkeit

  • rechtsportal.de

    Regelung der Erbschaft im Falle einer Tötung des Erblassers durch dessen Erben; Anordnung der Einziehung des Nachlasses des Getöteten hinsichtlich Eintritts der Folgen der Erbunwürdigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Einziehung des Nachlasses bei Tötung des Erblassers durch den angeklagten Erben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Ausnahmsweise Subsidiarität der Einziehung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Einziehung: Ausnahmsweise Subsidiarität der Einziehung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Einziehung des Nachlasses - Erbrecht geht vor

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Mörder kassiert Erbschaft von seinem Tatopfer - Einziehung im Strafverfahren möglich?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 477
  • StV 2021, 103
  • FamRZ 2021, 1666
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.03.2019 - 2 StR 561/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (keine

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 5 StR 518/19
    Eine Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB ist aber ausgeschlossen, wenn - wie hier - der Anwendungsbereich der Vorschriften über die strafrechtliche Vermögenabschöpfung nicht eröffnet ist (vgl. zur Einziehung des Geldwäscheobjekts BGH, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2183).
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 5 StR 518/19
    a) Der Abschöpfung deliktisch erlangten Vermögens liegt der sämtliche Rechtsgebiete übergreifende Gedanke zugrunde, eine nicht mit der Rechtsordnung übereinstimmende Vermögenslage zu berichtigen (vgl. BT-Drucks 18/9525, S. 58, 66; BVerfGE 110, 1, Rn. 20; BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, NStZ-RR 2018, 241).
  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus BGH, 23.01.2020 - 5 StR 518/19
    a) Der Abschöpfung deliktisch erlangten Vermögens liegt der sämtliche Rechtsgebiete übergreifende Gedanke zugrunde, eine nicht mit der Rechtsordnung übereinstimmende Vermögenslage zu berichtigen (vgl. BT-Drucks 18/9525, S. 58, 66; BVerfGE 110, 1, Rn. 20; BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, NStZ-RR 2018, 241).
  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    Wenn aber im Vollstreckungsverfahren Zahlungen von Gesamtschuldnern zu verzeichnen wären, müssten diese dem Angeklagten S. und der Einziehungsbeteiligten zugutekommen; denn der Abschöpfung deliktisch erlangten Vermögens liegt der Gedanke zugrunde, eine nicht mit der Rechtsordnung übereinstimmende Vermögenslage zu berichtigen (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 58, 66; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 5 StR 518/19 Rn. 5 mwN); sie soll aber keinen Strafcharakter haben und bezweckt auch keine Überkompensation des geschädigten Fiskus.
  • BGH, 09.03.2021 - 1 StR 487/20

    Einziehung (erlangtes Etwas: keine Einziehung eines Erbanteils bei

    Eine Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB ist ausgeschlossen, weil die Rechtslage betreffend die Erbschaft im Fall einer Tötung des Erblassers durch dessen Erben vorrangig und abschließend in § 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2340 ff. BGB geregelt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2020 - 5 StR 518/19 Rn. 4 ff. sowie vom 29. September 2020 - 5 StR 230/20 Rn. 4).
  • BGH, 29.09.2020 - 5 StR 230/20

    Vorrangige und abschließende Regelung des Erbschaftsrechts gegenüber der

    Eine Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB ist aber ausgeschlossen, weil die Rechtslage betreffend die Erbschaft im Falle einer Tötung des Erblassers durch dessen Erben vorrangig und abschließend in § 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2340 ff. BGB geregelt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 5 StR 518/19, NStZ 2020, 477, 478).
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