Rechtsprechung
   BGH, 24.11.1959 - 5 StR 518/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,1603
BGH, 24.11.1959 - 5 StR 518/59 (https://dejure.org/1959,1603)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1959 - 5 StR 518/59 (https://dejure.org/1959,1603)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1959 - 5 StR 518/59 (https://dejure.org/1959,1603)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1959,1603) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit eines Schulleiters nach § 174 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) aufgrund unzüchtiger Handlungen mit einer 17 Jahre alten Schülerin trotz Zustimmung der Schülerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 13, 352
  • NJW 1960, 443
  • MDR 1960, 238
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.03.1951 - 1 StR 61/50
    Auszug aus BGH, 24.11.1959 - 5 StR 518/59
    Nimmt er entgegen dieser Pflicht mit der Minderjährigen unzüchtige Handlungen vor, so kennzeichnet sich eine solche Handlung grundsätzlich allein dadurch, daß die Beteiligten zueinander in einem Verhältnis der in § 174 Nr. 1 StGB genannten Art stehen, als Mißbrauch (vgl. BGHSt 1, 71, 73; 8, 278, 280/281).

    Nur eine Zustimmung, die den Zweck des Gesetzes nicht vereitelt, ist rechtlich beachtlich (vgl. BGHSt 1, 71, 73; 8, 278, 281/282).

    Zweck der Vorschrift ist außerdem, Über- und Unterordnungsverhältnisse der in ihr genannten Art von geschlechtlichen Einflüssen reinzuhalten und die geschützten Personen vor jeder Beeinflussung ihrer geschlechtlichen Freiheit zu schützen, weil geschlechtliche Einflüsse die Achtung der Minderjährigen vor der Obhutsperson und ihr Vertrauen zu dieser erschüttern können (vgl. BGHSt 1, 71, 72; 5, 147, 149; 8, 278, 280).

  • BGH, 11.11.1955 - 1 StR 442/55
    Auszug aus BGH, 24.11.1959 - 5 StR 518/59
    Nimmt er entgegen dieser Pflicht mit der Minderjährigen unzüchtige Handlungen vor, so kennzeichnet sich eine solche Handlung grundsätzlich allein dadurch, daß die Beteiligten zueinander in einem Verhältnis der in § 174 Nr. 1 StGB genannten Art stehen, als Mißbrauch (vgl. BGHSt 1, 71, 73; 8, 278, 280/281).

    Nur eine Zustimmung, die den Zweck des Gesetzes nicht vereitelt, ist rechtlich beachtlich (vgl. BGHSt 1, 71, 73; 8, 278, 281/282).

    Zweck der Vorschrift ist außerdem, Über- und Unterordnungsverhältnisse der in ihr genannten Art von geschlechtlichen Einflüssen reinzuhalten und die geschützten Personen vor jeder Beeinflussung ihrer geschlechtlichen Freiheit zu schützen, weil geschlechtliche Einflüsse die Achtung der Minderjährigen vor der Obhutsperson und ihr Vertrauen zu dieser erschüttern können (vgl. BGHSt 1, 71, 72; 5, 147, 149; 8, 278, 280).

  • BGH, 10.10.1957 - 4 StR 380/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.11.1959 - 5 StR 518/59
    § 174 Nr. 1 StGB verfolgt außer den oben bereits genannten Zwecken auch das Ziel, das Vertrauen sowohl der Eltern der Schülerinnen als auch der Allgemeinheit darauf zu schützen, daß Erziehungsverhältnisse dieser Art von geschlechtlichen Beziehungen freigehalten werden und die Erzieher die Gelegenheit zu geschlechtlicher Annäherung, die solche Erziehungsverhältnisse vielfach bieten, nicht ausnutzen (so BGH 4 StR 380/57 vom 10. Oktober 1957).
  • BGH, 12.06.1951 - 1 StR 214/51
    Auszug aus BGH, 24.11.1959 - 5 StR 518/59
    Ein über diesen Zusammenhang hinausgehender Einfluß des Abhängigkeitsverhältnisses auf das Zustandekommen der unzüchtigen Handlungen wird vom Gesetz nicht verlangt (vgl. BGH 1 StR 214/51 vom 12. Juni 1951 in NJW 1951, 726 25 ).
  • BGH, 07.05.1953 - 5 StR 78/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.11.1959 - 5 StR 518/59
    Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt entschieden, daß das Merkmal des Mißbrauchs zur Unzucht zu verneinen sei, wenn es sich bei der Minderjährigen um ein geschlechtlich erfahrenes Mädchen handelt und der Anstoß zu den unzüchtigen Handlungen unzweideutig von ihr selbst ausgegangen ist (so BGH 3 StR 96/51 vom 29. März 1951; 5 StR 195/52 vom 10. April 1952; 5 StR 78/53 vom 7. Mai 1953).
  • BGH, 10.04.1952 - 5 StR 195/52

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines unbeachtlichen Strafrechtsirrtums -

    Auszug aus BGH, 24.11.1959 - 5 StR 518/59
    Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt entschieden, daß das Merkmal des Mißbrauchs zur Unzucht zu verneinen sei, wenn es sich bei der Minderjährigen um ein geschlechtlich erfahrenes Mädchen handelt und der Anstoß zu den unzüchtigen Handlungen unzweideutig von ihr selbst ausgegangen ist (so BGH 3 StR 96/51 vom 29. März 1951; 5 StR 195/52 vom 10. April 1952; 5 StR 78/53 vom 7. Mai 1953).
  • BGH, 12.11.1953 - 4 StR 438/53
    Auszug aus BGH, 24.11.1959 - 5 StR 518/59
    Zweck der Vorschrift ist außerdem, Über- und Unterordnungsverhältnisse der in ihr genannten Art von geschlechtlichen Einflüssen reinzuhalten und die geschützten Personen vor jeder Beeinflussung ihrer geschlechtlichen Freiheit zu schützen, weil geschlechtliche Einflüsse die Achtung der Minderjährigen vor der Obhutsperson und ihr Vertrauen zu dieser erschüttern können (vgl. BGHSt 1, 71, 72; 5, 147, 149; 8, 278, 280).
  • BGH, 06.05.2014 - 4 StR 503/13

    Revision eines Lehrers gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer

    b) Schon mit Blick darauf, dass dieses Abhängigkeitsverhältnis den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfassen muss, wird es im Verhältnis eines Lehrers zu seinen Schülern, insbesondere an größeren Schulen mit nur schwer überschaubarem Lehrerkollegium, nicht schon durch die bloße Zugehörigkeit zu derselben Schule konstituiert, sondern regelmäßig erst mit der Zuweisung eines Schülers zu einem bestimmten Lehrer, der dadurch die in § 174 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Pflichten übernimmt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1963 - 2 StR 357/63, BGHSt 19, 163, 166; anders noch für den Leiter einer Schule: BGH, Urteil vom 24. November 1959 - 5 StR 518/59, BGHSt 13, 352, 355).
  • BGH, 25.04.2012 - 4 StR 74/12

    Missbrauchsvorwürfe gegen Realschullehrer müssen neu verhandelt werden

    Jedenfalls an größeren Schulen mit einem für den einzelnen Schüler nur schwer überschaubaren Lehrerkollegium ergibt es sich nicht schon aus der bloßen Zugehörigkeit von Lehrern und Schülern zu derselben Schule, sondern regelmäßig erst mit der Zuweisung eines Schülers an einen bestimmten Lehrer, der dadurch die in § 174 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Pflichten übernimmt (so BGH, Urteil vom 30. Oktober 1963 aaO; anders für den Leiter einer Schule: BGH, Urteil vom 24. November 1959 - 5 StR 518/59, BGHSt 13, 352, 355).
  • BGH, 06.09.1960 - 5 StR 327/60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Wie der Senat in seinem in BGHSt 13, 352 ff abgedruckten Urteil vom 24. November 1959 ausgeführt hat, erwartet das Gesetz von demjenigen, dem eine Minderjährige im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertraut ist, daß er seinen Einfluß dahin ausübt, die Minderjährige vor schädlichen Einflüssen in sittlicher Beziehung zu bewahren.

    Von dieser Auffassung ist auch die Strafkammer im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgegangen (vgl. weiter BGHSt 13, 354 [BGH 24.11.1959 - 5 StR 518/59]).

    Richtig ist, daß in dem der Entscheidung BGHSt 13, 352 ff zugrunde liegenden Fall noch weitere Bedenken vorhanden waren, die Zustimmung der Minderjährigen als beachtlich anzusehen.

  • BGH, 09.10.1964 - 2 StR 334/64

    Rechtsmittel

    Nur ausnahmsweise kann das Merkmal des Mißbrauchs durch Zustimmung der Jugendlichen ausgeräumt sein, wenn diese dem Ende des geschützten Alters nahesteht, in voller Erkenntnis der Bedeutung und des Wesens der Geschlechtsehre handelte und der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird (BGHSt 8, 281 [BGH 11.11.1955 - 1 StR 442/55]; 13, 352, 354) [BGH 24.11.1959 - 5 StR 518/59].

    Auf die Entscheidung BGHSt 13, 352 wird besonders hingewiesen.

  • BGH, 30.10.1963 - 2 StR 357/63

    Anforderungen an die Begründung einer Ablehnung eines Beweisantrages wegen

    Für den Schulleiter mag selbst in solchen großstädtischen Verhältnissen eine Ausnahme gelten, weil ihm kraft seiner besonderen Aufgabe und Autorität alle Schüler der Anstalt zur Erziehung und Aufsicht anvertraut sein können (vgl. BGHSt 13, 352; BayObLGSt 1958, 225 betr. den Leiter einer bayerischen Berufsschule).
  • BGH, 17.10.1961 - 1 StR 385/61

    Verfahrensrüge wegen Zurückgreifens des Gerichts auf nicht zum Gegenstand der

    Die Zustimmung des Abhängigen zur Unzucht ist nur dann rechtlich beachtlich, also geeignet, das Merkmal des Mißbrauchens auszuräumen, wenn durch die Beziehungen der Grundgedanke des § 174 StGB nicht vereitelt, nämlich die geschlechtliche Freiheit des Abhängigen nicht angetastet und seine Achtung vor demjenigen, dem er anvertraut ist, nicht gefährdet wird (so insbesondere BGHSt 8, 278; BGH NJW 1960, 443).
  • BGH, 04.08.1961 - 4 StR 201/61

    Rechtsmittel

    Nimmt der Täter entgegen seiner Betreuungspflicht mit dem Minderjährigen unzüchtige Handlungen vor, so kennzeichnet sich eine solche Handlung grundsätzlich schon allein dadurch, daß die Beteiligten in einem Verhältnis der in § 174 Nr. 1 StGB genannten Art zueinander stehen, als Mißbrauch (BGHSt 4, 299 [BGH 30.06.1953 - 1 StR 215/53]; 8, 278, 281 [BGH 11.11.1955 - 1 StR 442/55]; 13, 352) [BGH 20.11.1959 - 1 StR 294/59].
  • BGH, 03.11.1967 - 4 StR 364/67

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auch die Zustimmung des Abhängigen räumt den Mißbrauch nur aus, wenn er reif genug, ist, rechtlich wirksam auf seine Geschlechtsehre zu verzichten, und durch die Zustimmung das Überordnungsverhältnis weder in seiner Grundlage erschüttert, noch die geschlechtliche Freiheit des Jugendlichen angetastet wird (BGHSt 5, 147 [BGH 12.11.1953 - 4 StR 438/53]; 8, 278 [BGH 28.10.1955 - 2 StR 171/55]; 13, 352) [BGH 20.11.1959 - 1 StR 294/59].
  • BGH, 17.09.1963 - 1 StR 281/63

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs - Anforderungen

    Zutreffend läßt es sich - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend in seiner Rechtsmeinung weder dadurch beirren, daß die Mädchen sich nicht durch ihre Eltern oder sonst erziehungsberechtigte Personen, sondern selbst zu den Vorträgen oder Tagungen angemeldet hatten (BGHSt 1, 292; BGH Urt. vom 20. Juli 1960 - 2 StR 295/60 - und vom 29. Mai 1959 - 4 StR 88/59 -), die Anmeldung sie nicht zur Teilnahme verpflichtete (BGH LM § 175 a Ziff. 2 Nr. 1; BGHSt 17, 191, 193) [BGH 03.04.1962 - 5 StR 74/62] und die Unterweisungen nur einzelne Wissens- und Ausbildungszweige betrafen (BGHSt 4, 212), noch auch durch die kurze Dauer der Tagungen (BGH NJW 1955, 1934 Nr. 23) noch ferner dadurch, daß der Angeklagte - im Falle Vollkommer - als Gastlehrer nur neben dem Leiter der Veranstaltung tätig war (BGHSt 13, 352, 355) [BGH 24.11.1959 - 5 StR 518/59].
  • BGH, 13.03.1962 - 1 StR 27/62

    Rechtsmittel

    Daß dies aus Zuneigung geschah, nimmt seiner Handlungsweise unter den gegebenen Umständen weder das Merkmal des Unzüchtigen noch des Mißbrauchs zur Unzucht (BGHSt 8, 278, 282 [BGH 11.11.1955 - 1 StR 442/55]; 13, 352) [BGH 20.11.1959 - 1 StR 294/59].
  • BGH, 03.06.1970 - 2 StR 120/70

    Missbrauch des durch die Pflege-Vaterschaft begründeten Betreuungsverhältnisses -

  • BGH, 18.12.1964 - 4 StR 437/64

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.08.1963 - 2 StR 298/63

    Verurteilung wegen Blutschande - Vorliegen von Missbrauch zur Unzucht -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht