Rechtsprechung
   BGH, 03.05.1957 - 5 StR 52/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,76
BGH, 03.05.1957 - 5 StR 52/57 (https://dejure.org/1957,76)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1957 - 5 StR 52/57 (https://dejure.org/1957,76)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1957 - 5 StR 52/57 (https://dejure.org/1957,76)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1957,76) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 10, 245
  • NJW 1957, 1040
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (124)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 05.05.1930 - II 1028/29

    1. Bedarf der Verteidiger zum Verzicht auf ein Rechtsmittel einer ausdrücklich

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 19.02.1963 - 1 StR 318/62

    Ausschlagen von Zweifeln über die Verjährung einer Tat bei Unfeststellbarkeit der

    Begreift man den Satz seinem Inhalt nach als die verfahrensrechtliche Kehrseite des sachlichrechtlichen Schuldgrundsatzes (Sax JZ 1958, 177, 179) oder als eine Regel für den Schuldbeweis (RGSt 52, 319; 65, 250, 255; RG JW 1931, 1578 Nr. 36), so hat er freilich außerhalb der Schuldfrage keine Geltung.
  • BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04

    Abschließende, feststellende Entscheidung über eine wirksame Revisionsrücknahme

    Der Widerruf führt zum Erlöschen der dem Verteidiger erteilten Ermächtigung (vgl. BGHSt 10, 245, 246), zur Unwirksamkeit auch der Rücknahmeerklärung jedoch nur dann, wenn er vor der Rücknahmeerklärung bei dem Gericht eingegangen ist.

    In der Zurücknahme eines Rechtsmittels liegt regelmäßig der Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels (BGHSt 10, 245, 247).

  • OLG Karlsruhe, 16.11.2022 - 1 Ws 312/22

    Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Wirksamkeit der Berufungsrücknahme per

    Der Widerruf führt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts, wenn er gegenüber dem Gericht oder dem Verteidiger erklärt worden ist, bevor die Verzichtserklärung bei dem Gericht eingegangen ist (vgl. BGHSt 10, 245, 246; BGH NStZ-RR 2005, 211, 212).

    Die Rücknahme kann als Prozesshandlung weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 10, 245, 247; BGHR StPO § 302 I Rücknahme 2 und § 302 II Rücknahme 6; BGH NStZ 2019, 548).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht