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   BGH, 05.04.2016 - 5 StR 525/15   

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BGH, 05.04.2016 - 5 StR 525/15 (https://dejure.org/2016,13995)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2016 - 5 StR 525/15 (https://dejure.org/2016,13995)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2016 - 5 StR 525/15 (https://dejure.org/2016,13995)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 206a StPO, § 414 Abs 1 StPO, § 467 Abs 1 StPO, § 467 Abs 3 S 2 Nr 2 StPO, § 20 StGB
    Sicherungsverfahren: Kostenregelung nach Tod des Beschuldigten

  • beck-blog (Kurzinformation und Volltext)

    Der Tod des schuldunfähigen Täters während des laufenden Revisionsverfahrens...

  • IWW

    § 206a StPO, § 467 Abs. 1 StPO, § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, § 20 StGB, § 414 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Einstellung des Verfahrens betreffend die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Feststellung der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten bei Begehung der ihm zur Last gelegten Anlasstat der Brandstiftung

  • rewis.io

    Sicherungsverfahren: Kostenregelung nach Tod des Beschuldigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstellung des Verfahrens betreffend die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Feststellung der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten bei Begehung der ihm zur Last gelegten Anlasstat der Brandstiftung

  • rechtsportal.de

    Einstellung des Verfahrens betreffend die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Feststellung der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten bei Begehung der ihm zur Last gelegten Anlasstat der Brandstiftung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tod während des Sicherungsverfahrens - und die Kostentragungspflicht der Staatskasse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 263
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 29.10.2015 - 2 BvR 388/13

    Auslagenentscheidung bei Verfahrenseinstellung wegen dauerhafter

    Auszug aus BGH, 05.04.2016 - 5 StR 525/15
    Dieser besteht darin, abweichend von der Grundregel des § 467 Abs. 1 StPO von einer Belastung der Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Beschuldigten absehen zu können, wenn eine solche Auslagenüberbürdung grob unbillig bzw. ungerecht erscheint (vgl. BVerfG vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 388/13, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 1. März 1995 - 2 StR 331/94, NStZ 1995, 406, 407; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 467 Rn. 56 mwN).
  • BGH, 15.09.2009 - 1 StR 358/09

    Verfahrenseinstellung wegen Versterbens des Angeklagten vor rechtskräftigem

    Auszug aus BGH, 05.04.2016 - 5 StR 525/15
    Zwar sieht § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO als Ausnahme von der Grundregel des § 467 Abs. 1 StPO die Möglichkeit vor, im Fall eines Beschuldigten, der ohne Bestehen des Verfahrenshindernisses wegen einer Straftat verurteilt würde, von einer Auferlegung seiner notwendigen Auslagen auf die Staatskasse abzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2009 - 1 StR 358/09, NStZ-RR 2010, 32, und vom 19. Oktober 2001 - 2 StR 349/01, NStZ-RR 2002, 262).
  • BGH, 19.10.2001 - 2 StR 349/01

    Verfahrenseinstellung (Tod des Angeklagten)

    Auszug aus BGH, 05.04.2016 - 5 StR 525/15
    Zwar sieht § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO als Ausnahme von der Grundregel des § 467 Abs. 1 StPO die Möglichkeit vor, im Fall eines Beschuldigten, der ohne Bestehen des Verfahrenshindernisses wegen einer Straftat verurteilt würde, von einer Auferlegung seiner notwendigen Auslagen auf die Staatskasse abzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2009 - 1 StR 358/09, NStZ-RR 2010, 32, und vom 19. Oktober 2001 - 2 StR 349/01, NStZ-RR 2002, 262).
  • OLG Köln, 06.12.2002 - 2 Ws 604/02

    Strafprozessrechtliche Voraussetzungen der endgültigen Einstellung eines

    Auszug aus BGH, 05.04.2016 - 5 StR 525/15
    Grundlage der Bewertung einer Auslagenerstattung als grob unbillig oder ungerecht kann allerdings nur ein dem Beschuldigten vorwerfbares Verhalten sein (vgl. BGH aaO; OLG Celle, StraFo 2013, 526, 527; OLG Köln, StraFo 2003, 105, 106; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., § 467 Rn. 10b; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 467 Rn. 18).
  • BGH, 01.03.1995 - 2 StR 331/94

    Mord verjährt ... 50 Jahre nach dem Ende nationalsozialistischer Gewaltherrschaft

    Auszug aus BGH, 05.04.2016 - 5 StR 525/15
    Dieser besteht darin, abweichend von der Grundregel des § 467 Abs. 1 StPO von einer Belastung der Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Beschuldigten absehen zu können, wenn eine solche Auslagenüberbürdung grob unbillig bzw. ungerecht erscheint (vgl. BVerfG vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 388/13, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 1. März 1995 - 2 StR 331/94, NStZ 1995, 406, 407; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 467 Rn. 56 mwN).
  • BGH, 13.02.2014 - 1 StR 631/13

    Verfahrenseinstellung bei Tod des Angeklagten (Tragung der Revisionskosten und

    Auszug aus BGH, 05.04.2016 - 5 StR 525/15
    Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160).
  • BVerfG, 14.09.1992 - 2 BvR 1941/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine strafgerichtliche Kostenentscheidung

    Auszug aus BGH, 05.04.2016 - 5 StR 525/15
    Das Kriterium der groben Unbilligkeit bzw. Ungerechtigkeit einer Auslagenerstattung entspricht der Intention des Gesetzgebers bei Einfügung der Vorschrift, der insbesondere NS-Verbrechen im Blick hatte, die mit einer Einstellung wegen Verjährung endeten, weil die den Angeklagten zur Last gelegten Taten wegen veränderter rechtlicher Würdigung aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung als verjährt anzusehen waren, und in denen es nicht vermittelbar erschien, die Staatskasse auch noch mit den Auslagen der Angeklagten zu belasten (vgl. Deutscher Bundestag - 5. Wp. - StenBer. über die 173. Sitzung vom 10. Mai 1968, S. 9250; BVerfG vom 14. September 1992 - 2 BvR 1941/89, NStZ 1993, 195, 196).
  • BGH, 08.06.1999 - 4 StR 595/97

    Tod des Betroffenen; Einstellung; Rechtsbeschwerdeverfahren; Bußgeldverfahren

    Auszug aus BGH, 05.04.2016 - 5 StR 525/15
    Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108).
  • OLG Celle, 06.08.2013 - 2 Ws 144/13

    Eröffnung des Ermessens über eine Kostenentscheidung zu Lasten des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 05.04.2016 - 5 StR 525/15
    Grundlage der Bewertung einer Auslagenerstattung als grob unbillig oder ungerecht kann allerdings nur ein dem Beschuldigten vorwerfbares Verhalten sein (vgl. BGH aaO; OLG Celle, StraFo 2013, 526, 527; OLG Köln, StraFo 2003, 105, 106; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., § 467 Rn. 10b; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 467 Rn. 18).
  • OLG Köln, 27.10.2017 - 2 Ws 293/17

    Rechtsfolgen der irrtümlichen Einstellung des Verfahrens wegen angeblichen

    b) Durch die - irrtümliche - Einstellung des Verfahrens durch Beschluss der Strafkammer vom 19.12.2016 gemäß § 206a StPO ist das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.10.2012 gegenstandlos geworden, ohne dass es einer Aufhebung bedurft hätte (BGH, Beschluss vom 05.04.2016, 5 StR 525/15, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2011, III-3 RVs 138/11, StV 2012, 291; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2006, IV-2 Ss (OWi) 179/04, NJW 2006, 2647; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 206a Rn. 101; Schneider in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage, § 206a Rn. 3; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 206a Rn. 1).
  • BGH, 08.09.2020 - 4 StR 167/20

    Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung

    Daran fehlt es etwa bei einem Beschuldigten, der aufgrund einer andauernden psychiatrischen Erkrankung schuldunfähig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 5 StR 525/15, NStZ-RR 2016, 263).
  • BayObLG, 27.08.2021 - 204 StRR 341/21

    Asbeststrafbarkeit - Verfahrenseinstellung durch das Gericht wegen absoluter

    Der Senat schließt sich insoweit der auch in jüngerer Zeit mitunter von allen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs sowie unter anderem bereits früher vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Ansicht an, wonach bei einer Einstellung nach § 206a Abs. 1 StPO eine Aufhebung der vorangegangenen Sachentscheidungen nicht erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13.2.2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160, juris Rn. 2; vom 21.7.2020 - 2 StR 319/19, juris Rn. 2; vom 2.3.2011 - 2 StR 275/10, StV 2011, 483, juris Rn. 4; vom 18.10.2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 2; vom 5.8.1999 - 4 StR 640/98, wistra 1999, 426, juris Rn. 2; vom 24.5.2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, juris Rn. 2; vom 8.9.2020 - 4 StR 167/20, juris Rn. 2; vom 5.4.2016 - 5 StR 525/15, juris Rn. 2; vom 17.11.2020 - 6 StR 337/20, juris Rn. 3; vom 21.4.2021 - 6 StR 102/21, juris Rn. 4; …
  • KG, 25.02.2022 - 2 Ws 20/22

    Rechtsfolgen der Einstellung nach § 206b StPO

    Durch die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens - selbst wenn diese zu Unrecht erfolgt sein sollte - ist das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 2018 gegenstandslos geworden, ohne dass es einer Aufhebung bedurft hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 5 StR 525/15 -, juris zu § 206a StPO; LR-Stuckenberg, StPO 27. Aufl., § 206b Rdn. 9; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 206b Rdn. 6).
  • KG, 27.10.2020 - 161 HEs 19/20

    Besondere Haftprüfung bei Haftdauer über 6 Monate: Dauerhafter Wegfall der

    Unter Berücksichtigung dessen ist die Prüfkompetenz des Senats vorliegend entfallen, weil wegen der dem Unterbringungsbefehl vom 28. August 2020 zugrundeliegenden Taten gegen den Beschuldigten bereits am 9. Dezember 2019 ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 5 StR 525/15 - juris Rn. 2), das auf Freiheitsstrafe erkannt hat.
  • OLG Hamm, 11.04.2023 - 3 ORs 22/23

    Einstellung des Revisionsverfahrens wegen Tod des Angeklagten; Auferlegung der

    Sinn und Zweck der Vorschrift des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO besteht darin, abweichend von der Grundregel des § 467 Abs. 1 StPO von einer Belastung der Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Angeklagten absehen zu können, wenn eine solche Auslagenüberbürdung grob unbillig bzw. ungerecht erscheint (BGH, Beschluss vom 05. April 2016 - 5 StR 525/15 -, NStZ-RR 2016, 263 m.w.N.).
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