Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.04.2001

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   BGH, 25.04.2001 - 5 StR 53/01   

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BGH, 25.04.2001 - 5 StR 53/01 (https://dejure.org/2001,2423)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2001 - 5 StR 53/01 (https://dejure.org/2001,2423)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2001 - 5 StR 53/01 (https://dejure.org/2001,2423)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 302 StPO; § 344 StPO; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB; § 56f StGB
    Zulässigkeit der Revision trotz wirksamer Rechtsmittelzurücknahme (Unrichtige richterliche Auskunft); Widerruf der Strafaussetzung wegen des Ablaufs der Jahresfrist

  • HRR Strafrecht

    § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB; § 56f StGB; § 302 StPO
    Widerruf der Strafaussetzung wegen des Ablaufs der Jahresfrist; Rechtsmittelrücknahme (falscher Hinweis eines Richters bei der Verfahrensabsprache; Rechtsgespräch); Verteidigerzurechnung

  • openjur.de

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rechtsmittelverzicht: Unrichtige richterliche Auskunft

Papierfundstellen

  • StV 2001, 556
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 25.04.2001 - 5 StR 53/01
    Eine Rechtsmittelrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozeßhandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12, 15, 17).

    Sie ist jedoch ausnahmsweise dann unwirksam, wenn sie durch Drohung, durch Täuschung oder auch nur - wie hier - durch eine versehentlich unrichtige richterliche Auskunft veranlaßt wurde (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 14; BGH, Beschluß vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

  • BGH, 26.04.1995 - 3 StR 600/94

    Wiedereinsetzungsantrag - Fristversäumnis - Verschuldetes Versäumnis -

    Auszug aus BGH, 25.04.2001 - 5 StR 53/01
    Sie ist jedoch ausnahmsweise dann unwirksam, wenn sie durch Drohung, durch Täuschung oder auch nur - wie hier - durch eine versehentlich unrichtige richterliche Auskunft veranlaßt wurde (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 14; BGH, Beschluß vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
  • BGH, 21.01.1997 - 1 StR 732/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Frist auf Grund

    Auszug aus BGH, 25.04.2001 - 5 StR 53/01
    Eine Rechtsmittelrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozeßhandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12, 15, 17).
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Nur in besonderen Ausnahmefällen versagt der Bundesgerichtshof dem Rechtsmittelverzicht (und der Rechtsmittelrücknahme) die Wirksamkeit, so in Fällen schwerwiegender Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts oder wegen der Art und Weise seines Zustandekommens (vgl. BGHSt 18, 257; 19, 101; 45, 51; 46, 257; 47, 238; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 14, 25, 26; BGH StV 2001, 556; NStZ 2004, 636).
  • BGH, 13.02.2003 - 3 StR 349/02

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Strafzumessung

    Die Revision des Angeklagten K. ist zulässig, da die Rücknahme der Revision durch die unzutreffende Auskunft des Gerichts veranlaßt worden ist, die Staatsanwaltschaft habe kein Rechtsmittel eingelegt (vgl. BGH StV 2001, 556).
  • BGH, 24.08.2016 - 1 StR 301/16

    Rechtsmittelverzicht (Wirksamkeit: Voraussetzungen der prozessualen

    (1) Eine Täuschung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, die eine irrtumsbedingte Abgabe der Verzichtserklärung durch den Angeklagten verursacht hat und deshalb zur Unwirksamkeit führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 55; BGH, Beschlüsse vom 25. April 2001 - 5 StR 53/01, NStZ-RR 2002, 101; vom 5. Dezember 2001 - 1 StR 482/01, NStZ-RR 2002, 114; vom 22. August 2012 - 1 StR 170/12, NStZ-RR 2013, 155 f. und vom 8. Oktober 2015 - 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180), ist weder durch die Revision nachvollziehbar geltend gemacht worden, noch ist sie sonst ersichtlich.
  • BGH, 09.03.2006 - 5 StR 551/05

    Feststellung der wirksamen Rücknahme der Revision (unzulässige

    Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6; Senat in StV 2001, 556; BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 4 StR 135/03 -).

    Die Rechtsmittelrücknahme ist daher ausnahmsweise dann unwirksam, wenn sie durch Drohung, durch Täuschung oder durch eine versehentlich unrichtige Auskunft veranlasst worden ist (vgl. BGHSt 45, 51, 53; Senat in StV 2001, 556; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 13.06.2001 - 5 StR 177/01

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht; Beweis von Erklärungen, die nicht von der

    Denn als Prozeßhandlung ist diese unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGH Beschluß vom 25. April 2001 - 5 StR 53/01 -).
  • KG, 17.03.2022 - 3 Ws (B) 33/22

    1. Wird gerügt, das Gericht habe unter Verstoß gegen § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG ohne

    Das gilt etwa, wenn seine Willensentschließung beeinträchtigt worden ist - sei es durch Drohung, Täuschung oder auch eine nur versehentlich unrichtige Auskunft des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft - oder er in seiner Verteidigung und dem Recht der Besprechung mit ihr unzulässig beschränkt worden ist (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGH NJW 2002, 1436; StV 2001, 556; KG Beschluss vom 23. März 2004 - (5) 1 Ss 249/01 (36/01) -, juris m.w.N.).
  • VGH Bayern, 27.09.2012 - 16a D 11.406

    Polizeiverwaltungsbeamter; Beihilfe zum Betrug mit Schadenshöhe von 131.000 EUR;

    Aufgrund der behaupteten unrichtigen Auskunft des Vorsitzenden der Strafkammer wäre sein Rechtsmittelverzicht gegen das Strafurteil unwirksam gewesen (BGH, Beschl. vom 10.01.2001 - 2 StR 500/00 ; vgl. auch BGH, Beschl. vom 25.04.2001 - 5 StR 53/01 ) und sein Geständnis vor dem Landgericht wäre im weiteren Strafverfahren nicht mehr verwertbar gewesen (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 06.10.2010 - III-4 RVs 60/10; BGH, Beschl. vom 22.07.09 - 5 StR 238/09).
  • KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01

    Strafverfahren: Verfahrensabsprache und Berufungsbeschränkung; Zusage einer

    Das gilt etwa, wenn die Willensentschließung des Angeklagten beeinträchtigt worden ist - sei es durch Drohung, Täuschung oder auch eine nur versehentlich unrichtige Auskunft des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft - oder der Angeklagte in seiner Verteidigung und dem Recht der Besprechung mit ihr unzulässig beschränkt worden ist (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 14; BGH NJW 2002, 1436; StV 2001, 556; NStZ-RR 1997, 305; 1988, 372; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 146; KG aaO. und Beschluß vom 20. Januar 1999 - 4 Ws 302/98 - Meyer-Goßner § 302 StPO Rdn. 22 m. w. Nachw.).
  • KG, 01.04.2015 - 2 Ws 223/14

    Rehabilitierungsverfahren wegen freiheitsentziehender Unterbringung eines

    Hierfür reicht eine - wie hier - versehentlich unrichtige richterliche Auskunft oder Zusage aus (vgl. BGHSt 46, 257; BGH wistra 2002, 26; NStZ 1995, 556; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 306; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 146; KG NStZ 2007, 541; Paul in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 302 Rdn. 13; Jesse in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 302 Rdn. 52).
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