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   BGH, 09.09.2014 - 5 StR 53/14   

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https://dejure.org/2014,27424
BGH, 09.09.2014 - 5 StR 53/14 (https://dejure.org/2014,27424)
BGH, Entscheidung vom 09.09.2014 - 5 StR 53/14 (https://dejure.org/2014,27424)
BGH, Entscheidung vom 09. September 2014 - 5 StR 53/14 (https://dejure.org/2014,27424)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 26a StPO; § 27 StPO; Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
    Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Befangenheitsantrags durch gesetzlich nicht vorgesehenen Spruchkörper (Mitwirkung des abgelehnten Richters nicht bei Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung; Verschleppungsabsicht; gesetzlicher Richter)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 StPO, § 26a Abs 1 Nr 3 StPO, § 27 StPO, § 337 StPO, § 338 Nr 3 StPO
    Richterablehnung im Strafverfahren: Verwerfung eines Befangenheitsantrags durch einen hierfür nicht vorgesehenen Spruchkörper

  • Wolters Kluwer

    Gefahr des Richters in eigener Sache bei einem Befangenheitsantrag

  • rewis.io

    Richterablehnung im Strafverfahren: Verwerfung eines Befangenheitsantrags durch einen hierfür nicht vorgesehenen Spruchkörper

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gefahr des Richters in eigener Sache bei einem Befangenheitsantrag

  • rechtsportal.de

    StPO § 26a; StPO § 338 Nr. 3
    Gefahr des Richters in eigener Sache bei einem Befangenheitsantrag

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 175
  • StV 2015, 8
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.08.2005 - 5 StR 180/05

    Gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Verbot, Richter in

    Auszug aus BGH, 09.09.2014 - 5 StR 53/14
    Anderenfalls würde dem Angeklagten im Ablehnungsverfahren sein gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen und könnte zugleich sein Anspruch auf Wahrung rechtlichen Gehörs verletzt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 219 ff. zu § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO; siehe auch BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 5 StR 99/14).
  • BGH, 08.07.2009 - 1 StR 289/09

    Unabhängiges und unparteiliches Gericht (zu Unrecht als unzulässig verworfenes

    Auszug aus BGH, 09.09.2014 - 5 StR 53/14
    Beides gilt in vergleichbarer Weise für § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 1 StR 289/09, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 19) und ist hier zu besorgen, weil eine Bewertung der angenommenen Verschleppungsabsicht nicht möglich war, ohne das vom Angeklagten bemängelte Vorgehen des Vorsitzenden mit in den Blick zu nehmen und zu gewichten.
  • BGH, 20.07.2011 - 5 StR 234/11

    Einziehung (Bestimmung des Werts des Einziehungsgegenstands; bestimmender

    Auszug aus BGH, 09.09.2014 - 5 StR 53/14
    Sollte der für die Tatbegehung genutzte VW Golf VI wiederum eingezogen werden - wie dies im angefochtenen Urteil für sich genommen ebenso rechtsfehlerfrei erfolgt ist wie die Anordnung des Wertersatzverfalls -, so wäre der Wert des Fahrzeugs zu bestimmen und die Einziehung mit Blick auf das Gesamtübel der Rechtsfolgen gegebenenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 5 StR 234/11, StV 2011, 726 mwN).
  • BGH, 06.05.2014 - 5 StR 99/14

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung des Befangenheitsantrags als unzulässig unter

    Auszug aus BGH, 09.09.2014 - 5 StR 53/14
    Anderenfalls würde dem Angeklagten im Ablehnungsverfahren sein gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen und könnte zugleich sein Anspruch auf Wahrung rechtlichen Gehörs verletzt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 219 ff. zu § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO; siehe auch BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 5 StR 99/14).
  • OLG München, 22.11.2006 - 4St RR 182/06

    Rechtswidrige Verwerfung des Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BGH, 09.09.2014 - 5 StR 53/14
    Sie ändert nichts an der Besetzung des zur Entscheidung berufenen Gerichts, so dass vorliegend lediglich zwei Berufsrichter an dem Beschluss hätten mitwirken dürfen und zudem die Schöffen hätten mitentscheiden müssen (vgl. OLG München, NJW 2007, 449, 450; ebenso Graf/Cirener, StPO, 2. Aufl., § 26a Rn. 11; Siolek in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 26a Rn. 39; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 26a Rn. 8).
  • BGH, 10.01.2018 - 2 StR 76/17

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (Misstrauen in die

    Eine solche Entscheidung über die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig hätte indes sowohl von der Strafkammer in der Besetzung mit dem abgelehnten Richter (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) und den Schöffen (BGH, Beschluss vom 9. September 2014 - 5 StR 53/14, NStZ 2015, 175) als auch von der Strafkammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne den abgelehnten Richter (§ 27 Abs. 1 StPO) und ohne Schöffen (§ 76 Abs. 1 Satz 2 GVG) erlassen werden können.
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