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   BGH, 22.05.2007 - 5 StR 530/06   

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https://dejure.org/2007,6330
BGH, 22.05.2007 - 5 StR 530/06 (https://dejure.org/2007,6330)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2007 - 5 StR 530/06 (https://dejure.org/2007,6330)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2007 - 5 StR 530/06 (https://dejure.org/2007,6330)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 2 StPO; § 22 Nr. 5 StPO
    Unabhängiges und unparteilicher Richter (absoluter Revisionsgrund; Ausschluss vom Richteramt wegen Zeugenvernehmung in gleicher Sache; Erteilung einer Aussagegenehmigung für einen als Zeugen benannten Richter)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines Vorsitzenden einer Strafkammer seit seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht für ein gesondertes Verfahren zu demselben Tatgeschehen nach § 22 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO); Abgabe einer dienstlichen Erklärung über den Gegenstand des bei einem Richter ...

  • Judicialis

    StPO § 22; ; StPO § 22 Nr. 5; ; StPO § 338 Nr. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 22 Nr. 5 § 338 Nr. 2
    Zeugenaussage des Richters in einem anderen Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 711
  • StV 2007, 617
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 11.11.2020 - 2 StR 241/20

    Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (Vernehmung als

    Bei der Bescheidung des Gesuchs wird auch in den Blick zu nehmen sein, dass der Strafrechtspflege durch die Versagung der Aussagegenehmigung in derartigen Fällen regelmäßig kein Nachteil erwächst, da das Gericht vorzugsweise andere Personen, die an der Verhandlung teilgenommen haben, als Zeugen zu den in Frage stehenden Tatsachen hören kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2008 - 4 StR 507/07, StV 2008, 283, 284; vom 22. Mai 2007 - 5 StR 530/06, StV 2007, 617).

    Angesichts seiner Aussage zur Einlassung des Angeklagten in dem von ihm geführten Verfahren ist er zu demselben Tatgeschehen förmlich als Zeuge vernommen worden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 5 StR 530/06, aaO).

  • BGH, 22.05.2014 - 4 StR 430/13

    Anforderungen an die Feststellung und Darlegung des Irrtums beim gewerbsmäßigen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedeutet Gleichheit der Sache gemäß § 22 Nr. 5 StPO nicht notwendig Verfahrensidentität; Sachgleichheit kann auch bei Vernehmung des Richters als Zeuge zu demselben Tatgeschehen in einem anderen Verfahren in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 5 StR 530/06, BGHR StPO § 338 Nr. 2 Ausschluss 4, Tz. 6 mwN; vgl. auch LR-StPO/Siolek, 26. Aufl., § 22 Rn. 25; SSW-StPO/Kudlich/Noltensmeier, § 22 Rn. 19).
  • BGH, 22.01.2008 - 4 StR 507/07

    Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters (Vorbefassung; Vernehmung als Zeuge in

    Der Bundesgerichtshof hat daher bereits mehrfach entschieden, dass Sachgleichheit nicht Verfahrensidentität bedeutet und auch dann vorliegt, wenn ein Richter in einem anderen Verfahren als Zeuge zu demselben Geschehen vernommen worden ist, das er für die Beurteilung des ihm vorliegenden Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewerten muss (vgl. BGHSt 31, 358, 359; BGH NStZ 2006, 113, 114; StraFo 2007, 415).

    Darunter ist nicht nur die Wiedergabe eigener Wahrnehmungen zum Tatgeschehen zu verstehen, vielmehr wird jede Äußerung des Zeugen zu solchen Fragen erfasst, die im Hinblick auf die Schuldund Straffrage richterlicher Würdigung bedürfen (vgl. BGHSt 31, 358, 359 f.; BGH NStZ 2006, 113, 114; StraFo 2007, 415).

    Der Strafrechtspflege erwächst durch die Versagung der Aussagegenehmigung in derartigen Fällen kein Nachteil, da die Staatsanwaltschaft vorzugsweise andere Personen, die an der Verhandlung teilgenommen haben, als Zeugen zu den in Frage stehenden Tatsachen hören kann (vgl. BGHSt 31, 354, 361 f.; BGH StraFo 2007, 415).

  • OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 1 Ws 140/20

    Ausschluss von Richtern kraft Gesetzes im Strafverfahren: Vernehmungsäquivalente

    Erst wenn diese Möglichkeit ausscheidet und wenn - im Rahmen des Beweisantragsrechts - etwa auch eine Wahrunterstellung nicht in Betracht kommt, kann es im Einzelfall erforderlich sein, den betreffenden Richter über eine streitige, beweiserhebliche Tatsache förmlich als Zeugen zu hören mit der Folge, dass er - aber auch erst dann - in der Sache vom Richteramt ausgeschlossen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1999 - 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354 = NJW 2000, 1204 ; Beschluss vom 22.05.2007 - 5 StR 530/06, NStZ 2007, 711).
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2014 - 1 AK 90/14

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen: Formelle Anforderungen an einen

    Zwar hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nicht ausdrücklich bedacht, dass bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 617; Senat, Beschlüsse vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, und vom 11.07.2014, 1 AK 56/13; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455: "grundrechtsschonende Auslegung"), dies macht die Entschließung jedoch nicht rechtsfehlerhaft, weil solche besonderen sozialen Belange des Verfolgten hier ersichtlich nicht vorliegen.
  • OLG Karlsruhe, 10.10.2018 - Ausl 301 AR 131/18

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an den EU-Mitgliedstaat Portugal:

    Andererseits darf vorliegend nicht übersehen werden, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 617; Senat Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 "grundrechts-schonende Auslegung").
  • OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - Ausl 301 AR 185/18

    Zulässigkeit der Auslieferung eines deutschen Verfolgten nach Österreich:

    Dabei hat der Senat nicht übersehen, bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat selbst bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 617; ders. Beschlüsse vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, und vom 23.10.2018, Ausl 301 AR 110/18, abgedruckt bei juris; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 "grundrechtsschonende Auslegung").
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