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   BGH, 08.03.1988 - 5 StR 532/87   

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BGH, 08.03.1988 - 5 StR 532/87 (https://dejure.org/1988,1360)
BGH, Entscheidung vom 08.03.1988 - 5 StR 532/87 (https://dejure.org/1988,1360)
BGH, Entscheidung vom 08. März 1988 - 5 StR 532/87 (https://dejure.org/1988,1360)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Diebstahl einer Jacke in einem Kaufhaus - Abgrenzung des versuchten Diebstahls zum vollendeten Diebstahl - Voraussetzung für dieVollendung der Wegnahme durch Gewahrsamsbegrundung an unauffälligen, leicht beweglichen Sachen - Wahrnehmung des Diebstahls durch einen Dritten ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Vollendung des Diebstahls einer Lederjacke in einem Kaufhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 270
  • StV 1988, 529
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61

    Selbstbedienung - § 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

    Auszug aus BGH, 08.03.1988 - 5 StR 532/87
    Es hat dazu ausgeführt: 'Bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen, wie hier einer Lederjacke, läßt die Verkehrsauffassung für die vollendete Wegnahme schon ein Ergreifen oder Festhalten der Sache genügen (BGH GA 69, 91) bzw. weist sie einer Person, die einen Gegenstand in der Tasche in ihrer Kleidung trägt, die ausschließliche Sachherrschaft zu (BGHSt 16, 271, 273 f; BGHSt 23, 254, 255)'.

    Für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft (vgl. BGHSt 16, 271, 273 ff) ist entscheidend, ob der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, daß er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann.

  • BGH, 24.06.1969 - 5 StR 188/69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.03.1988 - 5 StR 532/87
    Er erhebt die Sachrüge und macht im wesentlichen geltend, die Feststellungen rechtfertigten lediglich eine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls, wobei er sich auf das Urteil des Senats vom 24. Juni 1969 - 5 StR 188/69 - (mitgeteilt bei Dallinger MDR 1969, 903) bezieht.

    Das Oberlandesgericht Cello ist durch das Urteil des Senats vom 24. Juni 1969 - 5 StR 188/69 - an der von ihm beabsichtigten Sachbehandlung nicht gehindert.

  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 264/86

    Unzulässigkeit der Revision auf Grund unzulänglicher Mitteilung der

    Auszug aus BGH, 08.03.1988 - 5 StR 532/87
    Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH NStZ 1987, 71 m. weit. Nachw.), 'ist wesentlich Tatfrage' (BGH NJW 1975, 1176), bzw. 'hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die im wesentlichen der Tatrichter zu beurteilen' hat (Senat a.a.O.).

    Die bloße Wahrnehmung der Tat durch einen Dritten hindert grundsätzlich deren Vollendung nicht, weil Diebstahl keine heimliche Tat ist (BGH NStZ 1987, 71).

  • BGH, 27.02.1975 - 4 StR 310/74

    Tatbestandsvoraussetzungen eines räuberischen Diebstahls - Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 08.03.1988 - 5 StR 532/87
    Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH NStZ 1987, 71 m. weit. Nachw.), 'ist wesentlich Tatfrage' (BGH NJW 1975, 1176), bzw. 'hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die im wesentlichen der Tatrichter zu beurteilen' hat (Senat a.a.O.).
  • BGH, 24.04.1986 - 2 StR 565/85

    Verwerflichkeit einer Verkehrsbehinderung

    Auszug aus BGH, 08.03.1988 - 5 StR 532/87
    Daraus folgt, daß der Senat in seinem von dem Oberlandesgericht herangezogenen Urteil keineswegs einen Rechtssatz (vgl. BGHSt 34, 71, 76) dahingehend aufgestellt hat, ein vollendeter Diebstahl scheide aus, wenn ein Täter in einem Kaufhaus eine Jacke über seiner eigenen Kleidung anlegt, dabei beobachtet, alsbald verfolgt und schließlich noch im Kaufhaus gestellt wird.
  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

    Auszug aus BGH, 08.03.1988 - 5 StR 532/87
    Es hat dazu ausgeführt: 'Bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen, wie hier einer Lederjacke, läßt die Verkehrsauffassung für die vollendete Wegnahme schon ein Ergreifen oder Festhalten der Sache genügen (BGH GA 69, 91) bzw. weist sie einer Person, die einen Gegenstand in der Tasche in ihrer Kleidung trägt, die ausschließliche Sachherrschaft zu (BGHSt 16, 271, 273 f; BGHSt 23, 254, 255)'.
  • BGH, 12.10.2016 - 1 StR 402/16

    Betrug (Abgrenzung zum Trickdiebstahl); Diebstahl (Trickdiebstahl;

    Dass unter diesen Voraussetzungen der Geschädigte gegen seinen Willen die tatsächliche Herrschaft über die noch in seiner unmittelbaren Nähe befindlichen Sache vollständig verloren haben könnte, ist ohne das Hinzutreten besonderer Umstände (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. März 1988 - 5 StR 532/87, NStZ 1988, 270) regelmäßig mit den maßgeblichen Anschauungen des täglichen Lebens nicht vereinbar (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 1951 - 1 StR 20/51; vom 23. Juni 1965 - 2 StR 12/65, GA 1966, 212; vom 9. April 1968 - 1 StR 650/67, JZ 1968, 637 und vom 19. Juni 1973 - 1 StR 202/73, bei Dallinger MDR 1974, 15; Beschluss vom 15. September 1987 - 1 StR 460/87, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 2 mwN; Vogel in LK, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 73, 88).

    Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die Sachherrschaft seinem Willen gemäß auszuüben, was nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGH, Urteile vom 29. September 1953 - 1 StR 254/53, LM § 242 StGB Nr. 11 und vom 11. Juni 1965 - 4 StR 276/65, GA 1966, 244; Beschluss vom 8. März 1988 - 5 StR 532/87, NStZ 1988, 270; OLG Köln, Urteil vom 20. März 1973 - Ss 279/72, MDR 1973, 866 f.), sind nicht ersichtlich und liegen nach der anschließenden Verfolgung auch fern.

  • BGH, 26.07.1995 - 4 StR 234/95

    Abgrenzung von Diebstahl und Betrug bei Mitnahme von Waren in

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß sich die Frage, ob der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen begründet hat, ob mit anderen Worten die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen und deshalb der Diebstahl vollendet ist, nach den Anschauungen des täglichen Lebens beurteilt (st. Rspr.; BGH NStZ 1987, 71 m.w.N.) und von den Umständen des Einzelfalles abhängt (BGH StV 1985, 323; OLG Köln NJW 1984, 810), mithin - auch im Fall beobachteter Wegnahme in einem Kaufhaus - im wesentlichen Tatfrage ist (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 4).
  • OLG Köln, 14.12.1988 - Ss 685/88

    Diebstahl und Unterschlagung: Beweiswürdigung beim Ladensdiebstahl

    Für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft kommt es entscheidend darauf an, ob der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, daß er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann (BGH StV 1988, 529 ; OLG Köln NJJW 1984, 810; Schönke/Schröder-Eser, StGB , 23. Aufl., § 242 Rn. 33 m. w. N.).

    Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH NStZ 1987, 71 ), ist wesentlich Tatfrage (BGH NJW 1975 1176) und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die im wesentlichen der Tatrichter zu beurteilen hat (BGH StV 1988, 529 ).

    Wenn auch die bloße Wahrnehmung der Tat durch Dritte grundsätzlich deren Vollendung nicht hindert, weil Diebstahl keine heimliche Tat ist (BGH NStZ 1987, 71 ), 50 können doch Schnelligkeit und Gewandtheit der Verfolger für die Frage des Gewahrsamsbruchs gleichfalls bedeutsam sein (BGH StV 1988, 529 ).

  • OLG Frankfurt, 16.01.1993 - 3 Ss 396/92

    Diebstahl eines Kleidungsstücks; Zeitpunkt der Vollendung; Warenhaus;

    Zieht der Täter wie vorliegend der Angeklagte ein Kleidungsstück unter Beobachtung eines Warenhausdetektivs hingegen über seine Kleidung an, so hängt die Vollendung des Diebstahls von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH NStZ 1988, 270, 271).

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Ware nach dem Anziehen nicht mehr als zur Warenhauskollektion gehörig erkennbar ist (vgl. BGH MDR 1969, 902; Gössel ZStW 85, 643) und der Täter aufgrund der baulichen Gestaltung des Warenhauses, des Publikumsverkehrs und/oder besonderer Gewandtheit und Schnelligkeit trotz Beobachtung entkommen kann (BGH NStZ 1988, 270, 271).

  • OLG Karlsruhe, 26.02.2004 - 1 Ss 105/03

    Diebstahl: Vollendung der Wegnahme; "Einbrechen" bei Öffnen eines verschlossenen

    Entscheidend ist dabei, ob der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen, er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann (vgl. BGH GA 1966, 78; NStZ 1988, 270 ).
  • BGH, 14.03.1995 - 4 StR 410/94

    Flucht aus der DDR - Devisenvergehen - Zollvergehen - Rehabilitierung

    Die Beurteilung, unter welchen Umständen die strafrechtliche Verfolgung eines mit einer Flucht aus der DDR in Zusammenhang stehenden Devisenverstoßes mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist (§ 1 Abs. 1 StrRehaG), ist eine Tatfrage, die der Klärung im Wege eines Vorlageverfahrens nicht zugänglich ist (vgl. BGH NStZ 1988, 270, 271; Beschluß vom 10. Dezember 1992 - 2 StR 601/82; Schäfer/Harms in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 121 GVG Rdn. 58 a ff.); darauf, daß das vorlegende Oberlandesgericht die Frage als Rechtsfrage behandelt hat, kommt es nicht an (BGHSt 31, 314, 316) [BGH 12.04.1983 - 5 StR 513/82].
  • BayObLG, 29.05.1995 - 1St RR 75/95

    Fototüte mit Sicherungsetikett - § 242 StGB, Gewahrssamssphäre, faktische

    Im Selbstbedienungsladen ist das bereits der Fall, wenn der Täter - jedenfalls bei Sachen geringen Umfangs - die Beute mit Zueignungsabsicht in die Tasche steckt oder sonst verbirgt (vgl. Dreher/Tröndle aaO.; Lackner aaO. Rn. 16, je m.w.N.) Das gilt in einem solchen Fall selbst dann, wenn der Täter vom Verkaufspersonal beobachtet wird (BGHSt aaO.; NStZ 1987, 71 ; nach BGH StV 1985, 323 kommt es hierbei auf die Einzelheiten an; vgl. auch BGH NStZ 1988, 270 ).
  • BGH, 26.02.1995 - 5 StR 9/95

    Strafzumessung - Strafrahmen - Strafrahmenverschiebung - Strafänderung - Alkohol

    Nach den Grundsätzen von BGHSt 23, 254 ist die Annahme vollendeter Wegnahme vom Revisionsgericht zwar nicht zu beanstanden (vgl. auch BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 4).
  • BGH, 26.01.1995 - 5 StR 9/95

    Raubversuch bei vorherigem Alkoholkonsum - Acito libera in causa bei einem

    Nach den Grundsätzen von BGHSt 23, 254 ist die Annahme vollendeter Wegnahme vom Revisionsgericht zwar nicht zu beanstanden (vgl. auch BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 4).
  • LG Dortmund, 27.11.2019 - 37 KLs 16/19
    Die bloße Wahrnehmung der Tat durch einen Dritten hindert grundsätzlich deren Vollendung nicht, weil Diebstahl keine heimliche Tat ist (BGH, Beschluss vom 08. März 1988 - 5 StR 532/87 -, juris).
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