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   BGH, 03.03.1993 - 5 StR 546/92   

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https://dejure.org/1993,1259
BGH, 03.03.1993 - 5 StR 546/92 (https://dejure.org/1993,1259)
BGH, Entscheidung vom 03.03.1993 - 5 StR 546/92 (https://dejure.org/1993,1259)
BGH, Entscheidung vom 03. März 1993 - 5 StR 546/92 (https://dejure.org/1993,1259)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 370 AO
    Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung an DDR-KoKo

  • Wolters Kluwer

    Steuerhinterziehung - Nettozahlungsvereinbarung - Verdeckte Gewinnausschüttung - Kommerzielle Koordinierung - Kapitalertragsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung und Feststellungslast bei verdeckter Gewinnausschüttung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AO § 370
    Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung - Keine Nettozahlungsvereinbarung bei einvernehmlicher Hinterziehung der Kapitalertragssteuer

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 146
  • NJW 1993, 1604
  • MDR 1993, 569
  • NStZ 1993, 287
  • StV 1993, 308
  • BB 1993, 1930
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 13.05.1992 - 5 StR 38/92

    Einvernehmliche Lohnsteuerhinterziehung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist

    Auszug aus BGH, 03.03.1993 - 5 StR 546/92
    Wirken Schuldner und Gläubiger einvernehmlich zur Hinterziehung der Kapitalertragsteuer zusammen, so kann darin keine Nettozahlungsvereinbarung erblickt werden (im Anschluss an BGH, 13. Mai 1992, 5 StR 38/92, BGHSt 38, 285).

    Insoweit sind die Rechtslage und das Verfahren vergleichbar mit der Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftender im Lohnsteuerabzugsverfahren in Fällen der Schwarzlohnvereinbarung (vgl. BGHSt 38, 285 und BFHE 166, 558, 562 = wistra 1992, 196).

    Die in BGHSt 38, 285 dargelegten Grundsätze gelten gleichermaßen bei der Kapitalertragsteuer (vgl. BFH BStBl II 1971, 53).

  • BFH, 25.09.1970 - VI R 122/67

    Kapitalgesellschaft - Verdeckte Gewinnausschüttung - Nachentrichtung von

    Auszug aus BGH, 03.03.1993 - 5 StR 546/92
    Dies gilt auch, wenn es sich bei dem ausgeschütteten Kapitalbetrag um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt (BFH BStBl II 1971, 53, 54; Herrmann/Heuer/Raupach § 43 EStG Anm. 7; Söffing DStZ 1967, 317).

    Die in BGHSt 38, 285 dargelegten Grundsätze gelten gleichermaßen bei der Kapitalertragsteuer (vgl. BFH BStBl II 1971, 53).

  • BFH, 22.02.1989 - I R 9/85

    1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung - 2. Keine

    Auszug aus BGH, 03.03.1993 - 5 StR 546/92
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG 1984) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (st. Rechtsprechung des BFH, vgl. nur BFH BStBl II 1989, 631, 632; 1991, 484; 1992, 690; 1992, 975, 976).

    c) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn Leistungen einer Kapitalgesellschaft an eine im Verhältnis zum beherrschenden Gesellschafter nahestehende Person erbracht werden, soweit die Leistung an den Dritten wirtschaftlich betrachtet dem Gesellschafter zugute kommt oder ihm im Ergebnis zufließt (BFH BStBl II 1989, 631).

  • BFH, 21.02.1992 - VI R 41/88

    Keine Nettolohnvereinbarung bei einvernehmlicher Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 03.03.1993 - 5 StR 546/92
    Insoweit sind die Rechtslage und das Verfahren vergleichbar mit der Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftender im Lohnsteuerabzugsverfahren in Fällen der Schwarzlohnvereinbarung (vgl. BGHSt 38, 285 und BFHE 166, 558, 562 = wistra 1992, 196).
  • BFH, 21.10.1981 - I R 230/78

    Zum Zeitpunkt des Zuflusses der Gewinnausschüttung einer GmbH

    Auszug aus BGH, 03.03.1993 - 5 StR 546/92
    Für die Haftbarmachung der Kapitalgesellschaft müssen in einem solchen Fall beachtliche Gründe angeführt werden (BFH, BStBl II 1982, 139, 141; 374, 378).
  • BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92

    Mauerschützen I

    Auszug aus BGH, 03.03.1993 - 5 StR 546/92
    Wegen des Prinzips des gerechten Strafens, das auch die gleichmäßige Behandlung aller Tatbeteiligten mitumfaßt (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23), wird der Tatrichter jedoch bei der Strafzumessung zu erwägen haben, daß es bisher - aus Gründen, die der Senat nicht kennt - ersichtlich nicht gelungen ist, das Geschehen in der Führungsebene des Bereichs Kommerzielle Koordinierung einer strafrechtlichen Klärung zuzuführen und Funktionsträger, die einen größeren Einfluß und Überblick sowie weitergehende wirtschaftliche Interessen hatten als der Angeklagte, strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1992 - 5 StR 370/92 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; NJW 1993, 141, 149).
  • BGH, 07.01.1992 - 5 StR 614/91

    Ermittlungspflicht des Richters - Strafhöhe - Abwägung der Tatumstände -

    Auszug aus BGH, 03.03.1993 - 5 StR 546/92
    Wegen des Prinzips des gerechten Strafens, das auch die gleichmäßige Behandlung aller Tatbeteiligten mitumfaßt (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23), wird der Tatrichter jedoch bei der Strafzumessung zu erwägen haben, daß es bisher - aus Gründen, die der Senat nicht kennt - ersichtlich nicht gelungen ist, das Geschehen in der Führungsebene des Bereichs Kommerzielle Koordinierung einer strafrechtlichen Klärung zuzuführen und Funktionsträger, die einen größeren Einfluß und Überblick sowie weitergehende wirtschaftliche Interessen hatten als der Angeklagte, strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1992 - 5 StR 370/92 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; NJW 1993, 141, 149).
  • BFH, 24.01.1990 - I R 157/86

    Form der Vereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden

    Auszug aus BGH, 03.03.1993 - 5 StR 546/92
    b) Einen strengeren Maßstab legt die Rechtsprechung regelmäßig bei der Prüfung der betrieblichen Veranlassung beim beherrschenden Gesellschafter an; hier ist vorrangig darauf abzustellen, ob die Leistung der Gesellschaft an den Gesellschafter auf einer klaren, von vornherein abgeschlossenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung beruht (BFH BStBl II 1990, 645; 1992, 690; 1993, 139; 1993, 141).
  • BFH, 29.04.1987 - I R 192/82

    Werklieferungsvertrag - Bilanz - Forderungen - Realisierung des Gewinns -

    Auszug aus BGH, 03.03.1993 - 5 StR 546/92
    Wenn die Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an den Dritten eine Gegenleistung für dessen Leistungen darstellen, die der Gesellschaft gegenüber erbracht worden sind, und die Beteiligten eine vorherige eindeutige Regelung getroffen haben (BFH BStBl II 1987, 797; 1988, 786; 1989, 631), sind die Zuwendungen betrieblich veranlaßt und damit abzugsfähig, soweit sie der Höhe nach angemessen sind (BFH BStBl II 1970, 466, 467).
  • BFH, 11.12.1991 - I R 152/90

    Zur Frage der Angemessenheit des Geschäftsführergehaltes von

    Auszug aus BGH, 03.03.1993 - 5 StR 546/92
    Auf dieser Grundlage erklärt sich, daß in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Einzelfällen auf die bezeichneten Vergleichsmaßstäbe verzichtet wird, weil bereits aufgrund anderer Beweisanzeichen die Überzeugung von der betrieblichen oder gesellschaftlichen Veranlassung gewonnen werden konnte, ohne daß die Höhe der Zuwendung am Maßstab des Drittvergleichs noch überprüft wird (vgl. z.B. BFH BStBl II 1992, 690).
  • BFH, 21.01.1970 - I R 125/67

    Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen für Leistungen, die der

  • BFH, 19.05.1982 - I R 102/79

    Tochtergesellschaft - Übertragung der Exportabteilung -

  • BFH, 29.07.1992 - I R 18/91

    Mündlich abgeschlossene entgeltliche Vereinbarung bei Dauerschuldverhältnissen

  • BFH, 23.05.1984 - I R 294/81

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter -

  • BFH, 18.11.1980 - VIII R 8/78

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitalgesellschaft - Verzicht auf einen Anspruch

  • BGH, 28.06.2011 - 1 StR 282/11

    Vergleichende Strafzumessung bei Tatbeteiligten (Gleichheitsgrundsatz;

    Der Umstand, dass ein Mittäter vielleicht nicht gefasst oder (noch) nicht bestraft ist, kann sich nicht dahin auswirken, einen Angeklagten straffrei zu stellen, da es Gleichheit im Unrecht nicht gibt (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1993 - 5 StR 546/92, BGHSt 39, 146, 158).

    Soweit in BGHSt 39, 146, 159 dem neuen Tatrichter aufgegeben wurde, vergleichende Überlegungen zu Gunsten der Angeklagten anzustellen, war dies - wie auch die vorausgehende Betonung des Grundsatzes, dass es keine Gleichheit im Unrecht gibt, zeigt - ersichtlich den außergewöhnlichen Besonderheiten des Einzelfalles geschuldet, was auch im ersten Mauerschützenurteil der Fall war (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1992 - 5 StR 370/92, BGHSt 39, 1, 36 = NJW 1993, 141, 149).

  • BVerfG, 26.06.2008 - 2 BvR 2067/07

    Garantiefunktion des Strafrechts; Bestimmtheitsgrundsatz; Analogieverbot;

    Für die Abgrenzung, ob die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis und nicht betrieblich veranlasst ist, wird bei Zuwendungen an einen beherrschenden Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person darauf abgestellt, dass die Leistung nicht auf einer klaren, von vornherein abgeschlossenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung beruht (vgl. BFHE 119, 453 ; 156, 155 ; 203, 77 ; BGHSt 36, 21 ; 39, 146 ).
  • BGH, 24.05.2007 - 5 StR 72/07

    Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3

    Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, so liegt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (vgl. BGHSt 39, 146, 151; 36, 21, 24).
  • BGH, 25.03.1993 - 5 StR 418/92

    Mauerschützen II

    Aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, sind Funktionsträger, die über einen größeren Überblick und über eine differenziertere Ausbildung verfügten, bisher nicht zur Verantwortung gezogen worden (vgl. das Senatsurteil vom 3. November 1992, Abschn. C III 4 sowie das Senatsurteil vom 3. März 1992 - 5 StR 546/92, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen -).
  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 407/12

    Umsatzsteuerhinterziehung (unberechtigter Vorsteuerabzug nach abgegebenen

    Die Revision stützt ihre gegenteilige Auffassung auf Rechtsprechung zur Strafzumessung gegen "Mauerschützen" (BGH, Urteil vom 3. November 1992 - 5 StR 370/92) oder in vergleichbaren Fällen (BGH, Urteil vom 3. März 1993 - 5 StR 546/92), wonach auch eine Rolle spielte, dass damals hierarchisch übergeordnete Verantwortliche noch nicht abgeurteilt waren.
  • OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 28/17

    Amtshaftung des Universitätsklinikums des Saarlandes: Entschädigungsanspruch

    Ein Rechtssatz dieses Inhaltes, der auf Schaffung von Gleichheit im Unrecht abzielte, existiert nicht (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1993 - 5 StR 546/92, BGHSt 39, 146).
  • FG Düsseldorf, 14.11.2000 - 6 K 3175/99

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Provisionszahlungen durch sog. KoKo-Unternehmen

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.1998 - 5 A 216/95

    Deutscher Bundestag; Untersuchungsausschuss; Auskunftsverweigerungsrecht

    War der Kläger - was aufgrund seiner Position in der Partei nicht fernlag - an Absprachen zur Finanzierung der DKP aus Mitteln beteiligt, die aus von "Parteifirmen" in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Steuerhinterziehungen stammten, vgl. auch BGH, Urteil vom 3. März 1993 - 5 StR 546/92 -, BGHSt 39, 146 = NStZ 1993, S. 287.
  • BGH, 11.07.1995 - 1 StR 239/95

    Gerechtigkeit - Strafzumessung - Betrug - Gewerbe - Bande - Gleichmäßigkeit der

    Zu bedenken ist jedoch, daß die Gleichmäßigkeit des Strafens als Gebot der Gerechtigkeit in die Strafzumessungserwägungen einbezogen werden darf (vgl. BGHSt 28, 318, 324 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; 39, 146, 158, 159; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.1998 - 5 A 239/95

    Ladung zur Vernehmung als Zeuge ; Voraussetzungen eines

    War der Kläger - was aufgrund seiner Position in der Partei nicht fernlag - an Absprachen zur Finanzierung der DKP aus Mitteln beteiligt, die aus von "Parteifirmen" in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Steuerhinterziehungen stammten, vgl. auch BGH, Urteil vom 3. März 1993 - 5 StR 546/92 -, BGHSt 39, 146 = NStZ 1993, S. 287.
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