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   BGH, 22.01.2014 - 5 StR 555/13   

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https://dejure.org/2014,3135
BGH, 22.01.2014 - 5 StR 555/13 (https://dejure.org/2014,3135)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2014 - 5 StR 555/13 (https://dejure.org/2014,3135)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - 5 StR 555/13 (https://dejure.org/2014,3135)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG; § 17 Abs. 2 JGG
    Unzureichende Begründung der Erforderlichkeit einer Jugendstrafe (hier: wegen der Schwere der Schuld) aus erzieherischen Gründen

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG richtet sich nach innerer Tatseite des Täters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 119
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 13.12.2021 - 5 StR 115/21

    Landfriedensbruch durch Beteiligung an Demonstrationen im sog. schwarzen Block

    bb) Angesichts dieses Rechtsfehlers bei der Bestimmung der Erziehungsbedürftigkeit kann der Senat offenlassen, ob (jedenfalls bei Taten, bei denen es sich nicht um Kapitaldelikte und diesen äquivalente Straftaten handelt) das Bestehen eines Erziehungsbedürfnisses - wie das Landgericht angenommen hat und was von den Revisionen angegriffen wird - überhaupt eine kumulative Voraussetzung der Verhängung einer auf die "Schwere der Schuld" gestützten Jugendstrafe ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 225 f.; vom 29. September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263; Beschluss vom 22. Januar 2014 - 5 StR 555/13, NStZ-RR 2014, 119 f.; stärker differenzierend zwischen der nach § 17 Abs. 2 JGG zu treffenden Sanktionsauswahlentscheidung und der durch § 18 Abs. 2 JGG bestimmten konkreten Strafzumessung etwa BGH, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 5 StR 556/09, NStZ-RR 2010, 290; vom 27. September 2011 - 3 StR 259/11, NStZ-RR 2011, 385, 386; vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 353/11, NStZ-RR 2012, 92; vom 22. Juni 2011 - 5 StR 202/11, NStZ-RR 2011, 305), oder ob - wie es überwiegend in der jugendstrafrechtlichen Literatur mit beachtlichen Argumenten vertreten wird - dies nicht zutrifft (vgl. dazu MüKoStGB/Radtke/Scholze, 4. Aufl., § 17 JGG Rn. 57, 60 f. mwN).
  • BGH, 18.07.2018 - 2 StR 150/18

    Jugendstrafe (Maßstab zur Bestimmung der Schwere der Schuld)

    Nach der Rechtsprechung und Teilen der Literatur kommt dem Unrecht der Tat bei der Prüfung der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG im Allgemeinen keine selbstständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 225 f.; Urteil vom 29. September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263; Beschluss vom 9. August 2000 - 3 StR 176/00, NStZ-RR 2001, 215, 216; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 353/11, NStZ 2012, 164; Beschluss vom 22. Januar 2014 - 5 StR 555/13, NStZ-RR 2014, 119; Eisenberg, JGG, 10. Aufl. 2018, § 17 Rn. 34 ff.; Sonnen in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl. 2015, § 17 Rn. 22; a.A. Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl. 2018, § 17 Rn. 27; MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl. 2017, § 17 JGG Rn. 58 ff.).
  • BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23

    Rechtsfehlerhafte Nichtfestlegung eines Zeitraums für die Erbringung von

    f) Der Senat gibt etwaige eigene entgegenstehende Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 5 StR 555/13, NStZ-RR 2014, 119, 120) ausdrücklich auf.
  • BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19

    Schädliche Neigungen bei einem zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits

    Als nicht ausreichend angesehen wurde z.B. der Fall eines sexuellen Kindesmissbrauchs mit Oralverkehr an einem sechsjährigen Kind (OLG Hamm NStZ-RR 2005, 58, Rn. 19 f. bei juris), der Fall einer Vergewaltigung nach einer "Verführungssituation" (BGH NStZ 2009, 450, hierzu sowie zur vorgenannten Entscheidung jedoch kritisch MüKo-StGB/Radtke a.a.O. § 17 JGG Rn. 67) sowie der Fall eines durch Nötigung erzwungenen Oralverkehrs (BGH NStZ-RR 2014, 119, Rn. 3, 8 bei juris).

    Zudem zeigen die vorgenannten Entscheidungen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung selbst einen hohen äußeren Unrechtsgehalt gar nicht zwingend als ein Äquivalent der subjektiven Vorwerfbarkeit ansieht, sondern ihm ein Eigengewicht meist nur zubilligt gegenüber der grundsätzlich zusätzlich geforderten erzieherischen Notwendigkeit einer Jugendstrafe (vgl. z.B. OLG Hamm a.a.O. Rn. 19 bei juris, BGH NStZ-RR 2014, 119, Rn. 8 bei juris; siehe zur Bedeutung des Erziehungsgrundsatzes noch unten Ziff. III.1).

  • LG Bamberg, 22.02.2018 - 71 KLs 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht

    Dabei sind zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld auch die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts einschließlich etwaiger gesetzlich vertypter Milderungsgründe als Maßstab heranzuziehen, weil darin die gesetzgeberische Einstufung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt (BGH, NStZ-RR 2014, 119 f.; BGH, NStZ-RR 2015, 155 f.).
  • LG Weiden/Oberpfalz, 10.08.2020 - JK1 KLs 14 Js 8654/19

    Beweiswürdigung bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen - Anwendung des

    Vorliegend haben sich nämlich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Angeklagten in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2014 - 5 StR 555/13).
  • LG Duisburg, 22.03.2016 - 33 KLs 11/15
    Entscheidend ist die innere Tatseite, nämlich der Umstand, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (vgl. zuletzt BGH 5 StR 555/13, 2 StR 503/14, 4 StR 457/14).

    Entscheidend ist die innere Tatseite, nämlich der Umstand, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (vgl. zuletzt BGH 5 StR 555/13, 2 StR 503/14, 4 StR 457/14).

  • LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18

    Angriffe auf ein Asylbewerberheim: Mittäterschaft, Anwendung von Jugendstrafrecht

    Die Voraussetzungen der "Schwere der Schuld" bestimmen sich nicht primär nach dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat, dem keine selbständige, sondern nur indizielle Bedeutung zukommt, sondern maßgeblich nach der inneren Tatseite (Persönlichkeit, Tatmotivation, Bezug zur Tat, Grad der Schuldfähigkeit); dabei sind zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld auch die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts einschließlich etwaiger gesetzlich vertypter Milderungsgründe als Maßstab heranzuziehen, weil darin die gesetzgeberische Einstufung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt; der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist dann noch insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit, die charakterliche Haltung und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können (BGH, Beschluss vom 17.12.2014, 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155/156, und Beschluss vom 22.01.2014, 5 StR 555/13, NStZ-RR 2014, 119/120; BGH, Urteil vom 09.01.2018 - 1 StR 239/17, NStZ 2018, 659; Urteil vom 18.07.2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728 f.).
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