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   BGH, 19.03.2013 - 5 StR 575/12   

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https://dejure.org/2013,5979
BGH, 19.03.2013 - 5 StR 575/12 (https://dejure.org/2013,5979)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2013 - 5 StR 575/12 (https://dejure.org/2013,5979)
BGH, Entscheidung vom 19. März 2013 - 5 StR 575/12 (https://dejure.org/2013,5979)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 250 Abs. 2 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 15 StGB
    Vorsatz bei mittäterschaftlich begangenem besonders schweren Raub (Exzess; Vorsatzerweiterung; Prinzip der sukzessiven Mittäterschaft)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 2 StGB, § 250 Abs 2 Nr 3 Buchst a StGB
    Mittäterschaft beim Raub: Verantwortlichkeit eines Mittäters für Handlungen seines Tatgenossen

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des besonders schweren Raubes durch das Vorliegen einer körperlich schweren Misshandlung

  • rewis.io

    Mittäterschaft beim Raub: Verantwortlichkeit eines Mittäters für Handlungen seines Tatgenossen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3a
    Anforderungen an eine Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des besonders schweren Raubes durch das Vorliegen einer körperlich schweren Misshandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kanzlei-zink.de (Kurzinformation)

    Besonders schwerer Raub in Mittäterschaft auch ohne eigene Verletzungshandlung

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kein Mittäterexzess

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 400
  • NStZ-RR 2013, 365
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.05.1998 - 5 StR 216/98

    Auslegung des Qualifikationsmerkmals "Waffe" - Auslegung des Merkmals

    Auszug aus BGH, 19.03.2013 - 5 StR 575/12
    a) Der dem Nebenkläger bei der Raubtat von einem der Angeklagten zugefügte Tritt stellt aufgrund seiner schwerwiegenden Verletzungsfolgen und der erheblichen damit verbundenen Schmerzen eine körperlich schwere Misshandlung im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 5 StR 216/98, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a Misshandlung, körperlich schwere 1; Münch-Komm-StGB/Sander, 2. Aufl., § 250 Rn. 66 mwN).
  • BGH, 05.08.2010 - 3 StR 210/10

    Erpresserischer Menschenraub; Geiselnahme (Ernsthaftigkeit der Drohung;

    Auszug aus BGH, 19.03.2013 - 5 StR 575/12
    Allerdings werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sich diese nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder sie ihm zumindest gleichgültig war (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 StR 517/10; Urteile vom 5. August 2010 - 3 StR 210/10 - und vom 26. April 2012 - 4 StR 51/12, NStZ 2012, 563; jeweils mwN).
  • BGH, 11.01.2011 - 1 StR 517/10

    Versuchter Mord (Habgier; Ermöglichen einer Straftat; Heimtücke: mangelnde

    Auszug aus BGH, 19.03.2013 - 5 StR 575/12
    Allerdings werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sich diese nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder sie ihm zumindest gleichgültig war (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 StR 517/10; Urteile vom 5. August 2010 - 3 StR 210/10 - und vom 26. April 2012 - 4 StR 51/12, NStZ 2012, 563; jeweils mwN).
  • BGH, 26.04.2012 - 4 StR 51/12

    Gefährliche Körperverletzung (Quarzhandschuhe als gefährliches Werkzeug;

    Auszug aus BGH, 19.03.2013 - 5 StR 575/12
    Allerdings werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sich diese nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder sie ihm zumindest gleichgültig war (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 StR 517/10; Urteile vom 5. August 2010 - 3 StR 210/10 - und vom 26. April 2012 - 4 StR 51/12, NStZ 2012, 563; jeweils mwN).
  • BGH, 27.01.2022 - 3 StR 245/21

    Jugendstrafrecht: Anordnung eines Zuchtmittels neben einer zur Bewährung

    Dies gilt nicht nur, wenn zum Zeitpunkt des Eingreifens der Erschwernisgrund noch vorliegt (hierzu BGH, Urteil vom 10. September 2020 - 4 StR 14/20, aaO), sondern auch, wenn dieser bereits abgeschlossen ist, solange das auf die Verwirklichung des Tatbestands gerichtete Täterverhalten nicht insgesamt beendet ist (s. BGH, Urteile vom 24. April 1952 - 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344; vom 19. September 2001 - 2 StR 224/01, NStZ-RR 2002, 9; Beschluss vom 22. Juli 2003 - 4 StR 265/03, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 4; Urteil vom 19. März 2013 - 5 StR 575/12, NStZ 2013, 400, 401; Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 2 StR 14/13, NStZ-RR 2014, 73; vom 7. März 2016 - 2 StR 123/15, NStZ 2016, 524, 525; Urteil vom 25. April 2017 - 5 StR 433/16, NStZ-RR 2017, 221, 222; BeckOK StGB/Kudlich, 51. Ed., § 25 Rn. 58; MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 250 Rn. 71).

    Der Nachweis, dass ein sukzessiver Mittäter mit einem zuvor eingetretenen Erschwernisgrund einverstanden gewesen ist oder ihm zumindest gleichgültig gegenübergestanden hat, ist dabei vor allem aufgrund von Rückschlüssen aus dem äußeren Tatgeschehen möglich (s. BGH, Urteil vom 25. April 2017 - 5 StR 433/16, NStZ-RR 2017, 221, 222; ferner BGH, Urteil vom 19. September 2001 - 2 StR 224/01, NStZ-RR 2002, 9; Beschluss vom 22. Juli 2003 - 4 StR 265/03, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 4; Urteile vom 19. März 2013 - 5 StR 575/12, NStZ 2013, 400, 401; vom 4. November 2021 - 3 StR 490/20, juris Rn. 14).

  • BGH, 28.04.2016 - 4 StR 563/15

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Ausnützen der besonderen Verhältnisse des

    Ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder sie ihm zumindest gleichgültig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 5. August 2010 - 3 StR 210/10; vom 26. April 2012 - 4 StR 51/12, NStZ 2012, 563; vom 19. März 2013 - 5 StR 575/12, NStZ 2013, 400).
  • BGH, 06.01.2021 - 5 StR 288/20

    Verwerfung von Revisionen; Voraussetzungen des Vorliegens von Mordmerkmalen;

    Allerdings werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sich diese nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder sie ihm zumindest gleichgültig war (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2013 - 5 StR 575/12, NStZ 2013, 400; vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 177/16, NStZ 2017, 272; jeweils mwN).
  • OLG Frankfurt, 08.11.2016 - 3 Ws 784/16

    Nebenklage im verbundenen Verfahren

    Ein Mittäter ist für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder sie ihm zumindest gleichgültig ist BGH NStZ 2013, 400 [BGH 19.03.2013 - 5 StR 575/12] ; NStZ-RR 2005, 71).
  • OLG Stuttgart, 16.02.2024 - 1 ORs 25 Ss 1/23
    Nach st. Rspr. werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sich diese nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist ein Mittäter für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder sie ihm zumindest gleichgültig war (BGH NStZ 2005, 261; 2013, 400).
  • BGH, 19.04.2023 - 6 StR 497/22

    Verletzung der Kognitionspflicht; Schwerer Raub; Besonders schwerer Raub;

    "Handlungen von Mittätern, mit denen ein anderer Tatbeteiligter nach den Umständen des Einzelfalls rechnen muss, sind diesem zuzurechnen, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 5 StR 575/12 Rn. 6).
  • LG Wuppertal, 16.01.2014 - 25 Ks 5/13
    Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, sind vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sich diese nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder sie ihm zumindest gleichgültig war (BGH NStZ 2013, 400).
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