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   BGH, 07.03.1989 - 5 StR 575/88   

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BGH, 07.03.1989 - 5 StR 575/88 (https://dejure.org/1989,1977)
BGH, Entscheidung vom 07.03.1989 - 5 StR 575/88 (https://dejure.org/1989,1977)
BGH, Entscheidung vom 07. März 1989 - 5 StR 575/88 (https://dejure.org/1989,1977)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Wirkungen der Aufhebung von Einzelstrafen zur Ermöglichung der Festsetzung von angemessenen Strafen durch einen neuen Tatrichter - Hilfsschöffen - Auslosung von Schöffen - Hauptschöffen - Geschäftsjahr - Wahlperiode

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 379
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.11.1953 - 1 StR 318/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.03.1989 - 5 StR 575/88
    "I. 2. a) Die Annahme der Strafkammer (UA S. 39/40), im Falle 11 handele es sich, soweit es die Urkundenfälschung und den Betrug angeht, um selbständige Straftaten im Sinne von § 53 StGB, trifft nicht zu (vgl. BGHSt 5, 291, 293).
  • BGH, 22.05.1979 - 5 StR 251/79

    Revision - Besetzungsrüge - Prüfungsumfang - Benennung des richtigen Schöffen -

    Auszug aus BGH, 07.03.1989 - 5 StR 575/88
    Da die Revision nicht mitteilt, welcher Hilfsschöffe danach an der Reihe war, kann sie nach § 352 Abs. 1 StPO keinen Erfolg haben (vgl. BGH Beschluß vom 22. Mai 1979 - 5 StR 251/79 - GA 1983, 180 mit Anm. Katholnigg; Hanack bei Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 338 Rn. 134; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 338 Rn. 21).
  • BGH, 08.05.1980 - 3 StR 170/80

    Zusammenfassung zweier Taten zu einer einheitlichen Handlung aufgrund der

    Auszug aus BGH, 07.03.1989 - 5 StR 575/88
    § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht im übrigen einer Erhöhung der bisherigen Einsatzstrafe wegen Betruges nicht entgegen (vgl. RGSt 62, 61, 63; 67, 273, 276; BGH, Beschl. v. 8. Mai 1980 - 3 StR 170/80 (S) - bei Holtz MDR 1980, 988; BGH, Beschl. v. 6. Februar 1985 - 3 StR 539/84 - Gollwitzer in Löwe- Rosenberg, StPO, 24. Aufl. 1988, Rdnr. 59 zu § 331; Pikart in KK, 2. Aufl. 1987, Rdnr. 30 zu § 358 StPO).
  • BGH, 06.02.1985 - 3 StR 539/84

    Festsetzung einer Einzelstrafe für in Tateinheit begangene Delikte

    Auszug aus BGH, 07.03.1989 - 5 StR 575/88
    § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht im übrigen einer Erhöhung der bisherigen Einsatzstrafe wegen Betruges nicht entgegen (vgl. RGSt 62, 61, 63; 67, 273, 276; BGH, Beschl. v. 8. Mai 1980 - 3 StR 170/80 (S) - bei Holtz MDR 1980, 988; BGH, Beschl. v. 6. Februar 1985 - 3 StR 539/84 - Gollwitzer in Löwe- Rosenberg, StPO, 24. Aufl. 1988, Rdnr. 59 zu § 331; Pikart in KK, 2. Aufl. 1987, Rdnr. 30 zu § 358 StPO).
  • RG, 02.03.1928 - I 139/28

    1. Zum Begriff der straflosen Nachtat. 2. Wie ist zu verfahren, wenn das untere

    Auszug aus BGH, 07.03.1989 - 5 StR 575/88
    § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht im übrigen einer Erhöhung der bisherigen Einsatzstrafe wegen Betruges nicht entgegen (vgl. RGSt 62, 61, 63; 67, 273, 276; BGH, Beschl. v. 8. Mai 1980 - 3 StR 170/80 (S) - bei Holtz MDR 1980, 988; BGH, Beschl. v. 6. Februar 1985 - 3 StR 539/84 - Gollwitzer in Löwe- Rosenberg, StPO, 24. Aufl. 1988, Rdnr. 59 zu § 331; Pikart in KK, 2. Aufl. 1987, Rdnr. 30 zu § 358 StPO).
  • RG, 06.07.1933 - III 598/33

    1. Unter welchen Voraussetzungen begeht der Gläubiger Untreue gegenüber einem

    Auszug aus BGH, 07.03.1989 - 5 StR 575/88
    § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht im übrigen einer Erhöhung der bisherigen Einsatzstrafe wegen Betruges nicht entgegen (vgl. RGSt 62, 61, 63; 67, 273, 276; BGH, Beschl. v. 8. Mai 1980 - 3 StR 170/80 (S) - bei Holtz MDR 1980, 988; BGH, Beschl. v. 6. Februar 1985 - 3 StR 539/84 - Gollwitzer in Löwe- Rosenberg, StPO, 24. Aufl. 1988, Rdnr. 59 zu § 331; Pikart in KK, 2. Aufl. 1987, Rdnr. 30 zu § 358 StPO).
  • BGH, 04.03.2008 - 5 StR 594/07

    Konkurrenzen bei der Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Umsatzsteuer; Lohnsteuer);

    Schließlich dürfen die beiden neu zu bildenden Gesamtstrafen nicht höher sein als die bisherigen (st. Rspr.; BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3, 7, 12 m.w.N.).
  • BGH, 07.10.2020 - 4 StR 364/20

    Grundsätze der Strafzumessung (Unzulässigkeit des Vorwurfs der Fortführung der

    Bei der Bemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafe für die zu einer Tateinheit zusammengefassten Delikte wird der neue Tatrichter zu beachten haben, dass das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) die Verhängung einer höheren Einzelstrafe nicht verbietet; die Summe aus der neuen Einzelstrafe und den verbleibenden Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe dürfen aber nicht höher sein als bisher (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1999 - 3 StR 636/98, NStZ-RR 1999, 218, 219; Beschluss vom 6. Oktober 1995 - 3 StR 346/95, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 7; Beschluss vom 21. Dezember 1992 - 1 StR 730/92, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 6; Urteil vom 7. März 1989 - 5 StR 575/88, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3 mwN).
  • BGH, 06.10.1995 - 3 StR 346/95

    Verschiedene Fallgestaltungen - Bewertungseinheit - Unerlaubtes Handeln mit

    Einer Erhöhung dieser beiden Strafen steht das Verschlechterungsgebot nicht entgegen (BGHR StPO § 358 II Nachteil 3).
  • BGH, 30.06.2016 - 2 StR 476/15

    Verschlechterungsverbot (höhere Festsetzung einer Einzelstrafe bei Verbindung mit

    Überdies darf auch die neue Gesamtstrafe nicht höher als bisher ausfallen (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3, 7).
  • BGH, 05.10.2000 - 4 StR 313/00

    Tatmehrheit; Natürliche Handlungseinheit durch engen zeitlichen Zusammenhang bei

    Bei der Strafzumessung wird der neue Tatrichter zu beachten haben, daß das Verschlechterungsverbot der Erhöhung der bisherigen Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe nicht entgegensteht (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3 und 4).
  • BGH, 15.05.1997 - 4 StR 89/97

    Reichweite des Verschlechterungsverbotes bei Änderung der Strafart - Erhöhung

    Tatsächlich betrug die Obergrenze drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe; denn die neue Einzelstrafe durfte die Summe der aufgehobenen Einzelstrafen und die im ersten Urteil verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht übersteigen, sie durfte letztere unter den hier gegebenen Umständen aber erreichen (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3; Ruß in KK/StPO § 331 Rdn. 2 a und Pikart ebenda § 358 Rdn. 30, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 21.09.1994 - 5 StR 114/94

    Einkommensteuerhinterziehung - Umsatzsteuerhinterziehung - Tateinheit -

    Das Verschlechterungsverbot gilt auch für die neu zu bildende Gesamtstrafe (vgl. BGHR StPO § 358 II Nachteil 3, 6).
  • BGH, 19.02.1998 - 5 StR 605/97

    Konkurrenzverhältnis versuchte schwere räuberische Erpressung und sexuelle

  • BGH, 12.10.1995 - 4 StR 231/95

    Vollendung der Tat - Abschluß der Tat - Nötigung - Erste Prostitutionshandlung -

  • BGH, 19.07.1995 - 3 StR 262/95

    Tateinheit - Einheitliche Drohung - Vergewaltigung - Sexuelle Nötigung

  • BGH, 23.08.1990 - 5 StR 335/90

    Beurteilung von Konkurrenzfragen - Abänderung eines Schuldspruchs - Aufhebung

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