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   BGH, 03.04.1962 - 5 StR 580/61   

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BGH, 03.04.1962 - 5 StR 580/61 (https://dejure.org/1962,341)
BGH, Entscheidung vom 03.04.1962 - 5 StR 580/61 (https://dejure.org/1962,341)
BGH, Entscheidung vom 03. April 1962 - 5 StR 580/61 (https://dejure.org/1962,341)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Berufung nach unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungsverhandlung - Sinn und Zweck des § 329 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) - Beschleunigung des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 17, 188
  • NJW 1962, 1117
  • MDR 1962, 588
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 05.04.1927 - I 445/26

    1. Ist § 232 Abs. 1 StPO. anwendbar, wenn die Hauptverhandlung auf die Frage

    Auszug aus BGH, 03.04.1962 - 5 StR 580/61
    Die sofortige Verwerfung der Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn das Berufungsgericht schon in einem früheren Termin zur Sache verhandelt hat (wie RGSt 61, 278, 280; 63, 10, 11).

    Das meinte wohl schon das Reichsgericht mit seinen Worten, es handele sich um eine Ausnahmebestimmung, die für einen Angeklagten unter Umständen sehr gefährlich werden könne und daher auf das engste auszulegen sei (RGSt 61, 278, 280).

  • BGH, 06.04.1955 - 5 StR 471/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.04.1962 - 5 StR 580/61
    Darum hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Sache mit Recht dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt (vgl. BGH MDR 1955, 754; BGHSt 7, 314).
  • RG, 05.11.1928 - II 99/28

    1. Ist die Verwerfung der Berufung gemäß § 329 StPO. noch zulässig, nachdem das

    Auszug aus BGH, 03.04.1962 - 5 StR 580/61
    Die sofortige Verwerfung der Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn das Berufungsgericht schon in einem früheren Termin zur Sache verhandelt hat (wie RGSt 61, 278, 280; 63, 10, 11).
  • BGH, 24.01.2023 - 3 StR 386/21

    Anforderungen der in § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzten

    Sie nimmt dabei grundsätzlich die Möglichkeit in Kauf, dass ein sachlich unrichtiges Urteil allein deshalb rechtskräftig wird, weil der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung ohne genügende Gründe ausgeblieben ist (s. BGH, Beschlüsse vom 10. August 1977 - 3 StR 240/77, BGHSt 27, 236, 238 f.; vom 6. Oktober 1970 - 5 StR 199/70, BGHSt 23, 331, 334 f.; Urteil vom 3. April 1962 - 5 StR 580/61, BGHSt 17, 188, 189; KK-StPO/Paul, 9. Aufl., § 329 Rn. 1a).

    Bereits vor der Neufassung hat die Rechtsprechung mit Verweis auf das Streben nach einer möglichst gerechten Entscheidung, das dem Strafverfahrensrecht im Ganzen eigen ist, eine enge Auslegung der Norm für erforderlich gehalten (vgl. RG, Urteil vom 5. April 1927 - I 445/26, RGSt 61, 278, 280; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1970 - 5 StR 199/70, BGHSt 23, 331, 333 f.; Urteil vom 3. April 1962 - 5 StR 580/61, BGHSt 17, 188, 189; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 1997 - 2 Ws 165/97, NStZ-RR 1997, 368).

  • BGH, 18.07.2012 - 4 StR 603/11

    Verwerfung des Einspruchs des nach Anordnung des persönlichen Erscheinens

    Damit habe der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 329 Abs. 1 StPO (Urteil vom 3. April 1962 - 5 StR 580/61, BGHSt 17, 188) Rechnung tragen wollen.
  • AG Reutlingen, 14.08.2020 - 9 OWi 29 Js 9730/20

    Verwerfung, Einspruch, Ausbleiben des Betroffenen, Weigerung, Maske zu tragen,

    § 74 Abs. 2 OWiG soll einem Betroffenen, der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt hat, daran hindern, die Entscheidung über seinen Rechtsbehelf dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht (vgl. BGHSt 17, 188, 189).
  • BGH, 06.10.1970 - 5 StR 199/70

    Trunkenheit in der Verhandlung

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, daß die sofortige Verwerfung der Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO nicht mehr zulässig ist, wenn das Berufungsgericht schon in einem früheren Termin zur Sache verhandelt hat (BGHSt 17, 188; BGH Beschl. v. 20. Mai 1969 - 1 StR 15/69).

    Bei Verwerfung der Berufung des Angeklagten, der zu Beginn einer weiteren Hauptverhandlung nicht erschienen ist, können sich, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 17, 188 näher dargelegt hat, Konflikte zwischen § 329 Abs. 1 StPO und anderen verfahrensrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO ergeben.

    Sie bedeutet lediglich eine Mahnung, die Vorschrift so auzulegen, daß das rechte Verhältnis zwischen den beiden in ihr zusammentreffenden Verfahrensbelangen erhalten bleibt (BGHSt 17, 188, 189).

    § 329 Abs. 1 stPO soll einen Angeklagten, der Berufung eingelegt hat, daran hindern, die Entscheidung über sein Rechtsmittel dadurch zu verzögern, daß er sich der Verhandlung entzieht (BGHSt 17, 188, 189).

  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

    Der Bundesgerichtshof hält im Anschluß an das Reichsgericht (RGSt 61, 278 (280); 63, 10 (11)) die sofortige Verwerfung der Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO nur dann nicht mehr für zulässig, wenn das Berufungsgericht in einem früheren Termin bereits zur Sache verhandelt hat (BGHSt 17, 188 ff.).
  • BGH, 20.05.1969 - 1 StR 15/69

    Unzulässigkeit der sofortigen Verwerfung der Berufung im Falle der Verhandlung

    Die sofortige Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO ist nicht zulässig, wenn das Berufungsgericht schon in einem früheren Termin zur Sache verhandelt hatte (Portführung von RGSt 61, 278, 280 und Bestätigung von BGHSt 17, 188 ff. [BGH 03.04.1962 - 5 StR 580/61]).

    Die sofortige Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO ist nicht zulässig, wenn das Berufungsgericht schon in einem früheren Termin zur Sache verhandelt hatte (Portführung von RGSt 61, 278, 280 und Bestätigung von BGHSt 17, 188 ff. [BGH 03.04.1962 - 5 StR 580/61]).

    Es sieht sich aber durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1962 - BGHSt 17, 188 [BGH 03.04.1962 - 5 StR 580/61] - daran gehindert.

    Dazu würde aber ein Abgehen von RGSt 61, 280 und BGHSt 17, 188 f [BGH 03.04.1962 - 5 StR 580/61]ühren.

  • BGH, 10.08.1977 - 3 StR 240/77

    Verwerfung der Berufung ohne Sachverhandlung nach einer Zurückverweisung durch

    Dieser Gedanke lag bereits dem § 329 Abs. 1 StPO in seiner früheren Fassung zugrunde (vgl. BGHSt 17, 188, 189; 23, 331, 334).

    Auf diese Bedenken hatten Rechtsprechung und Schrifttum schon bei der Auslegung der alten Fassung des § 329 Abs. 1 StPO hingewiesen (vgl. z.B. BGHSt 17, 188, 189 f; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 329 Anm. 3 b).

  • OLG Brandenburg, 07.10.2009 - 1 Ws 184/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verwerfung der Berufung wegen

    Sinn und Zweck des § 329 Abs. 1 StPO ist es, den Angeklagten zu hindern, die Entscheidung des Berufungsgerichts dadurch hinauszuzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht (BGHSt 17, 188; BGHSt 23, 331, 334; BGHSt 25, 281, 283; BGHSt 27, 236, 238; KK-Ruß, StPO, 6. Aufl. 2009.

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, dass die sofortige Verwerfung der Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO nicht mehr zulässig ist, wenn das Berufungsgericht schon in einem früheren Termin zur Sache verhandelt hat (vgl. BGHSt 17, 188).

  • OLG Zweibrücken, 01.12.1999 - 1 Ws 643/99

    Verschulden des Angeklagten bei unzutreffender Auskunft des Urkundsbeamten

    Bei der danach vorzunehmenden Abwägung ist für die Verschuldensfrage zugunsten des Angeklagten eine weite Auslegung geboten (Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO; BGHSt 17, 188, 189 m.w.N.).

    Die Vorschrift soll im Interesse einer zügigen Verfahrensabwicklung dazu dienen, eine Verzögerung der Entscheidung durch den sich der Verhandlung entziehenden Angeklagten zu vermeiden (BGHSt 17, 188, 189).

  • OLG Frankfurt, 04.04.2005 - 3 Ws 224/05

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungshauptverhandlung in Strafsachen:

    § 329 StPO ist eine auf das Engste auszulegende Ausnahmebestimmung von dem Grundsatz, dass gegen einen abwesenden Angeklagten nach §§ 230 Abs. 1, 332 StPO kein Urteil erlassen werden darf ( BGHSt 17, 188, 189 ).
  • OLG Hamm, 16.05.1997 - 2 Ws 165/97

    Berufungsverwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, Wartepflicht des Gerichts,

  • OLG Stuttgart, 22.05.2001 - 1 Ss 185/01

    Verwerfung des Einspruchs nach Aufhebung und Zurückverweisung

  • OLG Koblenz, 20.01.2000 - 1 Ss 293/99

    Sachrüge bei Revision gegen ein Verwerfungsurteil

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 1 Rv 34 Ss 173/22

    Nichterscheinen des Angeklagten bei Beginn des Hauptverhandlungstermins durch das

  • BGH, 10.12.1985 - 1 StR 506/85

    Verwerfung des Einspruchs nach vorangegangenem Rechtsbeschwerdeverfahren

  • OLG Köln, 08.07.2013 - 2 Ws 354/13

    Wahrung einer über 15 Minuten hinausgehenden Wartezeit bei angekündigter

  • BGH, 29.01.1974 - 1 StR 198/73

    Strafbarkeit wegen Entführung mit Willen der Entführten - Ausbleiben trotz

  • OLG München, 26.08.2008 - 5St RR 167/08

    Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung: Verpassen eines

  • OLG Köln, 05.02.2013 - 1 RVs 12/13

    Voraussetzungen für die Berufungsverwerfung bei Ausbleiben des Angeklagten.

  • OLG Köln, 07.03.2008 - 2 Ws 106/08

    Weitergehende Anforderungen an die Wartepflicht des Gerichts bei Nichterscheinen

  • KG, 29.11.2000 - 3 Ws (B) 513/00

    Wartepflicht vor Verwerfung des Einspruchs

  • BayObLG, 29.08.2023 - 203 StRR 331/23

    Urteil ohne Unterschrift

  • BayObLG, 21.08.1980 - RReg. 4 St 93/80

    Rechtzeitiges Erscheinen eines Angeklagten zu Beginn einer Hauptverhandlung

  • BayObLG, 13.03.2000 - 5St RR 66/00

    Zur Auslegung des § 329 Abs. 1 StPO

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