Rechtsprechung
BGH, 11.05.2016 - 5 StR 583/15 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 242 StGB; § 243 StGB § 244 StGB
Bandendiebstahl (Beurteilung der Beteiligung an Bandentat unabhängig von Bandenmitgliedschaft; psychische Beihilfe durch präsente Bereitschaft zur Unterstützung; psychischer Rückhalt; Bereitschaft zur Vertretung; Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 244a Abs. 1, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 53 StGB, § 243 Abs. 1 Satz 2, § 244a Abs. 1 StGB, § 52 Abs. 1 StGB
- Wolters Kluwer
Beurteilung der Bandenmitgliedschaft und der Beteiligung an einer Bandentat unabhängig voneinander; Psychischer Rückhalt durch die Ehefrau bei der Tätigkeit des Ehemanns als Bandenchef; Unterstützende Bestärkung inTatplan, -entschluss und -ausführungswillen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beurteilung der Bandenmitgliedschaft und der Beteiligung an einer Bandentat unabhängig voneinander; Psychischer Rückhalt durch die Ehefrau bei der Tätigkeit des Ehemanns als Bandenchef; Unterstützende Bestärkung inTatplan, -entschluss und -ausführungswillen
- rechtsportal.de
Beurteilung der Bandenmitgliedschaft und der Beteiligung an einer Bandentat unabhängig voneinander; Psychischer Rückhalt durch die Ehefrau bei der Tätigkeit des Ehemanns als Bandenchef; Unterstützende Bestärkung inTatplan, -entschluss und -ausführungswillen
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Tatbeteiligung der Bandenmitglieder
Wird zitiert von ...
- BGH, 27.07.2017 - 3 StR 490/16
Untreue (Vermögensbetreuungspflicht; Nachteil; gegenseitige Verträge; Unkenntnis …
Diese Grundsätze, die für die Zurechnung von auf Grund einer Bandenabrede ausgeführten Taten an die Bandenmitglieder entwickelt wurden und inzwischen gefestigte Rechtsprechung sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - 5 StR 583/15, juris Rn. 7;… Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 3 StR 162/07, BGHR StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bande 2; vom 24. Juli 2008 - 3 StR 243/08, StV 2009, 130; vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12, wistra 2013, 97 f.; vom 5. Februar 2013 - 3 StR 499/12, wistra 2013, 307 f.), sind ohne weiteres auf andere Formen einer allgemeinen Willensübereinkunft zur fortgesetzten Deliktsbegehung zu übertragen.