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   BGH, 06.03.2019 - 5 StR 593/18   

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BGH, 06.03.2019 - 5 StR 593/18 (https://dejure.org/2019,5753)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2019 - 5 StR 593/18 (https://dejure.org/2019,5753)
BGH, Entscheidung vom 06. März 2019 - 5 StR 593/18 (https://dejure.org/2019,5753)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 242 StGB
    Vollendete Wegnahme beim Diebstahl (Gewahrsam; Sachherrschaft; Anschauungen des täglichen Lebens; ausschließlicher Herrschaftsbereich; Größe und Auffälligkeit des Tatobjekts; Ergreifen und Festhalten; Verbergen in der Kleidung oder in einer Tasche; Gewahrsamsenklave; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Schuldspruch wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung und Diebstahls mit Waffen

  • Wolters Kluwer

    Schuldspruch wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung und Diebstahls mit Waffen

  • rewis.io

    Diebstahl im Supermarkt: Gewahrsamsbegründung beim Einstecken von Getränkeflaschen in eine Sporttasche

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Schuldspruch wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung und Diebstahls mit Waffen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Ladendiebstahl: Wann liegt ein Diebstahl vor?

Besprechungen u.ä. (5)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 123, 242, 246, 248 a StGB
    Gewahrsamswechsel bei kleinen transportablen Sachen

  • Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bacardi-Fall

    § 242 StGB

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafrechtsklassiker: die Gewahrsamsenklave

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Konkretisierung des Gewahrsamswechsels bei kleinen, leicht transportablen Sachen

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Gewahrsamsenklave

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 613
  • StV 2020, 233
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61

    Selbstbedienung - § 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - 5 StR 593/18
    Ob dies der Fall ist, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung nach den Anschauungen des täglichen Lebens (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 273; Urteil vom 26. Juni 2008 - 3 StR 182/08, NStZ 2008, 624).

    Die Verkehrsauffassung weist daher im Regelfall einer Person, die einen Gegenstand in der Tasche ihrer Kleidung trägt, die ausschließliche Sachherrschaft zu, und zwar auch dann, wenn er sich noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befindet (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 274; Urteile vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158, 159, und vom 27. März 2013 - 2 StR 115/12, NStZ 2014, 40, 41; ebenso bereits RG, Urteil vom 18. Dezember 1917 - V 678/17, RGSt 52, 75, 76).

    Für ohne Weiteres transportable, handliche und leicht bewegliche Sachen kann jedenfalls dann nichts anders gelten, wenn der Täter sie in einem Geschäft - wie hier - in Zueignungsabsicht in eine von ihm mitgeführte Hand-, Einkaufs-, Akten- oder ähnliche Tasche steckt; hierdurch bringt er sie in ebensolcher Weise in seinen ausschließlichen Herrschaftsbereich wie beim Einstecken in seine Kleidung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 274 f.; ebenso für ein in der Wohnung des Besitzers nebst Ladekabeln in einen Jute-Beutel gestecktes Notebook BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - 3 StR 373/14, NStZ 2015, 276).

  • BGH, 18.02.2010 - 3 StR 556/09

    Schwerer Raub (Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs; Drohung; Versuch;

    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - 5 StR 593/18
    Hierfür ist erforderlich, dass der Täter hinsichtlich der zuzueignenden Sache fremden Gewahrsam gebrochen und neuen begründet hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. August 1986 - 3 StR 264/86, NStZ 1987, 71, und vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158, 159).

    Die Verkehrsauffassung weist daher im Regelfall einer Person, die einen Gegenstand in der Tasche ihrer Kleidung trägt, die ausschließliche Sachherrschaft zu, und zwar auch dann, wenn er sich noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befindet (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 274; Urteile vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158, 159, und vom 27. März 2013 - 2 StR 115/12, NStZ 2014, 40, 41; ebenso bereits RG, Urteil vom 18. Dezember 1917 - V 678/17, RGSt 52, 75, 76).

    Ob er hierbei die Aussicht hat, den Gewahrsam längere Zeit aufrechtzuerhalten, ist für die Frage, ob die Wegnahme vollendet ist, ohne Belang (RG, aaO), denn die Tatvollendung setzt keinen gesicherten Gewahrsam voraus (BGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - 3 StR 182/08, NStZ 2008, 624, und vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158, 159).

  • BGH, 26.06.2008 - 3 StR 182/08

    Schwerer Raub; Diebstahl (Vollendung der Wegnahme: Gewahrsamswechsel,

    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - 5 StR 593/18
    Ob dies der Fall ist, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung nach den Anschauungen des täglichen Lebens (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 273; Urteil vom 26. Juni 2008 - 3 StR 182/08, NStZ 2008, 624).

    Ob er hierbei die Aussicht hat, den Gewahrsam längere Zeit aufrechtzuerhalten, ist für die Frage, ob die Wegnahme vollendet ist, ohne Belang (RG, aaO), denn die Tatvollendung setzt keinen gesicherten Gewahrsam voraus (BGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - 3 StR 182/08, NStZ 2008, 624, und vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158, 159).

  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 264/86

    Unzulässigkeit der Revision auf Grund unzulänglicher Mitteilung der

    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - 5 StR 593/18
    Hierfür ist erforderlich, dass der Täter hinsichtlich der zuzueignenden Sache fremden Gewahrsam gebrochen und neuen begründet hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. August 1986 - 3 StR 264/86, NStZ 1987, 71, und vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158, 159).
  • BGH, 04.05.1984 - 2 StR 133/84
    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - 5 StR 593/18
    Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn der Angeklagte die Flaschen in zwei Tüten gepackt und zudem eine weitere mit Waren gefüllte Tüte mit sich geführt hätte, um den Anschein eines regulären Einkaufs zu erwecken (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2013 - 2 StR 145/13, NStZ-RR 2013, 276; zu 32 500-gPackungen Kaffee in vier Plastiktüten siehe auch BGH, Beschluss vom 4. Mai 1984 - 2 StR 133/84, StV 1984, 376), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
  • BGH, 27.03.2013 - 2 StR 115/12

    Schwerer Raub (Vollendung der Wegnahme bei leicht transportablen Gegenständen;

    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - 5 StR 593/18
    Die Verkehrsauffassung weist daher im Regelfall einer Person, die einen Gegenstand in der Tasche ihrer Kleidung trägt, die ausschließliche Sachherrschaft zu, und zwar auch dann, wenn er sich noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befindet (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 274; Urteile vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158, 159, und vom 27. März 2013 - 2 StR 115/12, NStZ 2014, 40, 41; ebenso bereits RG, Urteil vom 18. Dezember 1917 - V 678/17, RGSt 52, 75, 76).
  • BGH, 18.06.2013 - 2 StR 145/13

    Vollendung des Diebstahls im Selbstbedienungsladen (Wegnahme: Gewahrsamsenklave)

    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - 5 StR 593/18
    Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn der Angeklagte die Flaschen in zwei Tüten gepackt und zudem eine weitere mit Waren gefüllte Tüte mit sich geführt hätte, um den Anschein eines regulären Einkaufs zu erwecken (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2013 - 2 StR 145/13, NStZ-RR 2013, 276; zu 32 500-gPackungen Kaffee in vier Plastiktüten siehe auch BGH, Beschluss vom 4. Mai 1984 - 2 StR 133/84, StV 1984, 376), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
  • RG, 18.12.1917 - V 678/17

    Hindert beim Warenhausdiebstahl der Umstand, daß der Dieb die Räume des

    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - 5 StR 593/18
    Die Verkehrsauffassung weist daher im Regelfall einer Person, die einen Gegenstand in der Tasche ihrer Kleidung trägt, die ausschließliche Sachherrschaft zu, und zwar auch dann, wenn er sich noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befindet (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 274; Urteile vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158, 159, und vom 27. März 2013 - 2 StR 115/12, NStZ 2014, 40, 41; ebenso bereits RG, Urteil vom 18. Dezember 1917 - V 678/17, RGSt 52, 75, 76).
  • BGH, 16.09.2014 - 3 StR 373/14

    Räuberischer Diebstahl (Vollendung der Wegnahme bei kleinen Gegenständen;

    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - 5 StR 593/18
    Für ohne Weiteres transportable, handliche und leicht bewegliche Sachen kann jedenfalls dann nichts anders gelten, wenn der Täter sie in einem Geschäft - wie hier - in Zueignungsabsicht in eine von ihm mitgeführte Hand-, Einkaufs-, Akten- oder ähnliche Tasche steckt; hierdurch bringt er sie in ebensolcher Weise in seinen ausschließlichen Herrschaftsbereich wie beim Einstecken in seine Kleidung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 274 f.; ebenso für ein in der Wohnung des Besitzers nebst Ladekabeln in einen Jute-Beutel gestecktes Notebook BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - 3 StR 373/14, NStZ 2015, 276).
  • BGH, 08.12.2016 - 5 StR 512/16

    Unzureichende Feststellungen zum Diebstahl (Gewahrsamsbegründung in

    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - 5 StR 593/18
    Denn das Einstecken diente zugleich dem Verbergen vor möglichen Beobachtern (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 5 StR 512/16).
  • BGH, 14.04.2020 - 5 StR 10/20

    Abgrenzung von Diebstahl und (Fund-)Unterschlagung (Gewahrsam bei im öffentlichen

    Entscheidend für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann (BGHSt 16, 271, 273; BGH, Urteil vom 6. März 2019 - 5 StR 593/18, NStZ 2019, 613, 614) und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen.
  • BGH, 28.08.2019 - 5 StR 298/19

    Gefährliche Körperverletzung (Tritt mit einem Straßenschuh gegen den Kopf als

    Anders als die Beschwerdeführerin meint, war die Wegnahme damit auch vollendet (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2019 - 5 StR 593/18, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 13.11.2019 - 1 StR 386/19

    Erpressung (Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten

    der Urteilsgründe unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu erörtern sein, ob die Wegnahme der Whiskey-Flasche in den Räumlichkeiten des Hotels und damit im Gewahrsamsbereich des Berechtigten bereits vollendet war (vgl. zu den Grundsätzen BGH, Urteil vom 6. März 2019 - 5 StR 593/18 Rn. 3 ff.; SSW-StGB/Kudlich, 4. Aufl., § 242 Rn. 34 mwN).
  • BGH, 18.09.2019 - 2 StR 187/19

    Raub (Wegnahme: Aufhebung des Gewahrsams, unauffällige, leicht bewegliche

    Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens; die Erlangung gesicherten oder gefestigten Gewahrsams ist nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 273; BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - 3 StR 182/08, NStZ 2008, 624, 625; vom 6. März 2019 - 5 StR 593/18, juris Rn. 4 f.).
  • KG, 23.10.2019 - 3 Ss 89/19

    Unwirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Die Frage, ob es bereits zur Begründung neuen Gewahrsams durch den Täter gekommen ist, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 2019, 613; Beschluss vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61 -, juris; Fischer, StGB 66. Aufl., § 242 Rn. 17).

    So begründet der Täter, der in einem Selbstbedienungsgeschäft mit Zueignungsabsicht Waren in seine Kleidung oder eine mitgeführte Tasche steckt, Gewahrsam an diesen Gegenständen und vollendet somit den Diebstahlstatbestand (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961, a.a.O.; Urteil vom 6. November 1974 - 3 StR 200/74 -, juris; NJW 1981, 997; NStZ 2019, 613; OLG Düsseldorf NJW 1990, 1492; Fischer, StGB 66. Aufl., § 242 Rn. 18, 20).

  • KG, 23.10.2019 - 121 Ss 152/19

    Unwirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Die Frage, ob es bereits zur Begründung neuen Gewahrsams durch den Täter gekommen ist, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 2019, 613 ; Beschluss vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61 -, juris; Fischer, StGB 66. Aufl., § 242 Rn. 17).

    So begründet der Täter, der in einem Selbstbedienungsgeschäft mit Zueignungsabsicht Waren in seine Kleidung oder eine mitgeführte Tasche steckt, Gewahrsam an diesen Gegenständen und vollendet somit den Diebstahlstatbestand (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961, a.a.O.; Urteil vom 6. November 1974 - 3 StR 200/74 -, juris; NJW 1981, 997 ; NStZ 2019, 613 ; OLG Düsseldorf NJW 1990, 1492 ; Fischer, StGB 66. Aufl., § 242 Rn. 18, 20).

  • BayObLG, 07.04.2021 - 202 StRR 33/21

    Unzureichende Feststellungen für Wegnahme bei Ladendiebstahl

    Zwar würde bei Sachen geringen Umfangs bereits das Einstecken in die Tasche oder das Verbergen der Beute für die Vollendung der Wegnahme genügen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18.09.2019 - 2 StR 187/19 bei juris; Urt. v. 06.03.2019 - 5 StR 593/18 = NStZ 2019, 613 = BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 18; Beschluss vom 16.09.2014 - 3 StR 373/14 bei juris - jew. m.w.N.).
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