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   BGH, 08.01.2013 - 5 StR 594/12   

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https://dejure.org/2013,401
BGH, 08.01.2013 - 5 StR 594/12 (https://dejure.org/2013,401)
BGH, Entscheidung vom 08.01.2013 - 5 StR 594/12 (https://dejure.org/2013,401)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 2013 - 5 StR 594/12 (https://dejure.org/2013,401)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 38 Abs 2 StGB, § 53 StGB, § 54 Abs 2 S 2 StGB, § 55 Abs 1 StGB
    Anforderungen an die Urteilsgründe bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung; Berücksichtigung des Grenzwertes des Gesamtstrafübels

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Zäsurwirkung i.S.d. § 55 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung wegen schwerer räuberischer Erpressung

  • rewis.io

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung; Berücksichtigung des Grenzwertes des Gesamtstrafübels

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.04.1988 - 4 StR 145/88

    Möglichkeit der Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 S. 1 Strafgesetzbuch (StGB)

    Auszug aus BGH, 08.01.2013 - 5 StR 594/12
    Aufgrund dieses Darstellungsmangels kann der Senat vorliegend nicht abschließend überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer dritten Gesamtstrafe hinsichtlich der nach dem 12. Januar 2011 begangenen Taten 7 und 8 vorgelegen haben (vgl. auch zu den Anforderungen an die Urteilsgründe BGH, Beschluss vom 21. April 1988 - 4 StR 145/88, NStE Nr. 10 zu § 55 StGB).
  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95

    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 08.01.2013 - 5 StR 594/12
    Bei der neuen Gesamtstrafbildung wird eine insgesamt auch der Wertung der § 38 Abs. 2, § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB gerecht werdende Bemessung anzustreben sein; nähert sich das Gesamtstrafübel der darin normierten Grenze an oder überschreitet sie diese gar, so bedarf dies einer besonderen Begründung (vgl. LK-Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 55 Rn. 35 mwN; BGH, Beschluss vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310).
  • BGH, 16.05.2002 - 3 StR 448/01

    Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung von Berufungsurteil und Strafbefehl)

    Auszug aus BGH, 08.01.2013 - 5 StR 594/12
    Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob in dem - ausweislich der Urteilsgründe seit 13. Oktober 2011 rechtskräftigen - Urteil des Amtsgerichts Eisleben vom 12. Januar 2011 die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft worden sind und ihm damit Zäsurwirkung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 3 StR 448/01, NStZ 2002, 590).
  • BGH, 06.05.2021 - 6 StR 154/21

    Gesamtstrafenbildung (Anforderungen an die Urteilsgründe)

    Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, weil der Senat anhand der unvollständigen Feststellungen zu den Vorverurteilungen durch das Amtsgericht Dessau-Roßlau vom 25. Januar 2013 (Nr. 15 des Strafregisterauszugs), vom 15. Juli 2013 (Nr. 17), vom 24. Oktober 2013 (Nr. 18), vom 14. Juli 2015 (Nr. 24) und vom 14. November 2019 (Nr. 26) - bis auf die dort abgeurteilte Tat vom 26. Juni 2019 -, insbesondere mangels Angabe des jeweiligen Vollstreckungsstandes nicht überprüfen kann, ob eine Einbeziehung der vom Amtsgericht jeweils ausgeurteilten (Einzel-)Strafen nach § 55 StGB rechtsfehlerfrei unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 53/18, Rn. 4, und vom 8. Januar 2013 - 5 StR 594/12, Rn. 2).
  • BGH, 03.12.2019 - 1 StR 535/19

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung eines Strafbefehls:

    Die Mitteilung der jeweiligen Tatzeiten ist unverzichtbar für die revisionsrechtliche Überprüfung, ob die Zäsurwirkung der beiden Vorverurteilungen zutreffend berücksichtigt und damit die Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 8. Oktober 2018 ausgeurteilten Einzelstrafen in die zweite Gesamtstrafe rechtsfehlerfrei erfolgt beziehungsweise in die erste Gesamtstrafe rechtsfehlerfrei unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 53/18 Rn. 4 mwN und vom 8. Januar 2013 - 5 StR 594/12 Rn. 2).

    Das ist - ebenso wie bei einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - 5 StR 594/12 Rn. 2 und vom 16. Mai 2002 - 3 StR 448/01 Rn. 5) - auch nach einer Beschränkung eines Einspruchs auf den Strafausspruch oder einen Teil des Strafausspruchs der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60 Rn. 6, BGHSt 15, 66 - zur Beschränkung auf die Bewährungsentscheidung; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder aaO, § 55 Rn. 7 und 10 mwN).

  • KG, 25.09.2023 - 2 ORs 28/23

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Berücksichtigung des Gesamtstrafübels bei

    a) Das Urteil lässt in seiner Gesamtheit noch hinreichend erkennen, dass dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 11. November 2020 Zäsurwirkung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 5 StR 594/12 -, juris) und es liegt auch - entgegen dem Vorbringen der Revision - kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO) vor.
  • BGH, 09.12.2014 - 5 StR 538/14

    Erörterungsmangel aufgrund fehlender Erörterung der möglichen

    Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob - was nicht fernliegt - die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Schleswig vom 29. Dezember 2010 (Az. 105 Js 15270/10 50 Ls 18/10) gesamtstrafenfähig gewesen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 5 StR 594/12).
  • BGH, 07.10.2020 - 6 StR 296/20

    Vorliegen der Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, weil der Senat anhand der Feststellungen zu der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Goslar vom 14. Februar 2020 nicht überprüfen kann, ob eine Einbeziehung der vom Amtsgericht ausgeurteilten Freiheitsstrafe nach § 55 StGB rechtsfehlerfrei unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 53/18, Rn. 4, und vom 8. Januar 2013 - 5 StR 594/12, Rn. 2).
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