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   BGH, 25.05.2021 - 5 StR 62/21   

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https://dejure.org/2021,16483
BGH, 25.05.2021 - 5 StR 62/21 (https://dejure.org/2021,16483)
BGH, Entscheidung vom 25.05.2021 - 5 StR 62/21 (https://dejure.org/2021,16483)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 2021 - 5 StR 62/21 (https://dejure.org/2021,16483)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Revision wegen der Einziehung des Wertes der durch die Geldwäschehandlungen erlangten Buchgelder

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.11.2018 - 5 StR 234/18

    Selbstgeldwäsche durch den Vortäter (Einzahlung auf ein vom Täter geführtes

    Auszug aus BGH, 25.05.2021 - 5 StR 62/21
    Zwar hat das Landgericht die Einziehung des Wertes der durch die Geldwäschehandlungen erlangten Buchgelder (auch) auf § 73 Abs. 1, § 73c StGB gestützt und damit verkannt, dass ein Geldwäscheobjekt nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 261 Abs. 7 StGB nur nach § 74 Abs. 2 StGB eingezogen werden konnte und die Wertersatzeinziehung sich daher nach § 74c StGB richtete (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 535 f.).
  • BGH, 13.04.2022 - 2 StR 1/21

    Beschränkung der Revision (Einziehungsentscheidung: losgelöst und selbständig

    a) Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes der Überweisungsgutschriften in Höhe von 999.889 EUR auf dem Konto des Angeklagten verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Geldwäscheobjekt auf Grundlage der gemäß § 2 Abs. 1 StGB für den Tatzeitraum geltenden Fassung des § 261 Abs. 7 StGB grundsätzlich nur nach § 74 Abs. 2 StGB eingezogen werden konnte und die Wertersatzeinziehung sich daher ausschließlich nach § 74c StGB richtete (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 536; Beschlüsse vom 25. Mai 2021 - 5 StR 62/21, wistra 2021, 360; vom 15. Juli 2020 - 6 StR 95/20, juris; vom 23. Januar 2019 - 5 StR 143/18, juris Rn. 56; vgl. auch Senat, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, juris Rn. 56; Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2183 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2022 - 1 StR 471/21, juris Rn. 3; vom 7. April 2020 - 6 StR 34/20, NStZ-RR 2020, 175; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 681 f.).

    Diese sind mithin nicht das mildere Recht im Sinne des § 2 Abs. 3 und Abs. 5 StGB, so dass die Einziehungsentscheidung nach dem zur Tatzeit geltenden Recht zu treffen war (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2021 - 5 StR 62/21, wistra 2021, 360).

    Leichtfertiges Verhalten genügt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2021 - 5 StR 62/21, wistra 2021, 360; vom 7. April 2020 - 6 StR 34/20, NStZ-RR 2020, 175; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74c Rn. 6; aA BeckOK-StGB/Heuchemer, 53. Ed., § 74c Rn. 9; LK-StGB/Lohse, 13. Aufl., § 74c Rn. 10; MüKo-StGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 74c Rn. 11; differenzierend SSW-StGB/Heine, 5. Aufl., § 74c Rn. 3); dies gilt jedenfalls, wenn die Vereitelungshandlung eine bereits aufgrund von Leichtfertigkeit strafbare Geldwäschehandlung darstellt, die ihrerseits - strafbewehrt - vorwerfbar ist.

  • BGH, 01.02.2024 - 5 StR 93/23

    Schuldspruch wegen Geldwäsche; Anordnung der Einziehung des Wertes von

    Dabei ist es - weil die Strafen aus dem zur neuen Fassung unveränderten Strafrahmen des besonders schweren Falls der Geldwäsche (vgl. § 261 Abs. 4 StGB aF, § 261 Abs. 5 StGB) zuzumessen waren - zutreffend von der Anwendbarkeit des gegenüber § 261 Abs. 10 StGB nF milderen § 261 Abs. 7 StGB aF ausgegangen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2021 - 5 StR 62/21, wistra 2021, 360; vom 3. Mai 2023 - 3 StR 81/23 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 08.08.2022 - 5 StR 372/21

    Meistbegünstigungsprinzip (mildestes Gesetz; strikte Alternativität;

    Denn § 261 StGB n.F. ist auch insoweit als das mildeste Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB einschlägig (vgl. Ausführungen unter II.1), obgleich die nach der Neufassung des § 261 StGB vorrangig und zwingend anzuwendenden §§ 73 ff. StGB (vgl. § 261 Abs. 10 StGB n.F.) im Vergleich zu der nach altem Recht allein anwendbaren, im Ermessen des Gerichts stehenden Anordnung nach §§ 74, 74c StGB (vgl. § 261 Abs. 7 StGB a.F.) isoliert betrachtet für den Angeklagten ungünstiger sein können (vgl. zur leichtfertigen Selbstgeldwäsche BGH, Beschluss vom 25. Mai 2021 - 5 StR 62/21).
  • BGH, 03.05.2023 - 3 StR 81/23

    Geldwäsche (Einziehung des Wertes von Geldwäscheobjekten)

    Denn nach § 261 Abs. 7 StGB aF konnten Geldwäscheobjekte nur gemäß § 74 Abs. 2 StGB und im Falle einer Vereitelungshandlung der entsprechende Wert nach § 74c StGB eingezogen werden, was sich für den Angeklagten günstiger darstellt als die aktuell gültige Regelung in § 261 Abs. 10 StGB (vgl. insgesamt BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2021 - 5 StR 62/21, wistra 2021, 360; vom 22. September 2022 - 3 StR 175/22, NStZ-RR 2023, 8, 9; vom 7. Februar 2023 - 3 StR 459/22, juris Rn. 4; Urteil vom 13. April 2022 - 2 StR 1/21, ZInsO 2022, 2261 Rn. 25).
  • BGH, 04.07.2023 - 2 StR 219/22

    Notwendigkeit konkreter Feststellungen zur subjektiven Bestimmung des

    a) Nach dem zur Tatzeit geltenden § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB a.F., der wegen der Ausgestaltung als Ermessensregelung als milderes Recht gemäß § 2 Abs. 3 und Abs. 5 StGB zur Anwendung kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2021 - 5 StR 62/21, wistra 2021, 360), kann der durch Geldwäsche erlangte Vermögensgegenstand selbst nur als Tatobjekt eingezogen werden, wohingegen eine Einziehung als Tatertrag ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 1 StR 471/21, wistra 2022, 341).
  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 459/22

    Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug; Einziehung des Werts von Taterträgen

    Angesichts des insofern unveränderten Strafrahmens und der für den Angeklagten günstigeren Einziehungsregelungen nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht findet für diese Taten das damalige Recht gemäß § 2 Abs. 3 und 5 StGB Anwendung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2022 - 3 StR 175/22, NStZ-RR 2023, 8, 9; vom 22. Mai 2021 - 5 StR 62/21, wistra 2021, 360; Urteil vom 13. April 2022 - 2 StR 1/21, ZInsO 2022, 2261 Rn. 25; zur Berücksichtigung einer angenommenen Regelwirkung etwa BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 3 StR 43/17, NStZ 2018, 33 f.).
  • BGH, 07.03.2023 - 1 StR 474/22

    Geldwäsche (Einziehung des Geldwäscheobjekts: Anwendung der §§ 74 ff. StGB als

    Diese sind mithin nicht das mildere Recht im Sinne des § 2 Abs. 3 und Abs. 5 StGB, so dass die Einziehungsentscheidung nach dem zur Tatzeit geltenden Recht zu treffen war (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2022 - 2 StR 1/21, Rn. 24 f.; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2021 - 5 StR 62/21).
  • BGH, 11.01.2022 - 1 StR 471/21

    Geldwäsche (Einziehung von Geldwäscheobjekten)

    a) Das Landgericht hat die Einziehung des Wertes der vom Angeklagten, der - anders als der Mitangeklagte M. - kein Bandenmitglied war, für die Schleuserbande transportierten und am Zielort auftragsgemäß abgelieferten Gelder auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt; im Gegenzug vereinnahmte die Bande über ein Büro legal erwirtschaftete Gelder aus D. Das Landgericht hat dabei verkannt, dass ein Geldwäscheobjekt nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB nur nach § 74 Abs. 2 StGB eingezogen werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20 Rn. 56; Beschlüsse vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20 Rn. 27; vom 25. Mai 2021 - 5 StR 62/21 und vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18 Rn. 29) und sich die Einziehung des Wertes des Geldwäscheobjekts daher nach § 74c StGB aF richtete (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2021 aaO und vom 27. November 2018 aaO).
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