Rechtsprechung
BGH, 09.01.2020 - 5 StR 628/19 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 136 Abs. 1 S. 5 StPO; § 211 StGB; § 46 Abs. 3 StGB
Relatives Beweisverwertungsverbot bei unterbliebenem Hinweis auf die Möglichkeit der Pflichtverteidigerbestellung (Abwägungslehre); Heimtücke; Doppelverwertungsverbot - bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Annahme heimtückischen Handelns
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
StPO § 349 Abs. 2
Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Annahme heimtückischen Handelns - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Das Geständnis ohne vorherige Belehrung
Verfahrensgang
- LG Leipzig, 21.08.2019 - 305 Js 34561/18
- BGH, 09.01.2020 - 5 StR 628/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.06.2019 - 5 StR 128/19
Voraussetzungen des Heimtückemordes bei vermeintlicher Tötung zum Besten des …
Auszug aus BGH, 09.01.2020 - 5 StR 628/19
b) Auf der Grundlage der Feststellungen des Schwurgerichts ist die Annahme heimtückischen Handelns und insbesondere einer feindseligen Willensrichtung rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2019 - 5 StR 128/19, NStZ 2019, 719, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).Dieser Umstand beschreibt die zum Tatbestand gehörende feindselige Willensrichtung der Angeklagten (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juni 2019 - 5 StR 128/19) und kann deshalb nicht strafschärfend herangezogen werden.'.
- BGH, 06.02.2018 - 2 StR 163/17
Das Recht auf einen Pflichtverteidiger - und die unterbliebene Belehrung
Auszug aus BGH, 09.01.2020 - 5 StR 628/19
Insbesondere teilt der Senat die Auffassung des 2. Strafsenats, wonach der Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus § 136 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 StPO lediglich ein relatives Beweisverwertungsverbot zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 2 StR 163/17, NStZ 2018, 671).