Rechtsprechung
   BGH, 15.11.1993 - 5 StR 628/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,5859
BGH, 15.11.1993 - 5 StR 628/93 (https://dejure.org/1993,5859)
BGH, Entscheidung vom 15.11.1993 - 5 StR 628/93 (https://dejure.org/1993,5859)
BGH, Entscheidung vom 15. November 1993 - 5 StR 628/93 (https://dejure.org/1993,5859)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,5859) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.07.1988 - 4 StR 319/88

    Rechtliche Wirkung der Abgabe der für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 15.11.1993 - 5 StR 628/93
    Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 1, 2 und 4).
  • BGH, 14.01.1992 - 4 StR 629/91

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 15.11.1993 - 5 StR 628/93
    Zu 2. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten der Nebenklägerin und der durch die Revision der Nebenklägerin dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 9. November 1993 - 5 StR 610/93 - Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 473 Rdn. 11).
  • BGH, 27.08.1987 - 1 StR 331/87

    Voraussetzungen der Gewähr von Prozesskostenhilfe bei mehreren Rechtszügen

    Auszug aus BGH, 15.11.1993 - 5 StR 628/93
    Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 1, 2 und 4).
  • BGH, 05.02.1987 - 1 StR 686/86

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe einer Nebenklägerin - Darlegung der

    Auszug aus BGH, 15.11.1993 - 5 StR 628/93
    Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 1, 2 und 4).
  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 73/82

    Prozesskostenhilfe - Bewilligung - Rechtsmittelinstanz - Vordruck - Erklärung -

    Auszug aus BGH, 15.11.1993 - 5 StR 628/93
    In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
  • BGH, 09.11.1993 - 5 StR 610/93

    Verwerfung einer Revision

    Auszug aus BGH, 15.11.1993 - 5 StR 628/93
    Zu 2. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten der Nebenklägerin und der durch die Revision der Nebenklägerin dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 9. November 1993 - 5 StR 610/93 - Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 473 Rdn. 11).
  • BGH, 26.04.2017 - 2 StR 242/16

    Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift (erforderliche Darstellung der Tat als

    Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft zu urteilen hat (Senat, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10, BGHSt 56, 183, 186; BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 628/93, BGHSt 40, 44 f.; KK-StPO/Schneider, 7. Aufl., § 200 Rn. 31).
  • BGH, 10.11.2011 - 4 StR 261/11

    Verwertung von Vorstrafen bei der Strafzumessung ohne Verstoß gegen § 51 Abs. 1

    Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch deren Rechtsmittel erfolglos waren (Senatsbeschluss vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluss vom 15. November 1993 - 5 StR 628/93, NStZ 1994, 229).
  • BGH, 27.07.2011 - 4 StR 261/11

    Verwerfung einer Revision aufgrund nicht vorliegender Rechtsfehler

    Ergänzend bemerkt der Senat: Eine Überbürdung der durch die Revisionen der Angeklagten den Nebenklägerinnen und die Revisionen der Nebenklägerinnen den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da alle Rechtsmittel erfolglos waren (Senatsbeschluss vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluss vom 15. November 1993 - 5 StR 628/93, NStZ 1994, 229).
  • BGH, 09.05.2017 - 4 StR 111/17

    Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel (Überbürdung)

    Eine Überbürdung der durch die Revisionen der Angeklagten dem Nebenkläger und durch die Revision des Nebenklägers den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da die Rechtsmittel der Angeklagten zum Schuld- und Strafausspruch und das Rechtsmittel des Nebenklägers insgesamt erfolglos waren (Senatsbeschluss vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluss vom 15. November 1993 - 5 StR 628/93, NStZ 1994, 229).
  • BGH, 18.07.1994 - 5 StR 345/94

    Rechtsmittel - Auslagen - Nebenkläger - Angeklagter

    Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten dem Nebenkläger und der durch die Revision des Nebenklägers dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 15. November 1993 - 5 StR 628/93 - Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 473 Rdn. 11).
  • OLG Hamm, 17.05.2001 - 4 Ws 59/01

    Kostenverteilung bei Rücknahme wechselseitig eingelegter Berufungen

    Vielmehr hat im Falle wechselseitiger Rechtsmittelrücknahmen - wie im Falle beiderseitig erfolglos gebliebener Rechtsmittel - sowohl des Angeklagte als auch des Nebenklägers ein jeder seine notwendigen Auslagen zu tragen (vergl. für den Fall beiderseits erfolgloser Revisionen BGH, Beschluss vom 15. November 1993 in 5 StR 628/93 bei Kusch in NStZ 1994, 229 m.w.N. und Beschluss vom 20. August 1992 in 4 StR 302/92, bei Kusch in NStZ 1993, 230; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 473 Rdn.11 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht