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   BGH, 10.04.1997 - 5 StR 674/96   

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https://dejure.org/1997,4120
BGH, 10.04.1997 - 5 StR 674/96 (https://dejure.org/1997,4120)
BGH, Entscheidung vom 10.04.1997 - 5 StR 674/96 (https://dejure.org/1997,4120)
BGH, Entscheidung vom 10. April 1997 - 5 StR 674/96 (https://dejure.org/1997,4120)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Tatprovokation und Täuschung durch agent provokateur als Verfahrenshindernis - Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft und Abschiebungshaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 51

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 385
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.05.1984 - 1 StR 148/84

    Tatprovokation polizeilicher Lockspitzel

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - 5 StR 674/96
    Eine Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die vom Angeklagten behauptete Tatprovokation durch die von den Ermittlungsbehörden eingesetzten V-Leuten und ihren Einsatz als agent provokateur (BGHSt 32, 345, 348 ff; BGHR StGB 46 Abs. 1 V-Mann 12) kam schon deswegen nicht in Betracht, weil die V-Leute an den Taten, die Gegenstand der Anklage waren, nicht unmittelbar beteiligt waren.
  • BGH, 26.05.1983 - 4 StR 265/83

    Vermögensfürsorgepflicht des Sortenkassierers einer Bank - Voraussetzung für das

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - 5 StR 674/96
    Die Revision hat auf die Sachrüge Erfolg insoweit, als das Landgericht die Anrechnung der vom Angeklagten in Kolumbien erlittenen Auslieferungs- und Abschiebungshaft nach 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 StGB nicht bedacht und es infolgedessen unterlassen hat, entgegen 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung zu bestimmen (BGH NStZ 1982, 236; 1983, 455; wistra 1994, 235).
  • BVerfG, 14.01.2005 - 2 BvR 1825/03

    Anrechnungen im Ausland erlittener Abschiebungshaft auf eine Freiheitsstrafe

    a) Es ist die einhellige Auffassung von Rechtsprechung und Literatur, dass bei der Anrechnung von Untersuchungshaft oder vergleichbarer Freiheitsentziehung vor Rechtskraft des Urteils gemäß § 51 StGB bzw. § 52a JGG ein großzügiger Maßstab zu wählen ist, der auch Abschiebehaft mit einschließt, die der Angeklagte aus Anlass der Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist, erlitten hat (BGH, Beschluss vom 10. April 1997 - 5 StR 674/96 -, NStZ 1997, S. 385; OLG Celle, Beschluss vom 22. April 2002 - 2 StE 6/01 -, NStZ 2004, S. 85, zu in Deutschland verbüßter Abschiebehaft; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., 2004, § 51 Rn. 5).

    Für den speziellen Fall der Abschiebehaft hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1997 festgestellt, dass sie dann anzurechnen ist, wenn sie aus Anlass der Tat infolge der internationalen Fahndung durch die deutschen Behörden erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 10. April 1997 - 5 StR 674/96 -, a.a.O.).

    Der Bundesgerichtshof hat hingegen in einem ähnlichen Fall, allerdings bei ausländischer Haft vor Rechtskraft des Urteils, wegen des Sinns und Zwecks von § 51 Abs. 1 StGB ausdrücklich die Möglichkeit offen gelassen, wie die Haft zu qualifizieren sei (BGH, NStZ 1997, S. 385).

  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 473/20

    Urteil gegen IS-Heimkehrerin im Ausspruch über die Anrechnung ausländischer

    Eine im Ausland erlittene Abschiebehaft ist daher anzurechnen, wenn sie durch die Tat infolge der internationalen Fahndung durch die deutschen Behörden veranlasst gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1997 - 5 StR 674/96, BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 4; ferner BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 4 StR 58/12, NStZ-RR 2012, 271).
  • OLG München, 26.10.2020 - 2 Ws 1103/20

    Anrechnungsmaßstab von Auslieferungshaft bei unterbliebenem Ausspruch im Urteil

    Aus dieser Verweisung ergibt sich auch, dass die gem. § 51 Abs. 3 S. 2 StGB anzurechnende ausländische Freiheitsentziehung eine solche sein muss, die unter den Tatbegriff des Absatzes 1 fällt, also aus Anlass derselben Tat erfolgt sein muss (BGH NStZ 1988, 271; BGH NStZ 1997, 385).

    Andernfalls ist das Urteil insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen (BGH NStZ 1997, 385 bzgl. Kolumbien).

  • OLG München, 29.04.2020 - 7 St 9/19

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland - Konkurrenz

    Daher ist z. B. auch eine im Ausland erlittene Auslieferungs- oder Abschiebehaft anzurechnen, wenn sie aus Anlass der Tat infolge der internationalen Fahndung durch die deutschen Behörden erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 10. April 1997, 5 StR 674/96, Rn. 5 = NStZ 1997, 385; BGH, Urteil vom 5. November 2014, 1 StR 299/14, Rn. 27 = BeckRS 2014, 23680; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 1994, 2 BvR 2352/93 = NStZ 1994, 607).
  • BGH, 05.08.2020 - 3 StR 231/20

    Anrechnung von im Ausland erlittener Abschiebehaft (Grundsatz der

    Eine im Ausland erlittene Abschiebehaft ist daher anzurechnen, wenn sie durch die Tat infolge der internationalen Fahndung durch die deutschen Behörden veranlasst gewesen ist (s. BGH, Beschluss vom 10. April 1997 - 5 StR 674/96, BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 4).
  • BGH, 28.08.2007 - 4 StR 212/07

    Verfahrenshindernis des fehlenden Eröffnungsbeschlusses

    Der neue Tatrichter wird neben der Gesamtstrafe auch den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in Spanien erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen haben (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; vgl. BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 4; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 51 Rdn. 18 f.).
  • BGH, 05.06.2012 - 4 StR 58/12

    Anrechnung einer Freiheitsentziehung im Ausland auf die Freiheitsstrafe

    In beiden Fällen hat die unterbliebene Anrechnung zu erfolgen, wenn, was hier der Fall ist, die Freiheitsentziehung "aus Anlass der Tat" erfolgte (BGH, Beschluss vom 10. April 1997 - 5 StR 674/96, NStZ 1997, 385; MünchKommStGB/Franke, § 51 Rn. 21).
  • BGH, 24.03.2020 - 6 StR 8/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anrechnung der in Thailand erlittenen

    Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 30) hat sich der Angeklagte in Thailand neun Tage in Abschiebungshaft befunden (zur Notwendigkeit einer Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab bei Abschiebungshaft vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1997 - 5 StR 674/96, NStZ 1997, 385; vom 5. Juni 2012 - 4 StR 58/12, NStZ-RR 2012, 271).
  • BGH, 21.09.1999 - 5 StR 416/99

    Anrechnungsmaßstab; Im Ausland erlittene Freiheitsentziehung; Schottland;

    Zudem wurden die völkerrechtlichen Bestimmungen (VN-SuchtstoffÜbk und EuAlÜbk nicht korrekt beachtet, was auch die deutschen Justizbehörden zu vertreten haben. Der Senat holt die Anrechnung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach. Er kann den Maßstab selbst bestimmen, da die dafür maßgeblichen Umstände dem Urteil und dem Revisionsvortrag entnommen werden können und da keine weiteren Ermittlungen mehr angestellt werden müssen (vgl. BGH NStZ 1997, 337; BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 4; BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 1998 - 2 StR 652/97 - und vom 20. April 1999 - 4 StR 698/98 -).
  • BGH, 21.09.1999 - 4 StR 416/99

    Anrechnung schottischer Haft

    Er kann den Maßstab selbst bestimmen, da die dafür maßgeblichen Umstände dem Urteil und dem Revisionsvortrag entnommen werden können und da keine weiteren Ermittlungen mehr angestellt werden müssen (vgl. BGH NStZ 1997, 337 ; BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 4; BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 1998 - 2 StR 652/97 - und vom 20. April 1999 - 4 StR 698/98 -).
  • BGH, 15.04.1998 - 2 StR 128/98

    Bestimmung des Maßstabs für Anrechnung einer in derselben Sache in Kolumbien

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