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   BGH, 21.01.1998 - 5 StR 686/97   

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BGH, 21.01.1998 - 5 StR 686/97 (https://dejure.org/1998,4161)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1998 - 5 StR 686/97 (https://dejure.org/1998,4161)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1998 - 5 StR 686/97 (https://dejure.org/1998,4161)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerhinterziehung wegen Nichtvorlage schuldlos verbrannter Unterlagen aus dem Steuerjahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 148
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.04.1997 - 5 StR 168/97

    Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung -

    Auszug aus BGH, 21.01.1998 - 5 StR 686/97
    Dies gilt auch, wenn nach unterlassenen oder nach unrichtigen Voranmeldungen keine Jahreserklärung abgegeben wird (std. Rspr., vgl. dazu im einzelnen: BGHSt 38, 165; BGH wistra 1996, 105; 1997, 262).
  • BGH, 22.10.1997 - 5 StR 223/97

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (Besetzung der Schöffen bei der

    Auszug aus BGH, 21.01.1998 - 5 StR 686/97
    Beabsichtigt der Täter in diesem Fall allerdings von Anfang an, keine zutreffende Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, sind seine Hinterziehungshandlungen durch die monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen vielmehr darauf angelegt, die zunächst bewirkte Hinterziehung auf Zeit später in eine solche auf Dauer übergehen zu lassen, so ist der gesamte jeweils monatlich oder vierteljährlich erlangte Vorteil als vom Vorsatz umfaßtes Handlungsziel bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen und in die Gesamtabwägung einzustellen (BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1997 - 5 StR 223/97 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, StV 1998, 4).
  • BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91

    Fortsetzungszusammenhang bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 21.01.1998 - 5 StR 686/97
    Dies gilt auch, wenn nach unterlassenen oder nach unrichtigen Voranmeldungen keine Jahreserklärung abgegeben wird (std. Rspr., vgl. dazu im einzelnen: BGHSt 38, 165; BGH wistra 1996, 105; 1997, 262).
  • BGH, 01.11.1995 - 5 StR 535/95

    Steuerhinterziehung, Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldung und

    Auszug aus BGH, 21.01.1998 - 5 StR 686/97
    Dies gilt auch, wenn nach unterlassenen oder nach unrichtigen Voranmeldungen keine Jahreserklärung abgegeben wird (std. Rspr., vgl. dazu im einzelnen: BGHSt 38, 165; BGH wistra 1996, 105; 1997, 262).
  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 627/08

    Hinterziehungsumfang bei der Umsatzsteuer (Steuerhinterziehung "auf Zeit";

    Zwar entspricht der durch eine Steuerverkürzung "auf Zeit" verursachte Verspätungsschaden der Höhe nach dem Zinsverlust, der sich nach der Rechtsprechung nach Maßgabe der Vorschriften über die Hinterziehungszinsen (§§ 235, 238 AO) mit 0, 5 Prozent des nicht rechtzeitig festgesetzten Steuerbetrages pro Monat errechnet (BGHSt 43, 270, 276; BGH wistra 1998, 225, 226; wistra 1998, 146; ebenso BayObLG …

    Soweit der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen möglicherweise abweichende Aussagen getroffen hat (vgl. BGHSt 43, 270, 276; BGH wistra 1997, 262, 263; wistra 1998, 225, 226; wistra 1998, 146; freilich jeweils unter Bezugnahme auf BGHSt 38, 165 und BGH wistra 1996, 105, aus denen sich lediglich eine Differenzierung in eine Steuerverkürzung auf Zeit und eine solche auf Dauer ergeben könnte), hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest.

  • BFH, 12.09.2014 - VII B 99/13

    Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 71 AO bei Einbindung in einen

    Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die nicht angemeldeten nominalen Steuerbeträge auf Dauer verkürzt sind (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. Januar 1998  5 StR 686/97, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht --wistra-- 1998, 146, und vom 20. April 1999  5 StR 54/99, wistra 1999, 298).
  • BFH, 05.08.2010 - V R 13/09

    Haftung des Lieferers in einem Umsatzsteuerkarussell gemäß § 71 AO -

    Die nicht angemeldeten nominalen Steuerbeträge sind "auf Dauer" verkürzt, wenn der Täter --wie hier der Kläger-- von vornherein weder Voranmeldungen noch die Jahreserklärung abgeben will (BGH-Urteile vom 21. Januar 1998  5 StR 686/97, wistra 1998, 146; in wistra 1998, 225; vom 20. April 1999  5 StR 54/99, wistra 1999, 298).
  • FG Brandenburg, 06.04.2004 - 3 K 418/01

    Umfang der Haftung des Vorstandsmitglieds einer AG als Steuerhinterzieher;

    Die Annahme lediglich einer Steuerhinterziehung auf Zeit entspricht in einem solchen Fall der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.1998 - 5 StR 686/97 -, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 1998, 932), denn danach führt die Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen zu einer Steuerverkürzung auf Zeit.

    Erst die Nichtabgabe oder die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuer-Jahreserklärung bewirkt dann die endgültige Steuerverkürzung auf Dauer (BGH, Beschluss vom 21.01.1998 - 5 StR 686/97 -, a.a.O.).

    Bei einer Steuerverkürzung auf Zeit errechnet sich der Steuerschaden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allein aus dem Zinsverlust für den Steuergläubiger (Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 21.01.1998 - 5 StR 686/97 -, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 1998, 932; Dumke, in Schwarz, AO, § 370 Rdn. 226).

    In diesem Fall seien seine Hinterziehungshandlungen durch die falschen Umsatzsteuer-Voranmeldungen darauf angelegt, die zunächst bewirkte Hinterziehung auf Zeit später in eine solche auf Dauer übergehen zu lassen (BGH, Beschluss vom 21.01.1998 - 5 StR 686/97 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 20.04.1999 - 5 StR 54/99 -, HFR 1999, 1018).

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99

    Kenntnis der Finanzbehörden; Tatbestandsmäßigkeit der Steuerhinterziehung;

    Das Landgericht durfte daher den gesamten jeweils monatlich erlangten Vorteil als vom Vorsatz umfaßtes Handlungziel bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigen (st. Rspr., vgl. dazu im einzelnen: BGHSt 43, 270, 276; BGH NStZ-RR 1998, 148; 1998, 185, 186; Harms NStZ-RR 1998, 97, 100 m.w.N.; 1999, 130, 131).
  • OLG Köln, 22.07.2005 - 82 Ss 6/05

    Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Dies gilt auch dann, wenn nach unterlassenen oder nach unrichtigen Voranmeldungen keine Jahreserklärung abgegeben wird (BGHSt 38, 165 = NJW 1992, 1054, 1056 = NStZ 1992, 189; BGH StV 1997, 408; BGH NStZ 1998, 90 = NJW 1998, 390, 391 = StV 1998, 4; BGH NStZ-RR 1998, 148).

    Nur wenn die Hinterziehungshandlungen durch die monatliche oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen darauf angelegt waren, die zunächst bewirkte Hinterziehung auf Zeit später in eine solche auf Dauer übergehen zu lassen, so ist der gesamte, jeweils monatlich oder vierteljährlich erlangte Vorteil als vom Vorsatz umfasstes Handlungsziel bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen und in die Gesamtabwägung einzustellen (BGH NStZ 1998, 90 = NJW 1998, 390, 391 = StV 1998, 4 = BGHR AO § 370 Abs. 1 "Strafzumessung" 12; BGH NStZ-RR 1998, 148).

  • OLG Koblenz, 19.02.2003 - 1 Ss 31/03

    Steuerhinterziehung, Umsatzsteuerhinterziehung, Vorsteuerabzug,

    a) Indem sie der Angeklagten die sich aus dem unberechtigten Vorsteuerabzug ergebende Steuerverkürzung in voller Höhe angelastet hat, hat sie verkannt, dass die Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich zu einer Steuerverkürzung auf Zeit führt, bei der sich der tatbestandsmäßige Umfang nur aus dem Zinsverlust des Staates errechnet; erst die Abgabe der falschen Jahreserklärung bewirkt die endgültige Verkürzung auf Dauer (vgl. nur BGH NStZ­RR 98, 148; Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 370 Rdnr. 323.1).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.11.1998 - 5 StR 591/98, 5 StR 686/97   

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BGH, 12.11.1998 - 5 StR 591/98, 5 StR 686/97 (https://dejure.org/1998,7533)
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BGH, Entscheidung vom 12. November 1998 - 5 StR 591/98, 5 StR 686/97 (https://dejure.org/1998,7533)
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