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   BGH, 25.03.2015 - 5 StR 70/15   

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https://dejure.org/2015,7617
BGH, 25.03.2015 - 5 StR 70/15 (https://dejure.org/2015,7617)
BGH, Entscheidung vom 25.03.2015 - 5 StR 70/15 (https://dejure.org/2015,7617)
BGH, Entscheidung vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15 (https://dejure.org/2015,7617)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 21e Abs. 3 GVG; § 338 Nr. 1 StPO; § 222b StPO; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
    Besetzungsrüge (Änderung der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr; Überlastung eines Spruchkörpers; Einrichtung einer Hilfsstrafkammer; gesetzlicher Richter; funktionstüchtige Strafrechtspflege; zügige Verfahrensgestaltung; Haftsachen; Abstraktionsprinzip; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21e Abs 3 S 1 GVG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 121 Abs 1 StPO
    Geschäftsverteilung: Nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung wegen absehbarer Überlastung eines Spruchkörpers durch weitere Haftsachen

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 338 Nr. 1 StPO, § 21e Abs. 3 GVG, § 121 StPO, § 222b StPO, § 338 Nr. 1 lit. b StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 121 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Übertragung von Aufgaben der ordentlichen Strafkammer auf eine Hilfsstrafkammer bei Überlastung des Spruchkörpers bzgl. Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung der Schwurgerichtskammer

  • rewis.io

    Geschäftsverteilung: Nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung wegen absehbarer Überlastung eines Spruchkörpers durch weitere Haftsachen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übertragung von Aufgaben der ordentlichen Strafkammer auf eine Hilfsstrafkammer bei Überlastung des Spruchkörpers bzgl. Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung der Schwurgerichtskammer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesetzlicher Richter, Geschäftsverteilungsplan - und die Hilfsstrafkammer

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 658
  • StV 2015, 749
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08

    Besetzungsrüge; Einrichtung einer Hilfsstrafkammer (Zuweisung von Geschäften nach

    Auszug aus BGH, 25.03.2015 - 5 StR 70/15
    Bei dieser Sachlage erweist sich die nicht nach § 338 Nr. 1 lit. b StPO präkludierte und den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 281) Rüge als unbegründet.

    Daher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz zügiger Verfahrensgestaltung in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, aaO, S. 270 ff. mwN; Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, NStZ 2014, 287 Rn. 7).

    Für Umverteilungen, die im Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses bereits anhängige Verfahren betreffen, ist nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine umfassende Dokumentation auch dann erforderlich, wenn künftig eingehende Verfahren mit umfasst sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, aaO, S. 273; Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, aaO Rn. 9).

    aa) Dass der Beschluss nicht - wie grundsätzlich geboten (eingehend BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, aaO, S. 276 ff.) - selbständig mit einer Begründung versehen war, führt nicht zur Annahme eines durchgreifenden Rechtsfehlers.

    Diese Unterlagen ermöglichen in Verbindung mit der Stellungnahme der Präsidentin des Landgerichts zu dem erhobenen Besetzungseinwand sowohl dem Revisionsgericht als auch der Verteidigung die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Präsidiumsbeschlusses nach den durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Kriterien (vgl. BVerfG, NJW 2005, 2689, 2690; zum maßgebenden Zeitpunkt BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, aaO, S. 276, 278).

    Die Umverteilung war schließlich geeignet, die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, aaO S. 271 f. mwN).

  • BGH, 07.01.2014 - 5 StR 613/13

    Anforderungen an die Begründung für eine Geschäftsverteilungsänderung im

    Auszug aus BGH, 25.03.2015 - 5 StR 70/15
    Daher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz zügiger Verfahrensgestaltung in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, aaO, S. 270 ff. mwN; Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, NStZ 2014, 287 Rn. 7).

    Für Umverteilungen, die im Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses bereits anhängige Verfahren betreffen, ist nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine umfassende Dokumentation auch dann erforderlich, wenn künftig eingehende Verfahren mit umfasst sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, aaO, S. 273; Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, aaO Rn. 9).

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof freilich ausgesprochen, dass die Haftprüfungsfrist des § 121 Abs. 1 StPO keinen starren, für alle Verfahren gleichermaßen geltenden Zeitpunkt festlegt, wann mit der Hauptverhandlung einer Sache nach Inhaftierung oder Anklageerhebung zu beginnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 20 f.; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, aaO Rn. 13; krit. Sowada, aaO, S. 21 f.; Grube, StraFo 2014, 123, 124).

    Gleiches gilt hinsichtlich der Übertragung womöglich eines einzelnen anhängigen Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, aaO).

    Zwar war der Beschluss nur kurze Zeit nach Inkrafttreten des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Hamburg für das Jahr 2014 gefasst worden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, aaO Rn. 12).

  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 116/13

    Recht auf den gesetzlichen Richter (nachträgliche Änderung des

    Auszug aus BGH, 25.03.2015 - 5 StR 70/15
    Insoweit hat der Bundesgerichtshof freilich ausgesprochen, dass die Haftprüfungsfrist des § 121 Abs. 1 StPO keinen starren, für alle Verfahren gleichermaßen geltenden Zeitpunkt festlegt, wann mit der Hauptverhandlung einer Sache nach Inhaftierung oder Anklageerhebung zu beginnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 20 f.; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, aaO Rn. 13; krit. Sowada, aaO, S. 21 f.; Grube, StraFo 2014, 123, 124).

    Demgemäß rechtfertigt allein der befürchtete Ablauf der Frist oder gar eine besonders geartete Rechtsprechungspraxis des jeweiligen Oberlandesgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, aaO Rn. 21 f.) grundsätzlich keine Umverteilung eines oder mehrerer bereits anhängiger Verfahren.

  • BGH, 08.12.1999 - 3 StR 267/99

    Bildung einer Hilfsstrafkammer bei Überlastung einer als Schwurgericht tätigen

    Auszug aus BGH, 25.03.2015 - 5 StR 70/15
    Dies versteht sich schon daraus, dass die Frist die verfassungsrechtlich gebotene Zügigkeit in Haftsachen gewährleisten soll, die unter Umständen zu frühzeitigem Eingreifen der Gerichtsorganisation sogar zwingen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1991 - AK 29/91, BGHSt 38, 43, 46; vgl. auch Urteil vom 8. Dezember 1999 - 3 StR 267/99, NJW 2000, 1580, 1582).
  • BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch

    Auszug aus BGH, 25.03.2015 - 5 StR 70/15
    Diese Unterlagen ermöglichen in Verbindung mit der Stellungnahme der Präsidentin des Landgerichts zu dem erhobenen Besetzungseinwand sowohl dem Revisionsgericht als auch der Verteidigung die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Präsidiumsbeschlusses nach den durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Kriterien (vgl. BVerfG, NJW 2005, 2689, 2690; zum maßgebenden Zeitpunkt BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, aaO, S. 276, 278).
  • BGH, 23.07.1991 - 3 StE 6/91

    Keine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bei nicht nur kurzfristiger

    Auszug aus BGH, 25.03.2015 - 5 StR 70/15
    Dies versteht sich schon daraus, dass die Frist die verfassungsrechtlich gebotene Zügigkeit in Haftsachen gewährleisten soll, die unter Umständen zu frühzeitigem Eingreifen der Gerichtsorganisation sogar zwingen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1991 - AK 29/91, BGHSt 38, 43, 46; vgl. auch Urteil vom 8. Dezember 1999 - 3 StR 267/99, NJW 2000, 1580, 1582).
  • BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97

    Formgerechter Vortrag beim Besetzungseinwand; Änderung des

    Auszug aus BGH, 25.03.2015 - 5 StR 70/15
    In Haftsachen muss dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Zügigkeitsgebot in besonderem Maße (s. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 165 ff.).
  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 45.16

    Abstraktionsprinzip; Begründungsanforderungen; Bemessungsfaktoren;

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt - zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst - und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 27 und vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 - juris Rn. 19, jeweils m.w.N.; BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15 - NStZ 2015, 658 Rn. 9).

    In Verbindung mit den Erläuterungen der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2018 und den ergänzenden Unterlagen ermöglicht der Präsidiumsbeschluss die Prüfung seiner Rechtmäßigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15 - NStZ 2015, 658 Rn. 12 m.w.N.).

  • BGH, 12.05.2015 - 3 StR 569/14

    Unzulässige Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch Einzelzuweisung eines

    Daher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (BVerfG, Beschluss vom 18.März 2009 - 2 BvR 229/09, NJW 2009, 1734; BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 271; Beschlüsse vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09, StV 2010, 294, 295; vom 10.Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226, 227; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, NStZ 2014, 287, 288; vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15,jurisRn.
  • BGH, 21.05.2015 - 4 StR 577/14

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit eines

    Um dem Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung entgegenzuwirken (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1734, 1735), muss diese Dokumentation umfassend und nachvollziehbar sein (BGH, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15; SK-StPO/Velten, 4. Aufl., § 21e GVG, Rn. 42).
  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 46.16

    Gebührenerhebung für die Durchführung von amtlichen Schlachttieruntersuchungen

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt - zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst - und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 27 und vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 - juris Rn. 19, jeweils m.w.N.; BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15 - NStZ 2015, 658 Rn. 9).

    In Verbindung mit den Erläuterungen der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2018 und den ergänzenden Unterlagen ermöglicht der Präsidiumsbeschluss die Prüfung seiner Rechtmäßigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15 - NStZ 2015, 658 Rn. 12 m.w.N.).

  • OLG Celle, 15.11.2021 - 2 HEs 24/21

    Verwertbarkeit übermittelter Encrochat- und SkyECC-Dateien

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Zeitraum von 4 Monaten zwischen Eingang der Sache und Beginn der Hauptverhandlung in umfangreichen Verfahren mit mehreren Angeschuldigten nicht grundsätzlich zu beanstanden (BGH Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15 -, juris; BGH vom 07.01.2014, 5 StR 613/13 -, juris; BGH vom 10.07.2013, 2 StR 116/13, StV 2016, 6).
  • BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20

    Unterjährige Änderung der Geschäftsverteilung für bereits anhängige Verfahren

    Der Beschleunigungsgrundsatz gebot hier eine zügige Entlastung; innerhalb eines angemessenen Zeitraums war nicht mit einer Terminierung und Verhandlung der Nicht-Haftsachen zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 3 Rn. 14 f.).
  • BGH, 21.04.2022 - StB 13/22

    Gesetzlicher Richter: Voraussetzungen der Einrichtung eines Hilfssenats und

    Die Einstufung der Überlastung des 5. Strafsenats als vorübergehend (s. zu diesem Erfordernis etwa BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15, NStZ 2015, 658 Rn. 9; Urteile vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 10; vom 8. Dezember 1999 - 3 StR 267/99, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 1; Meyer-Goßner/Schmitt, § 21e GVG Rn. 16a; aA SK-StPO/Degenes, 5. Aufl., § 60 GVG Rn. 10 f.), fand ihre Stütze in Erfahrungen aus der Vergangenheit.
  • OLG Celle, 06.04.2020 - 2 HEs 5/20

    Hemmung von Unterbrechungsfristen wegen COVID-19; Keine pandemiebedingte

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Zeitraum von vier Monaten zwischen Eingang der Sache und Beginn der Hauptverhandlung in umfangreichen Verfahren mit mehreren Angeklagten nicht grundsätzlich zu beanstanden (BGH Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15 - BGH vom 07.01.2014, 5 StR 613/13 - BGH, StV 2016, 6).
  • KG, 29.06.2015 - 2 Ws 132/15

    Gefangenenvereinigung keine Gewerkschaft

    Denn die Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege hat ebenfalls Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 33, 367, 383; BGH Beschluss vom 25.3.2015 - 5 StR 70/15 -).
  • OLG Brandenburg, 17.08.2023 - 2 OLG 53 Ss 80/22

    Geschäftsverteilung, unterjährige Änderung, Begründungsanforderungen

    Auch ist eine erläuternde Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten zum erhobenen Besetzungseinwand nicht grundsätzlich ungeeignet, um dem Revisionsgericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Präsidiumsbeschlusses nach den durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Kriterien zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. März 2015 - 5 StR 70/15, BeckRS 2015, 07394, Rdnr. 12).
  • BGH, 01.09.2015 - 5 StR 261/15

    Neu- und Umverteilung der Strafsachen im Rahmen der regulären Erstellung des

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