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   BGH, 10.03.2009 - 5 StR 73/09   

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https://dejure.org/2009,9603
BGH, 10.03.2009 - 5 StR 73/09 (https://dejure.org/2009,9603)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2009 - 5 StR 73/09 (https://dejure.org/2009,9603)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2009 - 5 StR 73/09 (https://dejure.org/2009,9603)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Gerichts zur Auseinandersetzung mit der Möglichkeit einer Milderung i.R.e. Begehung unter den Voraussetzungen des § 21 Strafgesetzbuch (StGB); Anforderungen an die Vornahme und Darlegung eines Härtefallausgleichs

  • Judicialis

    BtMG § 35; ; StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 244 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung des Gerichts zur Auseinandersetzung mit der Möglichkeit einer Milderung i.R.e. Begehung unter den Voraussetzungen des § 21 Strafgesetzbuch ( StGB ); Anforderungen an die Vornahme und Darlegung eines Härtefallausgleichs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2010, 240
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.09.1975 - 2 StR 400/75

    Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung hinsichtlich der früheren Strafe -

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - 5 StR 73/09
    Erforderlich ist jedoch, dass ein angemessener Härteausgleich vorgenommen wird und dies den Urteilsgründen hinreichend deutlich zu entnehmen ist (vgl. BGHSt 31, 102, 103; BGH, Beschluss vom 3. September 1975 - 2 StR 400/75).
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - 5 StR 73/09
    Erforderlich ist jedoch, dass ein angemessener Härteausgleich vorgenommen wird und dies den Urteilsgründen hinreichend deutlich zu entnehmen ist (vgl. BGHSt 31, 102, 103; BGH, Beschluss vom 3. September 1975 - 2 StR 400/75).
  • BGH, 06.08.1987 - 4 StR 388/87

    Grundlagen der Strafbarkeit: Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - 5 StR 73/09
    Dies stellt einen Rechtsfehler dar (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11; StGB § 49 Abs. 1 Strafrahmenverschiebung 3).
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