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   BGH, 09.03.1990 - 5 StR 73/90   

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https://dejure.org/1990,2476
BGH, 09.03.1990 - 5 StR 73/90 (https://dejure.org/1990,2476)
BGH, Entscheidung vom 09.03.1990 - 5 StR 73/90 (https://dejure.org/1990,2476)
BGH, Entscheidung vom 09. März 1990 - 5 StR 73/90 (https://dejure.org/1990,2476)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.05.1976 - 4 StR 159/76

    Gleichzeitige Entscheidung über eine Revision des Angeklagten und über eine

    Auszug aus BGH, 09.03.1990 - 5 StR 73/90
    Hat der Angeklagte Revision, der Nebenkläger nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (offengelassen von BGH, Beschluß vom 13. Mai 1976 - 4 StR 159/76).
  • BGH, 15.04.1987 - 3 StR 130/87

    Zuständigkeit des Revisonsgerichts für eine Entscheidung über eine sofortige

    Auszug aus BGH, 09.03.1990 - 5 StR 73/90
    Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Absatz 3 Satz 3 StPO nur zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH GA 1984, 330; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 496; BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1).
  • BGH, 18.10.1988 - 5 StR 476/88

    Ablehung von Prozesskostenhilfe aufgrund der Verwerfung der Revision

    Auszug aus BGH, 09.03.1990 - 5 StR 73/90
    Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).
  • BGH, 15.05.1992 - 3 StR 419/91

    Beweisverwertungsverbot durch Vernehmung im ermüdeten Zustand (Anforderungen;

    Dessen Unzuständigkeit ergibt sich aus § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO und § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG (vgl. BGHR StPO § 464 III Zuständigkeit 1 und 3).
  • BGH, 21.02.2017 - 2 StR 431/16

    Kosten- und Auslagenentscheidung (sofortige Beschwerde: Zuständigkeit)

    Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 1990 - 5 StR 73/90, BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3).
  • BGH, 04.05.1993 - 5 StR 206/93

    Wirkungen rechtsfehlerhafter Einbeziehung verjährter Taten in eine abgeurteilte

    Für die Entscheidung über die Kostenbeschwerde der Nebenklägerin ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig (BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3).
  • BGH, 02.04.1992 - 4 StR 125/92

    Zuständigkeit bei sofortiger Beschwerde gegen Kostenentscheidung

    Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1 und 3).

    Hat der Angeklagte Revision, der Nebenkläger nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3).

  • BGH, 06.05.1993 - 1 StR 593/91

    Verhältnis von Mord und Raub mit Todesfolge bei vorsätzlich herbeigeführtem Tod

    Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gegeben, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu befinden hat (BGH GA 1984, 330; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 496; BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1, 3).
  • BGH, 31.03.2020 - 5 StR 116/20

    Keine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige

    Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil lediglich in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 1990 - 5 StR 73/90, BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3; Beschluss vom 21. Februar 2017 - 2 StR 431/16, StraFo 2017, 130 f.).
  • BGH, 23.01.2018 - 2 StR 535/17

    Entscheidung über die Zuständigkeit für eine sofortige Beschwerde

    Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 2 StR 431/16, StraFo 2017, 130 f.; BGH, Beschluss vom 9. März 1990 - 5 StR 73/90, BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3).
  • BGH, 08.04.2009 - 2 StR 26/09

    Verwerfung einer Revision eines Angeklagten als unbegründet

    Über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3; BGH, Beschlüsse vom 21. März 2006 - 4 StR 110/05 - und vom 25. November 2008 - 4 StR 414/08).
  • BGH, 18.12.1990 - 5 StR 448/90

    Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsgesuchs des Nebenklägers

    Der Bundesgerichtshof ist dafür nicht zuständig, weil er nicht über eine vom Angeklagten eingelegte Revision zu befinden hat; die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin führen nicht zur Zuständigkeit des Revisionsgerichts nach § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO (BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1 und 3).
  • BGH, 23.09.2020 - 4 StR 270/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Besonders schwerer räuberischer

    Da die sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wendende Nebenklägerin nicht auch als Rechtsmittelführerin am Revisionsverfahren beteiligt ist, ergibt sich aus der Regelung des § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO keine Beschwerdezuständigkeit des Senats (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 1996 ? 4 StR 567/96, NStZ-RR 1997, 238; vom 9. März 1990 ? 5 StR 73/90, BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3).
  • BGH, 08.11.2001 - 5 StR 479/01

    Verwerfung der Revision

  • BGH, 05.12.1996 - 4 StR 567/96

    Zuständigkeit des Revisionsgerichts für Entscheidungen über die sofortige

  • BGH, 23.01.1997 - 5 StR 638/96

    Aufhebung eines Strafausspruchs im Revisionsverfahren - Verhängung einer

  • BGH, 15.07.1999 - 5 StR 127/99

    Zuständigkeit; Beschwerde; Kostenentscheidung

  • BGH, 28.11.1994 - 5 StR 644/94

    Sofortige Beschwerde - Zuständigkeit des OLG - Kostenentscheidung - Nebenkläger -

  • BGH, 23.04.1996 - 4 StR 155/96

    Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung einer Nebenklägerin

  • BGH, 10.09.1991 - 4 StR 391/91

    Verwerfung der Revision

  • BGH, 24.04.1990 - 5 StR 153/90

    Verwerfung einer Revision

  • BGH, 21.03.2006 - 4 StR 110/05
  • BGH, 18.05.1999 - 5 StR 228/99

    Zuständigkeit; Sofortige Beschwerde der Nebenklage

  • KG, 22.02.1995 - 1 AR 188/95
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