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Rechtsprechung
   BGH, 09.12.2009 - 5 StR 459/09, 5 StR 74/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8320
BGH, 09.12.2009 - 5 StR 459/09, 5 StR 74/09 (https://dejure.org/2009,8320)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2009 - 5 StR 459/09, 5 StR 74/09 (https://dejure.org/2009,8320)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2009 - 5 StR 459/09, 5 StR 74/09 (https://dejure.org/2009,8320)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 54 StGB; § 55 StGB
    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der einzubeziehenden Strafen; nachträglich erlassene Bewährungsstrafe; Erlassreife

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht unter Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55 Abs. 1 S. 1; StPO § 354 Abs. 1
    Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht unter Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 106
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.04.1997 - 2 StR 125/97

    Einbeziehung einer zurückliegenden Freiheitsstrafe in den Strafrahmen einer

    Auszug aus BGH, 09.12.2009 - 5 StR 459/09
    Dies gebietet nach verbindlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die vorliegende Fallkonstellation (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 2; BGH NStZ 1982, 377 m.w.N.) die Einbeziehung einer nach dem maßgeblichen ersten Urteil erlassenen Bewährungsstrafe.
  • BGH, 28.01.1964 - 3 StR 55/63

    Einfluss des Erfolgs des Rechtsmittels der einen Seite auf den Erfolg des

    Auszug aus BGH, 09.12.2009 - 5 StR 459/09
    Die Kostenentscheidung, die, wie im angefochtenen Urteil tenoriert, dem erreichten Teilerfolg der Revision des Angeklagten gegen das erste Urteil Rechnung trägt und den Erfolg der neuen staatsanwaltlichen Revision dem Angeklagten über die ihm auferlegten Verfahrenskosten anlastet, ergibt sich aus den Grundsätzen von BGHSt 19, 226.
  • BGH, 17.07.2000 - 5 StR 280/00

    Bildung von mehreren Gesamtstrafen

    Auszug aus BGH, 09.12.2009 - 5 StR 459/09
    Die Regeln sind schwer zu durchschauen, darzustellen und zu befolgen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. Juli 2000 - 5 StR 280/00).
  • BGH, 18.03.1982 - 4 StR 636/81

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus vor und nach der verurteilten Tat

    Auszug aus BGH, 09.12.2009 - 5 StR 459/09
    Dies gebietet nach verbindlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die vorliegende Fallkonstellation (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 2; BGH NStZ 1982, 377 m.w.N.) die Einbeziehung einer nach dem maßgeblichen ersten Urteil erlassenen Bewährungsstrafe.
  • BGH, 26.03.2009 - 5 StR 74/09

    Betrug (Individualisierung einzelner Taten bei Serienstraftaten); nachträgliche

    Auszug aus BGH, 09.12.2009 - 5 StR 459/09
    Der Schuldspruch ist nach dem Beschluss des Senats vom 26. März 2009 - 5 StR 74/09 - rechtskräftig.
  • BGH, 11.01.2011 - 4 StR 450/10

    Gefährliche Körperverletzung (gefährliches Werkzeug und "Kopfnuss"); Bildung der

    a) Für die Frage der Erledigung an sich gesamtstrafenfähiger Vorstrafen ist der Vollstreckungsstand im Zeitpunkt des angefochtenen, also des ersten landgerichtlichen Urteils maßgeblich (BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 459/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 4 und vom 8. Oktober 2010 - 3 StR 368/10 m.w.N.).
  • BGH, 05.07.2011 - 3 StR 188/11

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Bindungswirkung nicht

    Eine nach Erlass des ersten Urteils erfolgte Erledigung stünde - wie das Landgericht möglicherweise rechtsirrig angenommen hat - einer Einbeziehung der Strafen nicht entgegen, zumal im Falle einer Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht die Gesamtstrafenbildung in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also am 12. Oktober 2009 - vorzunehmen ist (st. Rspr. - etwa BGH, Beschluss vom 2. Mai 1989 - 1 StR 213/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; Beschluss vom 21. August 2001 - 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72 f.; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 459/09, NStZ-RR 2010, 106 f.; Beschluss vom 8. Oktober 2010 - 3 StR 368/10, Rdnr. 2; Beschluss vom 3. Mai 2011 - 3 StR 110/11, Rdnr. 6).
  • BGH, 05.09.2017 - 1 StR 350/17

    Doppelverwertungsverbot (keine strafschärfende Berücksichtigung der Gefährdung

    Dem Angeklagten darf insoweit weder ein erlangter Rechtsvorteil genommen, noch darf er ungerechtfertigt bevorzugt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 459/09, NStZ-RR 2010, 106 und Beschluss vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, NStZ-RR 2011, 306, jeweils mwN).
  • BGH, 10.01.2012 - 3 StR 370/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; schwere andere seelische

    Bei der Zäsurwirkung als solcher bleibt es ohne Rücksicht auf einen etwaigen zwischenzeitlichen Erlass der am 12. Januar 2010 verhängten Strafe, weil die Gesamtstrafe nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung zu bilden ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 459/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 4; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 55 Rn. 37 mwN).
  • BGH, 23.01.2019 - 5 StR 553/18

    Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der ersten Hauptverhandlung für die Beurteilung

    Er soll dabei - wie auch sonst - bei der Entscheidung über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB weder ungerechtfertigt benachteiligt noch bevorzugt werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 459/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 4).
  • BGH, 31.07.2012 - 4 StR 229/12

    Bildung einer Gesamtstrafe (Zeitpunkt für die Einbeziehung)

    Das Landgericht hat sich an der Einbeziehung der Strafe von drei Jahren und neun Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Flensburg vom 29. Oktober 2004 durch deren vollständige Vollstreckung am 13. Januar 2011 gehindert gesehen; es hat - trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats im Urteil vom 24. März 2011 - nicht berücksichtigt, dass für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB auf den Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung abzustellen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 459/09, NStZ-RR 2010, 106, und vom 14. April 2010 - 2 StR 92/10).
  • BGH, 25.01.2012 - 5 StR 541/11

    Teilfreispruch; Gesamtstrafenbildung; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (für

    Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass es hierfür auf den Zeitpunkt des hier verfahrensgegenständlichen Urteils ankommt (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 459/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 4).
  • BGH, 04.01.2017 - 2 StR 449/16

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung früherer Einzelstrafen)

    Die Eignung früherer Einzelstrafen zur Einbeziehung in eine Gesamtstrafe richtet sich nach der Vollstreckungssituation zurzeit des ersten Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 459/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 4; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106).
  • BGH, 24.03.2011 - 4 StR 602/10

    Wirksame Revisionsbeschränkung; paralleler Freispruch vom Vorwurf der

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB auf den Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung abzustellen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 459/09, NStZ-RR 2010, 106, und vom 14. April 2010 - 2 StR 92/10).
  • LG Hildesheim, 22.01.2018 - 22 KLs 5433 Js 80623/15

    Anstiftung zum Bankrott; Strafbare Verschärfung einer Liquiditätskrise; Untreue

    Eine derartige weitere Kompensation war nicht angezeigt, weil bereits die konkrete Strafzumessung für den Angeklagten maßgeblich zu dessen Gunsten von der Verfahrensverzögerung geprägt war (vgl. BGH Urt. v. 09.12.2009 - 5 StR 459/09) .
  • BGH, 23.10.2019 - 1 StR 437/19

    Verwerfung der Revision als unbegründet

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Rechtsprechung
   BGH, 26.03.2009 - 5 StR 74/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8294
BGH, 26.03.2009 - 5 StR 74/09 (https://dejure.org/2009,8294)
BGH, Entscheidung vom 26.03.2009 - 5 StR 74/09 (https://dejure.org/2009,8294)
BGH, Entscheidung vom 26. März 2009 - 5 StR 74/09 (https://dejure.org/2009,8294)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB; § 56b StGB; § 55 StGB; Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG
    Betrug (Individualisierung einzelner Taten bei Serienstraftaten); nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; Anrechnung von Leistungen zur Erfüllung von Bewährungsauflagen); rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision eines Angeklagten wegen Einbeziehung einer Vorverurteilung in die Gesamtstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2; StGB § 55; StGB § 56g
    Revision eines Angeklagten wegen Einbeziehung einer Vorverurteilung in die Gesamtstrafe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 205
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.11.2008 - 5 StR 450/08

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung einer zum Erlass reifen, zur

    Auszug aus BGH, 26.03.2009 - 5 StR 74/09
    a) Die Einbeziehung der Strafe gegen den Angeklagten B. aus dem Urteil des Amtsgerichts Brandenburg vom 14. März 2006 setzt voraus, dass wegen des Ablaufs der bis zum 13. März 2008 bestimmten Bewährungszeit noch kein Erlass nach § 56g StGB erfolgt war (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2008 - 5 StR 450/08 Rdn. 3; Fischer, StGB 56. Aufl. § 55 Rdn. 6).
  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung

    Auszug aus BGH, 26.03.2009 - 5 StR 74/09
    Das neue Tatgericht wird zudem feststellen müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Angeklagte B. im Rahmen der Bewährung Leistungen nach § 56b Abs. 2, 3 StGB erbracht hat, die bei der Einbeziehung in eine nicht aussetzungsfähige Gesamtstrafe nach § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 StGB in der Regel anzurechnen wären (vgl. BGHSt 36, 378, 381 m.w.N.).
  • BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92

    Möglichkeit der strafmildernden Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer -

    Auszug aus BGH, 26.03.2009 - 5 StR 74/09
    c) Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. März 2009 darauf hin, dass im Fall des Bestehens einer Gesamtstrafenlage mit der zu a) erörterten Vorverurteilung bei der Bildung der Gesamtstrafe das Spannungsverhältnis zwischen § 55 StGB und § 56g StGB zu würdigen ist (dazu BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 2; BGH aaO Rdn. 4).
  • BSG, 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R

    Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers -

    Auszug aus BGH, 26.03.2009 - 5 StR 74/09
    An einer "Vermittlung" fehlte es, weil die Angeklagten entgegen den ausdrücklichen Erklärungen der Angeklagten L. gegenüber der Bundesagentur miteinander verflochten waren (vgl. zum Begriff der Verflechtung BSG NJW 2007, 1902, 1903 f.).
  • BGH, 27.03.2012 - 3 StR 447/11

    Unerlaubtes Erbringen von Finanzdienstleistungen (Organisationsdelikt;

    Dass die Bewährungszeit bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils abgelaufen war, stünde der Einbeziehung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 1990 - 2 BvR 51/90, NJW 1991, 558; BGH, Urteil vom 27. März 1991 - 3 StR 358/90, NJW 1991, 2847; Beschluss vom 26. März 2009 - 5 StR 74/09, wistra 2009, 317).

    Allerdings wäre eine damit einhergehende Härte bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. März 2009, aaO mwN); etwaige erbrachte Bewährungsauflagen wären auf die Strafe anzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381).

  • BGH, 15.12.2015 - 1 StR 562/15

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Einbeziehung einer Bewährungsstrafe bei

    Das Landgericht war gehalten, bei der Gesamtstrafenbildung die Härten besonders zu bedenken und zu gewichten, die sich für den Angeklagten daraus ergeben, dass er nach Ablauf der Bewährungszeit durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre (vgl. BGH, aaO, NStZ 1993, 235; BGH, Beschluss vom 26. März 2009 - 5 StR 74/09, wistra 2009, 317).
  • BGH, 09.12.2009 - 5 StR 459/09

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung

    Der Schuldspruch ist nach dem Beschluss des Senats vom 26. März 2009 - 5 StR 74/09 - rechtskräftig.
  • BGH, 25.11.2021 - 4 StR 364/21

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

    Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung lagen vor, da die Reststrafe der aus den beiden Strafen der vorgenannten Urteile gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Wochen zum Urteilszeitpunkt - trotz Ablaufs der Bewährungszeit ? noch nicht erlassen war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 - 5 StR 606/92; Beschluss vom 26. März 2009 - 5 StR 74/09).
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Rechtsprechung
   LG Potsdam, 17.06.2009 - 5 StR 74/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,46616
LG Potsdam, 17.06.2009 - 5 StR 74/09 (https://dejure.org/2009,46616)
LG Potsdam, Entscheidung vom 17.06.2009 - 5 StR 74/09 (https://dejure.org/2009,46616)
LG Potsdam, Entscheidung vom 17. Juni 2009 - 5 StR 74/09 (https://dejure.org/2009,46616)
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