Rechtsprechung
BGH, 29.06.2006 - 5 StR 76/06 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 11 StGB; § 331 StGB; § 332 StGB; § 266 StGB; § 108e StGB; § 52 StGB; § 53 StGB; § 406 Abs. 1 Satz 4 StPO
Bestechung (Amtsträgereigenschaft von kommunalen Abgeordneten); Untreue; Strafzumessung (fehlerhafte Beurteilung der Konkurrenzen; Beruhen); Adhäsionsverfahren (Ungeeignetheit) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Beschränkung des Strafverfahrens auf den Vorwurf der Untreue durch überhöhte Abrechnung von Altlasten; Strafbarkeit der Bestechung eines kommunalen Mandatsträgers
- Judicialis
StPO § 154a Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 472a Abs. 2; ; StPO § 353 Abs. 2; ; StGB § 266; ; StGB § 108e; ; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 § 331
Kommunale Mandatsträger als Amtsträger - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.05.2006 - 5 StR 453/05
Verurteilungen wegen Bestechung eines Wuppertaler Stadtrats teilweise aufgehoben
Auszug aus BGH, 29.06.2006 - 5 StR 76/06
Insoweit finden auch hier die Grundsätze Anwendung, die der Senat in seinem Urteil vom 9. Mai 2006 (5 StR 453/05 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) aufgestellt hat: Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen (…BGH aaO).Das neue Tatgericht wird das Geschehen im Fall W. mit Blick auf eine mögliche Strafbarkeit nach § 108e StGB zu prüfen und sich dabei an den Maßstäben des Urteils des Senats vom 9. Mai 2006 (5 StR 453/05) zu orientieren haben.
- LG Hildesheim, 23.01.2007 - 25 KLs 5413 Js 18030/06
Adhäsionsverfahren: Nichtentscheidung über einen zur Erledigung im Strafverfahren …
Soweit das Landgericht Wuppertal (NStZ-RR 2003, 179ff.) die Auffassung vertreten hat, dass ein wirtschaftlich bewanderter Angeklagter sich auch einem existenzbedrohenden Adhäsionsantrag stellen müsse, darf nicht übersehen werden, dass der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge wegen Ungeeignetheit abgesehen hat (BGH-Urteile und Beschlüsse v. 29. Juni 2006, 5 StR 484/05, 5 StR 485/06 [NJW 2006, 2864ff.], 5 StR 76/06, 5 StR 77/06).