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   BGH, 15.04.2020 - 5 StR 76/20   

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BGH, 15.04.2020 - 5 StR 76/20 (https://dejure.org/2020,9960)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2020 - 5 StR 76/20 (https://dejure.org/2020,9960)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2020 - 5 StR 76/20 (https://dejure.org/2020,9960)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 29 BtMG; § 25 StGB; § 27 StGB
    Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (eigennützige Tätigkeit; Berücksichtigung des Gewichts des Tatbeitrags; untergeordnete Tätigkeit; Eigeninteresse bei Umsatzbeteiligung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 29a Abs. 1 BtMG, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Annahme des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 BtMG hinsichtlich des in einer Wohnung verwahrten Marihuanas

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Annahme des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 BtMG hinsichtlich des in einer Wohnung verwahrten Marihuanas

  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; BtMG § 29a Abs. 1
    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Annahme des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 BtMG hinsichtlich des in einer Wohnung verwahrten Marihuanas

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Täterschaft oder Teilnahme - beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.08.2014 - 4 StR 174/14

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft: Beteiligung eines

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - 5 StR 76/20
    Danach deutet auch beim Betäubungsmittelhandel nach inzwischen ständiger Rechtsprechung eine ganz untergeordnete Tätigkeit eines Tatbeteiligten im Rahmen eines Gesamtgeschäftes schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221 f.; vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460; Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - 3 StR 4/10, NStZ-RR 2010, 318; vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14, NStZ 2015, 225; siehe zur Gehilfenstellung eines Beteiligten, der eigennützig seine Wohnung zur Verwahrung und Portionierung von Betäubungsmitteln zur Verfügung stellt, auch BGH, Urteil vom 29. September 1993 - 2 StR 397/93, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 10).

    Entgegen der Wertung des Landgerichts begründete auch der mit der vorübergehenden Lagerung verbundene Vorteil einer kleinen Eigenverbrauchsentnahme noch kein besonderes eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts, wie es etwa mit einer Umsatz- oder Gewinnbeteiligung verbunden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14, aaO).

  • BGH, 03.09.1991 - 4 StR 346/91

    Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt -

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - 5 StR 76/20
    Ergänzend ist zu den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils zu bemerken, dass sich die strafschärfende Berücksichtigung eines Bewährungsversagens in Bezug auf Vorstrafen, bei denen die Bewährungszeit abgelaufen war und nur noch der Beschluss über den Erlass der Strafe ausstand, als rechtsfehlerhaft erweist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 1991 - 4 StR 346/91; vom 6. September 2016 - 3 StR 283/16, StV 2018, 358 mwN).
  • BGH, 06.09.2016 - 3 StR 283/16

    Keine straferschwerende Berücksichtigung der Tatbegehung unter laufender

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - 5 StR 76/20
    Ergänzend ist zu den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils zu bemerken, dass sich die strafschärfende Berücksichtigung eines Bewährungsversagens in Bezug auf Vorstrafen, bei denen die Bewährungszeit abgelaufen war und nur noch der Beschluss über den Erlass der Strafe ausstand, als rechtsfehlerhaft erweist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 1991 - 4 StR 346/91; vom 6. September 2016 - 3 StR 283/16, StV 2018, 358 mwN).
  • BGH, 28.02.2007 - 2 StR 516/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier; Täterschaft:

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - 5 StR 76/20
    Danach deutet auch beim Betäubungsmittelhandel nach inzwischen ständiger Rechtsprechung eine ganz untergeordnete Tätigkeit eines Tatbeteiligten im Rahmen eines Gesamtgeschäftes schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221 f.; vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460; Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - 3 StR 4/10, NStZ-RR 2010, 318; vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14, NStZ 2015, 225; siehe zur Gehilfenstellung eines Beteiligten, der eigennützig seine Wohnung zur Verwahrung und Portionierung von Betäubungsmitteln zur Verfügung stellt, auch BGH, Urteil vom 29. September 1993 - 2 StR 397/93, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 10).
  • BGH, 29.09.1993 - 2 StR 397/93

    Gewerbsmäßiges Handeltreiben - Betäubungsmittel - Rauschgifthändler - Wohnung -

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - 5 StR 76/20
    Danach deutet auch beim Betäubungsmittelhandel nach inzwischen ständiger Rechtsprechung eine ganz untergeordnete Tätigkeit eines Tatbeteiligten im Rahmen eines Gesamtgeschäftes schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221 f.; vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460; Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - 3 StR 4/10, NStZ-RR 2010, 318; vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14, NStZ 2015, 225; siehe zur Gehilfenstellung eines Beteiligten, der eigennützig seine Wohnung zur Verwahrung und Portionierung von Betäubungsmitteln zur Verfügung stellt, auch BGH, Urteil vom 29. September 1993 - 2 StR 397/93, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 10).
  • BGH, 25.05.1994 - 2 StR 203/94

    Rauschgift - Betäubungsmittelgesetz - Handeltreiben - Beihilfe

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - 5 StR 76/20
    Aber nicht jede eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte ist als täterschaftliches Handeln anzusehen (BGH, Beschluss vom 25. Mai 1994 - 2 StR 203/94, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 42 mwN).
  • BGH, 07.02.2008 - 5 StR 242/07

    Beihilfehandlungen nach Sicherstellung der Betäubungsmittel (sukzessive Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - 5 StR 76/20
    Danach deutet auch beim Betäubungsmittelhandel nach inzwischen ständiger Rechtsprechung eine ganz untergeordnete Tätigkeit eines Tatbeteiligten im Rahmen eines Gesamtgeschäftes schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221 f.; vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460; Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - 3 StR 4/10, NStZ-RR 2010, 318; vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14, NStZ 2015, 225; siehe zur Gehilfenstellung eines Beteiligten, der eigennützig seine Wohnung zur Verwahrung und Portionierung von Betäubungsmitteln zur Verfügung stellt, auch BGH, Urteil vom 29. September 1993 - 2 StR 397/93, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 10).
  • BGH, 02.02.2010 - 3 StR 4/10

    Betäubungsmittelhandel: Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - 5 StR 76/20
    Danach deutet auch beim Betäubungsmittelhandel nach inzwischen ständiger Rechtsprechung eine ganz untergeordnete Tätigkeit eines Tatbeteiligten im Rahmen eines Gesamtgeschäftes schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221 f.; vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460; Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - 3 StR 4/10, NStZ-RR 2010, 318; vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14, NStZ 2015, 225; siehe zur Gehilfenstellung eines Beteiligten, der eigennützig seine Wohnung zur Verwahrung und Portionierung von Betäubungsmitteln zur Verfügung stellt, auch BGH, Urteil vom 29. September 1993 - 2 StR 397/93, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 10).
  • BGH, 13.05.2020 - 1 StR 43/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und

    a) Beim Betäubungsmittelhandel gelten für die Abgrenzung von (Mit-)Täterschaft und Beihilfe die allgemeinen Grundsätze über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen (BGH, Beschlüsse vom 15. April 2020 - 5 StR 76/20 Rn. 5 und vom 29. Januar 2019 - 4 StR 589/18 Rn. 4; Urteil vom 13. März 2019 - 1 StR 593/18 Rn. 13).

    Auch beim Betäubungsmittelhandel deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit eines Tatbeteiligten im Rahmen eines Gesamtgeschäftes schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 15. April 2020 - 5 StR 76/20 Rn. 5 mwN).

    Dies begründet aber noch kein besonderes eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts, wie es etwa mit einer Umsatz- oder Gewinnbeteiligung verbunden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2020 - 5 StR 76/20 Rn. 6 mwN).

  • LG München II, 15.06.2023 - 2 KLs 41 Js 44324/21

    Zur Strafbarkeit der Fälschung von Blankett-Impfausweisen und von digitalen

    Eine ganz untergeordnete Tätigkeit eines Tatbeteiligten deutet im Rahmen eines Gesamtgeschehens schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte lediglich Gehilfe ist (vgl. BGH, Beschluss v. 15.4.2020 - 5 StR 76/20).

    So deutet auch beim Betäubungsmittelhandel eine gänzlich untergeordnete Tätigkeit eines Tatbeteiligten im Rahmen eines Gesamtgeschäftes schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte lediglich Gehilfe ist (vgl. BGH, Beschluss v. 15.4.2020 - 5 StR 76/20).

  • LG Köln, 07.10.2021 - 322 KLs 4/21
    Für die Abgrenzung von (Mit-)Täterschaft und Beihilfe beim Betäubungsmittelhandel gelten die allgemeinen Grundsätze über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen (BGH, Beschlüsse vom 13.05.2020, Az.: 1 StR 43/20; vom 15.04.2020, Az.: 5 StR 76/20, Rn. 5; vom 29.01.2019, Az.: 4 StR 589/18, Rn. 4; Urteil vom 13.03.2019, Az.: 1 StR 593/18, Rn. 13).

    So deutet auch beim Betäubungsmittelhandel eine ganz untergeordnete Tätigkeit eines Tatbeteiligten im Rahmen eines Gesamtgeschäftes schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 15.04.2020, Az.: 5 StR 76/20, Rn. 5 m.w.N.).

  • BGH, 30.03.2023 - 2 StR 118/22

    Ergänzung des Urteils im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Entsprechendes gilt für die Fälle, in denen dem Täter ein Bewährungsversagen strafschärfend vorgehalten wurde, ausweislich der jeweiligen Urteilsfeststellungen nach Ablauf der Bewährungsfrist nur noch der Beschluss über den Erlass der Strafe fehlte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 1991 - 4 StR 346/91; vom 21. Januar 2016 - 4 StR 507/15; vom 6. September 2016 - 3 StR 283/16 und vom 15. April 2020 - 5 StR 76/20).
  • BGH, 30.06.2021 - 6 StR 403/20

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung: unter Bewährung Stehen bei

    Sollte der Angeklagte die Taten begangen haben, als die Bewährungszeit bereits abgelaufen war und lediglich der Beschluss über den Erlass der Strafe noch ausstand, erwiese sich die strafschärfende Berücksichtigung als rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2016 - 3 StR 283/16, StV 2018, 358; vom 13. November 2019 - 2 StR 193/19; vom 15. April 2020 - 5 StR 76/20).
  • BGH, 26.10.2021 - 2 StR 304/21

    Strafzumessung (strafbeschwerende Berücksichtigung der Tatbegehung während

    Eine strafbeschwerende Berücksichtigung der Tatbegehung während laufender Bewährung kommt aber nicht in Betracht, wenn die Bewährungszeit bereits abgelaufen war und lediglich der Beschluss über den Erlass der Strafe noch ausstand (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 2 StR 104/19, juris Rn. 4 mwN; BGH, Urteil vom 30. Juni 2021 - 6 StR 403/20, juris Rn. 5; Beschlüsse vom 15. April 2020 - 5 StR 76/20, juris Rn. 10; vom 6. September 2016 - 3 StR 283/16, StV 2018, 358, jeweils mwN).
  • LG Wuppertal, 29.10.2020 - 22 KLs 9/20
    Für die Abgrenzung von Täterschaft i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB und Teilnahme i.S.d. § 27 Abs. 1 StGB kommen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts zur Anwendung (BGH, Beschluss v. 15.04.2020 - 5 StR 76/20; BGH, Urteil v. 28.02.2007- 2 StR 516/06).
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