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   BGH, 29.03.1988 - 5 StR 76/88   

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https://dejure.org/1988,1584
BGH, 29.03.1988 - 5 StR 76/88 (https://dejure.org/1988,1584)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1988 - 5 StR 76/88 (https://dejure.org/1988,1584)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1988 - 5 StR 76/88 (https://dejure.org/1988,1584)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1988, 295
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.09.1976 - 3 StR 313/76

    Anforderungen an den im Strafrahmen enthaltenen Bereich zwischen der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 29.03.1988 - 5 StR 76/88
    Soweit das Landgericht gemeint hat, sich bei der Strafzumessung im Hinblick auf alle drei Beschwerdeführer von rechnerischen Mittelwerten leiten lassen zu dürfen (UA S. 24, 25), wird es bei der erneuten Strafzumessung Gelegenheit haben, die Grundsatze von BGHSt 27, 2, 3 (vgl. auch BGHSt 34, 355) zu beachten; auch hierauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen.
  • BGH, 21.04.1987 - 1 StR 77/87

    Sachverständige verschiedener Fachrichtungen; Strafzumessung bei verhältnismäßig

    Auszug aus BGH, 29.03.1988 - 5 StR 76/88
    Soweit das Landgericht gemeint hat, sich bei der Strafzumessung im Hinblick auf alle drei Beschwerdeführer von rechnerischen Mittelwerten leiten lassen zu dürfen (UA S. 24, 25), wird es bei der erneuten Strafzumessung Gelegenheit haben, die Grundsatze von BGHSt 27, 2, 3 (vgl. auch BGHSt 34, 355) zu beachten; auch hierauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen.
  • BGH, 22.10.1985 - 5 StR 673/85

    Wirkungen der Abweichung der in den Strafzumessungsgründen genannten

    Auszug aus BGH, 29.03.1988 - 5 StR 76/88
    Der den Angeklagten A. betreffende Strafausspruch ist unklar, weil die Urteilsgründe (UA S. 24) eine andere Strafe (fünf Jahre und fünf Monate Freiheitsstrafe) nennen als die Urteilsformel, nach der der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 1985 und vom 10. Juni 1986 - 5 StR 673/85, 5 StR 80/86 -).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Danach war es ausreichend, den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK als bestimmenden Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) bei der Abwägung der sonstigen strafmildernden und -schärfenden Aspekte selbständig, auch neben dem schon für sich mildernden Umstand eines langen Zeitraums zwischen Tat und Urteil, zu berücksichtigen (vgl. BGH NStZ 1983, 167; 1986, 217, 218; 1987, 232 f.; 1988, 552; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 2).
  • BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen

    bb) Demgegenüber handelt es sich bei dem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil und bei den mit einer langen Verfahrensdauer einhergehenden Belastungen des Angeklagten um zwei selbständige, gegebenenfalls im Rahmen der nach den §§ 46 ff. StGB vorzunehmenden Strafzumessung getrennt zu prüfende und im tatgerichtlichen Urteil zu erörternde Strafzumessungsgesichtspunkte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, aaO S. 141 f.; vom 29. November 1985 - 2 StR 596/85, NStZ 1986, 217, 218; vom 29. März 1988 - 5 StR 76/88, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 2; vom 22. Januar 1992 - 3 StR 440/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 6; vom 21. Dezember 2010 - 2 StR 344/10, NStZ 2011, 651).
  • BGH, 07.03.2006 - 5 StR 547/05

    Herabsetzung des Strafausspruchs im Beschlusswege (Teilerfolg; angemessene

    (...) Der Zeitablauf ist hier aber von solchem Gewicht, dass über ihn nicht ohne ausdrückliche Erörterung hinweggegangen werden durfte (vgl. Senat in BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 2 und NStZ 1983, 167; BGH NStZ-RR 1999, 108; vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).
  • OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 RVs 38/16

    Bewährung; Prognose; Strafzumessung; zeitlicher Abstand zwischen Tat und

    Die zeitlichen Abstände zwischen Tat und Aburteilung, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für strafzumessungsrelevant gehalten werden, sind deutlich größer und liegen - soweit ersichtlich - bei sechs Jahren und mehr (BGH NStZ 1986, 217: sechs Jahre - BGH NStZ-RR 2017, 7: sieben Jahre; BGH StV 1988, 295: acht Jahre; BGH NStZ 2011, 651: 17 Jahre).
  • BGH, 17.11.1995 - 2 StR 572/95

    Strafverfolgungsbehörden - Verfahrensverzögerung - Vertretenmüssen -

    Diesen Umstand hätte das Landgericht strafmildernd berücksichtigen müssen (st. Rspr., BGH NStZ 1983, 167; 1986, 217 f; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 2 und 6).
  • BGH, 16.07.1997 - 2 StR 286/97

    Aufhebung eines Strafausspruchs im Revisionsverfahren - Verfahrensverzögerung

    Da eine lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung neben einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein wesentlicher Strafmilderungsgrund ist (BGH NStZ 1986, 217, 218; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 2, 3, 5 und 6; Zeitablauf 1), bedarf nunmehr der Erörterung bei der Strafzumessung, daß die Tat bereits im Dezember 1993 begangen worden ist.
  • BGH, 23.04.1991 - 1 StR 734/90

    Untreue des Treuhänders durch Nichtvorlage von für den geltend gemachten

    Es stellt schließlich auch keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten dar, daß die Strafkammer die zeitliche Verzögerung des mehrfach ausgesetzten Verfahrens strafmildernd berücksichtigt hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 2 und 3).
  • BGH, 21.06.1994 - 1 StR 245/94

    Strafverhängung - Freiheitsstrafe - Gesamtwürdigung

    Nachdem die Taten mehr als sieben Jahren zurückliegen, der Angeklagte sich seither nichts mehr hat zuschulden kommen lassen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der geständige Angeklagte das Verfahren verzögert hat, durfte auf eine ausdrückliche nähere Erörterung nicht verzichtet werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 2).
  • BGH, 10.12.1992 - 1 StR 790/92

    Tatsache, das zwischen Tat und Urteil eine lange Zeit verstrichen ist als

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bildet die Tatsache, daß zwischen Tat und Urteil lange Zeit verstrichen ist, neben dem Strafmilderungsgrund der langen, nicht vom Angeklagten zu vertretenen Verfahrensdauer einen besonderen, eigenständigen Strafmilderungsgrund, und zwar insbesondere dann, wenn die Angeklagten - wie hier - nach der Tat nicht wieder straffällig geworden sind (BGH NStZ 1983, 167 Nr. 3; BGH NStZ 1986, 217, 218; BGH wistra 1988, 224; BGH, Beschluß vom 6. September 1988 - 1 StR 473/88).
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