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   BGH, 24.03.2009 - 5 StR 87/09   

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https://dejure.org/2009,16193
BGH, 24.03.2009 - 5 StR 87/09 (https://dejure.org/2009,16193)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2009 - 5 StR 87/09 (https://dejure.org/2009,16193)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2009 - 5 StR 87/09 (https://dejure.org/2009,16193)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Begründetheit der Revision eines Angeklagten sowie Anmerkungen zur Anrechenbarkeit einer erlittenen Untersuchungshaft

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 51; ; StGB § 67 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; StGB § 51; StGB § 67 Abs. 2
    Begründetheit der Revision eines Angeklagten sowie Anmerkungen zur Anrechenbarkeit einer erlittenen Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.04.1991 - 4 StR 121/91

    Anrechnung der Untersuchungshaft bei teilweisem Vorwegvollzug der Strafe

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - 5 StR 87/09
    Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen (vgl. BGH NStZ 2008, 213, 214; NStZ 2003, 257; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 8); dieser ist daher im Urteilstenor nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu kürzen.
  • BGH, 15.11.2007 - 3 StR 390/07

    Dauer des Vorwegvollzugs (Bestimmung durch das Revisionsgericht); gesetzlicher

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - 5 StR 87/09
    Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen (vgl. BGH NStZ 2008, 213, 214; NStZ 2003, 257; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 8); dieser ist daher im Urteilstenor nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu kürzen.
  • BGH, 11.09.2002 - 2 StR 333/02

    Teilweiser Vorwegvollzug der Strafhaft vor der Maßregel (Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - 5 StR 87/09
    Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen (vgl. BGH NStZ 2008, 213, 214; NStZ 2003, 257; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 8); dieser ist daher im Urteilstenor nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu kürzen.
  • BGH, 16.12.2009 - 2 StR 305/09

    Erstreckung des Erfolgs der Revision auf Mitangeklagte bei fehlerhafter Anwendung

    Der 5. Strafsenat hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 5 ARs 57/09 - mitgeteilt, der beabsichtigten Entscheidung stehe Rechtsprechung des Senats nicht entgegen; der Senat halte aber an seinen Entscheidungen vom 9. Oktober 2007 - 5 StR 374/07 - und vom 24. März 2009 - 5 StR 87/09 - für die dort gegebenen, abweichenden Fallgruppen fest.

    b) Der Senat hat Zweifel, ob der Beschluss des 5. Strafsenats vom 24. März 2009 - 5 StR 87/09 - einer Erstreckung im vorliegenden Fall nicht entgegenstünde.

  • BGH, 13.10.2009 - 5 ARs 57/09

    Anfrageverfahren; Erstreckung einer Durchentscheidung des Revisionsgerichts auf

    (2) Der Senat hat ferner in einem Fall, in dem das Tatgericht verkannt hatte, dass Untersuchungshaft auf den vorab zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen, der Teilvorwegvollzug folglich nicht um die Dauer der bis zum Urteil erlittenen Untersuchungshaft zu kürzen ist, dem entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts folgend, auf die Revision eines Angeklagten den Teilvorwegvollzug im Wege der Durchentscheidung - verlängernd - korrigiert, auf den vom selben Rechtsirrtum betroffenen Nichtrevidenten indes § 357 StPO nicht angewendet (Senatsbeschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 87/09).
  • BGH, 10.09.2009 - 4 StR 332/09

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. August 2009 bemerkt der Senat: Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen; dieser ist daher im Urteilstenor nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu kürzen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 24. März 2009 - 5 StR 87/09 - und vom 28. Juli 2009 - 3 StR 295/09).
  • BGH, 12.12.2018 - 5 StR 510/18

    Dauer des Vorwegvollzuges (keine Berücksichtigung erlittener Untersuchungshaft

    Es hat indessen unbeachtet gelassen, dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Festsetzung der Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, weil diese im Vollstreckungsverfahren gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2009- 5 StR 87/09; BGH, Beschluss vom 18. November 2014 - 4 StR 505/14, Rn. 3).
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