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   BGH, 15.03.1988 - 5 StR 87/88   

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https://dejure.org/1988,3108
BGH, 15.03.1988 - 5 StR 87/88 (https://dejure.org/1988,3108)
BGH, Entscheidung vom 15.03.1988 - 5 StR 87/88 (https://dejure.org/1988,3108)
BGH, Entscheidung vom 15. März 1988 - 5 StR 87/88 (https://dejure.org/1988,3108)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Maßregelanspruch - Aufhebung - Rechtswidrige Tat - Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 63

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 309
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.08.2018 - 3 StR 128/18

    Rechtsfehlerhafte Berücksichtigung aufgehobener Feststellungen nach

    Es stellt auch einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, wenn das Tatgericht, welches nach der Aufhebung eines früheren Urteils mit den Feststellungen zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufen ist, seinem Urteil - wie hier - nicht nur eigene, sondern auch aufgehobene Feststellungen zugrunde legt (BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12, juris Rn. 6; vom 15. März 1988 - 5 StR 87/88, NStZ 1988, 309; vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Tenorierung 1).
  • BGH, 03.06.1998 - 2 StR 30/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Berücksichtigung einer

    Die vom Landgericht zum Maßregelausspruch zulässigerweise neu getroffenen Feststellungen (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 6, 8) rechtfertigen die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nicht.
  • BGH, 07.06.1995 - 2 StR 206/95

    Revision - Freispruch - Schuldunfähigkeit - Verminderte Schuldfähigkeit -

    Soweit in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 6 und 8; vgl. auch RGSt 69, 12, 14) eine Aufrechterhaltung von Feststellungen abgelehnt wurde, betrifft dies andere Fallgestaltungen.
  • BGH, 24.10.2019 - 4 StR 528/19

    Verminderte Schuldfähigkeit (Anknüpfungstatsachen aus Sachverständigengutachten);

    Es stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, wenn das Tatgericht, welches nach der Aufhebung eines früheren Urteils mit den Feststellungen zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufen ist, seinem Urteil nicht nur eigene, sondern auch aufgehobene Feststellungen zugrunde legt (BGH, Beschlüsse vom 22. August 2018 - 3 StR 128/18, NStZ-RR 2018, 382 (Ls); vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12, wistra 2012, 356; vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Tenorierung 1; vom 15. März 1988 - 5 StR 87/88, NStZ 1988, 309).
  • BGH, 11.08.1988 - 4 StR 250/88

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Die im Beschluß des Senats vom 9. September 1986 erfolgte Aufhebung der Unterbringungsanordnung "mit den Feststellungen" erfaßte die Vorfälle vom 30. Oktober 1984 und vom 21. Juni 1985 (BGH NStZ 1988, 309; RGSt 69, 12, 14).
  • BGH, 23.10.1990 - 5 StR 433/90

    Anforderungen an Unterbringung in psychiatrisches Krankenhaus - Anforderungen an

    Die ihm zugrundeliegenden Feststellungen über die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat entfalten jedoch keine Bindungswirkung; der neue Tatrichter hat deshalb eigene Feststellungen zu treffen (vgl. BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 6 und 8 = NStZ 1988, 309 und 1989, 84).
  • BGH, 10.10.1989 - 5 StR 474/89

    Erforderlichkeit eines Hinweises auf die Möglichkeit einer Unterbringung in einer

    Der zu neuer Verhandlung berufene Tatrichter wird die Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 15. März 1988 - 5 StR 87/88 - (veröffentlicht in NStZ 1988, 309) zu berücksichtigen haben (vgl. auch BGH NStZ 1989, 84).".
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