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   BGH, 07.04.2016 - 5 StR 88/16   

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https://dejure.org/2016,8282
BGH, 07.04.2016 - 5 StR 88/16 (https://dejure.org/2016,8282)
BGH, Entscheidung vom 07.04.2016 - 5 StR 88/16 (https://dejure.org/2016,8282)
BGH, Entscheidung vom 07. April 2016 - 5 StR 88/16 (https://dejure.org/2016,8282)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 358 Abs 2 StPO, § 54 StGB
    Aufhebung eines Gesamtstrafenausspruchs: Beachtung des Verschlechterungsverbots bei nunmehriger Nebeneinanderverhängung von Gesamtfreiheitsstrafe und Geldstrafe)

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 358 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Abänderung des Strafausspruchs wegen Nichtbeachtung des bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung geltenden Verschlechterungsverbots; Erkennung auf Freiheitsstrafen und Geldstrafe nebeneinander

  • rewis.io

    Aufhebung eines Gesamtstrafenausspruchs: Beachtung des Verschlechterungsverbots bei nunmehriger Nebeneinanderverhängung von Gesamtfreiheitsstrafe und Geldstrafe)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 4; StPO § 358 Abs. 2
    Abänderung des Strafausspruchs wegen Nichtbeachtung des bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung geltenden Verschlechterungsverbots; Erkennung auf Freiheitsstrafen und Geldstrafe nebeneinander

  • datenbank.nwb.de

    Aufhebung eines Gesamtstrafenausspruchs: Beachtung des Verschlechterungsverbots bei nunmehriger Nebeneinanderverhängung von Gesamtfreiheitsstrafe und Geldstrafe)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesamtstrafenbildung im zweiten Durchgang - und die Geldstrafe neben der Freiheitstrafe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2016, 788 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.08.2015 - 5 StR 296/15

    Geltung des Verschlechterungsverbots bei der Bildung der Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 07.04.2016 - 5 StR 88/16
    Mit Beschluss vom 18. August 2015 (5 StR 296/15) hat der Senat das Urteil unter Verwerfung der Revision im Übrigen im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Cottbus zurückverwiesen, weil die Strafkammer unter Nichtbeachtung des bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung geltenden Verschlechterungsverbots auch eine mit dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2012 gesondert verhängte Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10 EUR einbezogen hatte.
  • OLG Hamburg, 05.05.1982 - 2 Ss 40/82
    Auszug aus BGH, 07.04.2016 - 5 StR 88/16
    Der Senat sieht keinen Grund, für den vorliegenden Fall, dass die beiden Strafarten nunmehr gerade zur Beseitigung einer Verschlechterung nebeneinander verhängt wurden, von diesem Grundsatz abzuweichen (aA wohl OLG Hamburg MDR 1982, 776 f.).
  • BGH, 07.05.2013 - 4 StR 111/13

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot (Aufhebung einer

    Auszug aus BGH, 07.04.2016 - 5 StR 88/16
    Danach darf die Summe aus einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe und den Tagessätzen einer Geldstrafe die frühere Gesamtfreiheitsstrafe nicht übersteigen, wenn eine aus Freiheitsstrafen und Geldstrafe gebildete Gesamtstrafe keinen Bestand hat und nunmehr auf beide Strafarten nebeneinander erkannt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 4 StR 111/13, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 14 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 331 Rn. 20).
  • BGH, 29.01.2020 - 4 StR 605/19

    Anfechtung von Entscheidungen (Überprüfung von Erziehungsmaßregeln und

    Dies wäre der Fall, wenn die fehlerhaft einbezogene Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen nunmehr neben der Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten Höhe bestehen bliebe, denn hierdurch würde, insbesondere unter Berücksichtigung einer möglichen Vollstreckung der Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe, ein über die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, acht Monaten und zwei Wochen hinausgehendes Strafübel eintreten (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2013 ? 4 StR 111/13, BeckRS 2013, 11211; vom 7. April 2016 ? 5 StR 88/16, BeckRS 2016, 7796; Sander, NStZ 2016, 656, 663).
  • BGH, 11.05.2016 - 1 StR 627/15

    Europarechtliches Doppelbestrafungsverbot (unionsrechtlich autonome Auslegung);

    Das Verschlechterungsverbot erfordert aber bei einer allein zu Gunsten des Angeklagten eingelegten Revision, ihm einen solchen Vorteil zu belassen (vgl. dazu dem Rechtsgedanken nach BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 4 StR 111/13, wistra 2013, 354 f.; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 7. April 2016 - 5 StR 88/16 Rn. 3 f., vom 28. Januar 2003 - 5 StR 589/02 Rn. 4 und vom 25. März 2003 - 5 StR 90/03).
  • KG, 02.11.2018 - 161 Ss 142/18

    Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung einer

    Die Kammer wird hierbei zu beachten haben, dass die Summe aus einer (Gesamt-)freiheitsstrafe und den Tagessätzen einer Geldstrafe die frühere Gesamtfreiheitsstrafe - wegen eines sonst vorliegenden Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbots - nicht übersteigt (BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - 5 StR 88/16 - [juris]).
  • KG, 02.11.2018 - 3 Ss 24/18

    Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung einer

    Die Kammer wird hierbei zu beachten haben, dass die Summe aus einer (Gesamt-)freiheitsstrafe und den Tagessätzen einer Geldstrafe die frühere Gesamtfreiheitsstrafe - wegen eines sonst vorliegenden Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbots - nicht übersteigt (BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - 5 StR 88/16 - [juris]).
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