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   BGH, 26.03.2014 - 5 StR 91/14   

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https://dejure.org/2014,8220
BGH, 26.03.2014 - 5 StR 91/14 (https://dejure.org/2014,8220)
BGH, Entscheidung vom 26.03.2014 - 5 StR 91/14 (https://dejure.org/2014,8220)
BGH, Entscheidung vom 26. März 2014 - 5 StR 91/14 (https://dejure.org/2014,8220)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB, § 250 StGB
    Beteiligung an einer Straftat: Mittäterschaft oder Beihilfe bei aktiver Beteiligung an einem schweren Raub

  • Wolters Kluwer

    Betrachtung des eigenen Beitrags als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils als Voraussetzung für die Annahme einer Mittäterschaft

  • rewis.io

    Beteiligung an einer Straftat: Mittäterschaft oder Beihilfe bei aktiver Beteiligung an einem schweren Raub

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46b; StGB § 49 Abs. 1
    Betrachtung des eigenen Beitrags als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils als Voraussetzung für die Annahme einer Mittäterschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Mittäterschaft bei lediglich untergeordneter Bedeutung der aktiven Beteiligung am Tatgeschehen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wann ist ein Tatbeteiligter Mittäter?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 37
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.09.2005 - 4 StR 420/05

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe (untergeordneter Tatbeitrag);

    Auszug aus BGH, 26.03.2014 - 5 StR 91/14
    Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, im Umfang der Beteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - 4 StR 420/05, NStZ 2006, 94).
  • BGH, 25.04.2013 - 5 StR 146/13

    Rechtsfehlerhafte Versagung der Strafrahmenmilderung (keine vorwerfbare

    Auszug aus BGH, 26.03.2014 - 5 StR 91/14
    Ein die Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkender Alkoholrausch ist dann nicht vom Angeklagten verschuldet, wenn er aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Rauschmittelkonsum zu widerstehen, einschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2013 - 5 StR 146/13 mwN).
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