Rechtsprechung
LG Saarbrücken, 08.04.2009 - 5 T 172/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Beratungshilfe und Erstattungen des Gegners
- rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
Anrechnung von Zahlungen des Anspruchgegners auf die RA Vergütung gem. § 58 Abs. 1 RVG
- ra-braune.de (Kurzinformation)
Beratungshilfegebühren trotz Zahlungen des Anspruchsgegners
Verfahrensgang
- AG Neunkirchen, 04.03.2009 - 2 TUR II 755/08
- LG Saarbrücken, 08.04.2009 - 5 T 172/09
- OLG Saarbrücken, 24.07.2009 - 5 W 148/09
Wird zitiert von ... (6)
- LG Detmold, 07.07.2011 - 3 T 5/11
Zahlungen des erstattungspflichtigen Gegners nach § 9 BerHG sind auf die …
Diese vom Landgericht Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 08.04.2009 (vgl. AGS 2009, Seite 290 ff) gezogene Schlussfolgerung ist mit dem eindeutigen Wortlaut des § 58 RVG nicht in Einklang zu bringen.Auch die vom Beteiligten zu 1) herangezogene Entscheidung des LG Saarbrücken (vgl. AGS 2009, Seite 290 ff) nötigt nicht, die weitere Beschwerde zuzulassen, zumal diese Entscheidung durch das OLG Saarbrücken mit Beschluss vom 24.07.2009 (5 W 148/09) abgeändert wurde.
- OLG Celle, 29.12.2010 - 2 W 383/10
Anrechnung durch den erstattungspflichtigen Gegner gezahlter Beträge auf das …
In Rechtsprechung und Rechtsliteratur ist umstritten, ob in Fällen der Beratungshilfe Zahlungen des erstattungspflichtigen Gegners ohne Einschränkung auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen sind (so OLG Bamberg…, Beschluss vom 16. Januar 2009, Az.: 4 W 171/08, zitiert nach JURIS Rdz. 4) oder aber eine Anrechnung in der Weise zu erfolgen hat, dass Zahlungen zuerst auf die Differenz zwischen der Vergütung nach Nr. 2500ff. VV-RVG und einer Vergütung nach Teil 1 und 2 des VV-RVG , also auf den Teil anzurechnen sind, für den ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht (so LG Saarbrücken AGS 2009, 290f. und ihm folgend OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. Juli 2009, Az.: 5 W 148/09;… vgl. ferner Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Auflage, § 58 Rdz. 1). - OLG Saarbrücken, 24.07.2009 - 5 W 148/09
Anrechnung vom Gegner zu erstattender Kosten auf die Beratungshilfevergütung
Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse werden der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 8.4.2009 - 5 T 172/09 - abgeändert und die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen/Saar vom 4.3.2009 - 2 TUR II 755/08 - zurückgewiesen.
- OLG Naumburg, 22.08.2011 - 2 Wx 30/11
Beratungshilfe: Anrechnung von Zahlungen eines erstattungspflichtigen Gegners
Die abweichende Auffassung, die das LG Saarbrücken in seinem - von der Antragstellerin in Anspruch genommenen - Beschluss vom 08.04.2009 (Az.: 5 T 172/09, zitiert nach juris) vertreten hat, ist demgegenüber in der Rechtsprechung vereinzelt geblieben (…ebenso allerdings wohl Hartung in Hartung/ Römermann/ Schons, a.a.O., § 58, Rdn. 34). - AG Mosbach, 15.03.2011 - 146/10
Rechtsanwaltsvergütung: Anrechnung von Zahlungen des Gegners an einen …
Hierbei bezieht sich der Antragstellervertreter auf einen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 08.04.2009 (BeckRS 2009, 10463).So vertritt das Landgericht Saarbrücken (Beschluss vom 08.04.2009 - 5 T 172/09, BeckRS 2009, 10463) die Auffassung, dass die Zahlungen des Anspruchsgegners auf die Anwaltsvergütung erst dann gem. § 58 Abs. 1 RVG auf die aus der Landeskasse zu zahlende Rechtsanwaltsvergütung angerechnet würden, wenn der dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit gesetzlich zustehende Vergütungsanspruch voll befriedigt sei.
- AG Halle/Saale, 09.03.2011 - 103 II 8727/06
Beratungshilfe: Anrechnung der vom Gegner zu ersetzenden Kosten auf die aus der …
Soweit das LG Saarbrücken (Beschluss vom 8. April 2009, Az. 5 T 172/09, zitiert nach juris) "unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik" eine restriktive Auslegung des § 58 Abs. 1 RVG dahingehend vornehmen will, dass nur solche Zahlungen, die der Rechtsanwalt gemäß § 9 BerHG erhalten hat, auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet werden, die den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts übersteigen, vermag des Gericht dem nicht zu folgen.