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   LG Fulda, 05.01.2018 - 5 T 200/17   

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https://dejure.org/2018,136
LG Fulda, 05.01.2018 - 5 T 200/17 (https://dejure.org/2018,136)
LG Fulda, Entscheidung vom 05.01.2018 - 5 T 200/17 (https://dejure.org/2018,136)
LG Fulda, Entscheidung vom 05. Januar 2018 - 5 T 200/17 (https://dejure.org/2018,136)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Der Vermieter von Wohnraum ist auch bei warmen Außentemperaturen verpflichtet, die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser sicherzustellen. Der Ausfall der Warmwasserversorgung rechtfertigt auch im Hochsommer einen Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rabüro.de

    Zur Vermieterpflicht hinsichtlich der Versorgung mit Warmwasser

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Warmwasserversorgung auch im Hochsommer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Warmwasserversorgung muss auch im Sommer funktionieren!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Warmwasser muss auch im Sommer bereitgestellt werden!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vermieter müssen auch bei warmen Außentemperaturen die Warmwasserversorgung sicherstellen

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Sicherstellung der Warmwasserversorgung auch im Sommer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vermieter muss Versorgung der Wohnung mit Warmwasser sichertellen

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Anspruch des Mieters auf Versorgung mit Warmwasser - auch im Hochsommer

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Mietwohnung - Warmwasser muss auch im Sommer fließen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters: Warmwasserversorgung im Hochsommer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auch im Hochsommer ist Warmwasserversorgung dringend herzustellen.

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausfall der Warmwasserversorgung in einer Mietwohnung rechtfertigt auch im Hochsommer Eilantrag auf Wiederherstellung der Versorgung - Keine Pflicht des Mieters auf Nutzung alternativer Wassererwärmungsmöglichkeiten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Warmwasserversorgung muss auch im Sommer funktionieren! (IMR 2018, 88)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 09.02.2001 - 5 U 9667/00

    Schutzfähigkeit von Gartenanlagen

    Auszug aus LG Fulda, 05.01.2018 - 5 T 200/17
    Nach dem allgemein anerkannten und in zivilrechtlichen Eilverfahren auch stets angewandten Grundsatz der Selbstwiderlegung ist ein Verfügungsgrund zu verneinen, wenn der Antragsteller trotz ursprünglich bestehender Regelungs- oder Eilbedürftigkeit zu lange zugewartet hat, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, und zwar selbst dann, wenn dieses Zuwarten auf den Versuch zurückzuführen ist, die Angelegenheit mit dem Antragsgegner gütlich und kooperativ zu regeln (vgl. etwa KG Berlin, Urteil vom 09.02.2001, Az. 5 U 9667/00, NJW-RR 2001, 1201 f., zitiert nach: juris).
  • AG Bochum, 29.11.2012 - 83 C 255/12

    Mitmieter sabotieren Warmwasserversorgung: Vermieter muss handeln!

    Auszug aus LG Fulda, 05.01.2018 - 5 T 200/17
    Sowohl die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser als auch mit ausreichend Wärme durch eine funktionsfähige Heizung ist schon aus gesundheitlichen Gründen dringend und rechtfertigt einen Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO (AG Bochum Urt. v. 29.11.2012 - 83 C 255/12, BeckRS 2013, 07022, beck-online).
  • AG Berlin-Mitte, 28.06.2018 - 117 C 1001/18

    Vermieter Sondereigentumseinheit - ausreichende Beheizbarkeit der Mietwohnung

    Dies liegt auch innerhalb seines Einfluss- und Verantwortungsbereiches (vgl. LG Fulda, Beschluss vom 05.01.2018 - 5 T 200/17; AG Bochum vom 29.11.2012 zu 83 C 255/12).
  • LG Stralsund, 25.09.2023 - 8 T 94/23

    Gegenstandswert ist eigenständig vom Wert des Hauptsacheverfahrens zu bestimmen

    Nach dem allgemein anerkannten und auch in zivilrechtlichen Eilverfahren anzuwendenden Grundsatz der Selbstwiderlegung ist ein Verfügungsgrund zu verneinen, wenn der Antragsteller trotz ursprünglicher Regelungs- oder Eilbedürftigkeit zu lange zugewartet hat, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, und zwar selbst dann, wenn das Zuwarten auf den Versuch einer gütlichen Einigung zurückzuführen ist (vgl. LG Aachen, Beschluss vom 26. November 2007 - 5 T 188/07; LG Fulda, Beschluss vom 5. Januar 2018 - 5 T 200/17).
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