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   LG Tübingen, 17.02.2016 - 5 T 23/16   

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https://dejure.org/2016,1914
LG Tübingen, 17.02.2016 - 5 T 23/16 (https://dejure.org/2016,1914)
LG Tübingen, Entscheidung vom 17.02.2016 - 5 T 23/16 (https://dejure.org/2016,1914)
LG Tübingen, Entscheidung vom 17. Februar 2016 - 5 T 23/16 (https://dejure.org/2016,1914)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übergabe der beglaubigten Abschrift des Haftbefehls an den Schuldner; Zustellungskosten für die Übergabe des Haftbefehls beim Gerichtsvollzieher

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 802g Abs 2 S 2 ZPO, § 9 Anlage Nr 100 GvKostG
    Gerichtsvollzieherkosten: Kostenansatz für Übergabe des Haftbefehls an den Schuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftbefehl zur Vermögensauskunft - und die Zustellungsgebür des Gerichtsvollziehers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 832
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Konstanz, 08.01.2015 - A 62 T 2/15

    Übergabe eines Haftbefehls nicht gebührenpflichtig

    Auszug aus LG Tübingen, 17.02.2016 - 5 T 23/16
    Im Übrigen dürften auch die Voraussetzungen einer Analogie (planwidrige Regelungslücke, Gleichwertigkeit des geregelten mit dem nicht geregelten Sachverhalt) nicht vorliegen." (LG Konstanz, Beschluss vom 08. Januar 2015 - A 62 T 2/15, 62 T 2/15 -, Rn. 6, juris; ebenso AG Schwäbisch Hall, M 2350/15, B. v. 13.1.2016, AG Stuttgart, 9 M 5667/14, 26.1.2015).
  • OLG Stuttgart, 16.06.2016 - 8 W 154/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Kostenansatz für Zustellung eines Haftbefehls

    Daher ist bereits nach heutiger Rechtslage von einem amtswegigen Tätigwerden auszugehen (so auch LG Tübingen, Beschluss vom 17.02.2016 - 5 T 23/16 in juris).
  • LG Ellwangen/Jagst, 15.03.2016 - 1 T 272/15

    Ansetzen einer Gebühr samt Auslagenpauschale für die nicht erfolgte Übergabe des

    Allerdings handelt es sich bei der Übergabe im Sinne des § 802g Abs. 2 Satz 2 ZPO um keine Zustellung auf Betreiben der Parteien im Sinne von § 9 GvKostG in Verbindung mit Abschnitt 1 zu Nr. 100 ff. KV GvKostG beziehungsweise nach § 191 ZPO (so auch: Zöller/Stöber, ZPO, 30. Auflage 2014, § 802 g Rn. 24; Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 802g Rn. 18 m. w. N.; LG Konstanz, Beschluss vom 08.01.2015, - A T 62/15 - LG Tübingen, Beschluss vom 17.02.2016, -, 5 T 23/16 - AG Reutlingen, Beschluss vom 26.02.2016, - 111 M 552/16 - AG Westerburg, Beschluss vom 21.03.2003, - 12 M 2590/2002 -, ; AG Schwäbisch Hall, Beschluss vom 13.01.2016, - M 2350/15 - a. A.: AG Darmstadt, Beschluss vom 24.01.2014, - 63 M 33244/13 -, ; AG Northeim, Beschluss vom 22.11.2002, - 6 M 1528/2002 -, jeweils zum alten Recht; Thomas/Putzo, ZPO, 35. Auflage 2015, § 802g Rn. 15 m. w. N.; Mroß, Anmerkung zum Beschluss des AG Stuttgart vom 26.01.2015, - 9 M 56571/14, DGVZ 2015, 65 f.).
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