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   LG Münster, 02.07.1996 - 5 T 326/96   

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https://dejure.org/1996,5932
LG Münster, 02.07.1996 - 5 T 326/96 (https://dejure.org/1996,5932)
LG Münster, Entscheidung vom 02.07.1996 - 5 T 326/96 (https://dejure.org/1996,5932)
LG Münster, Entscheidung vom 02. Juli 1996 - 5 T 326/96 (https://dejure.org/1996,5932)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Pauschale Aufwandsentschädigung für Eltern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1836a, § 1908i Abs. 1, § 1899 Abs. 3, § 1626

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 389
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • AG Brandenburg, 12.03.2020 - 31 C 107/19

    Vorsorgevollmacht - Aufwendungsersatzanspruch

    Die Aufwandsentschädigung ist damit für jeden Betreuer zumindest anteilig für die Zeit seiner tatsächlichen Tätigkeit zu gewähren ( OLG Köln , Beschluss vom 25.08.2003, Az.: 16 Wx 168/03, u.a. in: BtPrax 2004, Seiten 77 f.; OLG Frankfurt/Main , Beschluss vom 14.02.2002, Az.: 20 W 426/01, u.a. in: FGPrax 2002, Seite 115; LG Nürnberg-Fürth , Beschluss vom 03.09.2007, Az.: 13 T 3666/07, u.a. in: FamRZ 2008, Seiten 719 f.; LG Nürnberg-Fürth , Beschluss vom 28.12.2006, Az.: 13 T 19/06, LG Mönchengladbach , Beschluss vom 08.08.2002, Az.: 5 T 121/02, u.a. in: FamRZ 2003, Seiten 559 f.; LG Frankenthal , Beschluss vom 4.10.2000, Az.: 1 T 213/00; LG Münster , Beschluss vom 02.07.1996, Az.: 5 T 326/96, u.a. in: FamRZ 1997, Seite 389 ).
  • OLG Zweibrücken, 27.08.2001 - 3 W 76/01

    Vergütung mehrerer Betreuer - Alleinvertretungsrecht - Aufwandsentschädigung -

    Für die zu treffende Entscheidung kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht allgemein auf die Frage an, ob - abgesehen von der hier nicht gegebenen Bestellung eines weiteren Betreuers lediglich für den Vertretungsfall (§ 1899 Abs. 4 BGB; vgl. hierzu LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 4. Oktober 2000 - 1 T 213/00 -,Leitsatz abgedruckt in BtPrax 2001, 88; LG Münster FamRZ 1997, 389) Mitbetreuern unter den genannten Voraussetzungen in jedem Fall die in § 1835 a BGB bezeichnete Pauschale jeweils gesondert zu gewähren ist (allgemein bejahend Bauer/Deinert in HK-BUR § 1835 a BGB Rdnr. 24; Knittel, Betreuungsgesetz § 1835 a BGB Anm. 3, jew.m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 14.02.2002 - 20 W 426/01

    Betreuervergütung: Jahrespauschale bei Bestellung mehrerer Betreuer

    Demgegenüber vermag der Senat sich nicht der teilweise vertretenen Auffassung (LG Münster FamRZ 1997, 389; LG Kempten Rpfleger 2001, 348) anzuschließen, der Pauschalbetrag sei nur einmal zu bewilligen, wenn Eltern mit Rücksicht auf die vormals bestehende gemeinsame elterliche Sorge zu Betreuern bestellt worden sind.
  • OLG Köln, 25.08.2003 - 16 Wx 168/03

    Anspruch auf pauschalen Aufwendungsersatz für den Zeitraum der Verhinderung des

    Dies gilt auch für den Fall, dass es sich bei Betreuer und Ersatzbetreuer um die Eltern des Betreuten handelt und dieser in ihrem Haushalt lebt (ebenso LG Münster MDR 1996, 1262).
  • OLG Hamm, 17.02.2005 - 15 W 465/04

    Höhe der einem als Betreuer bzw. "Zusatzbetreuer" für das schwerstbehinderte Kind

    Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts, der Pauschalbetrag sei nur einmal zu bewilligen, wenn Eltern mit Rücksicht auf die vormals bestehende gemeinsame elterliche Sorge zu Betreuern bestellt worden seien (so bereits seine in FamRZ 1997, 389 und BtPrax 2001, 220 veröffentlichten Entscheidungen), vermag der Senat auch weiterhin nicht beizutreten.
  • LG Mönchengladbach, 08.08.2002 - 5 T 121/02
    Soweit andere LGe meinen, eine Aufwandsentschädigung nach 1835a BGB an beide Elternteile könne nur dann gewährt werden, wenn die Bestellung beider Elternteile erforderlich gewesen sei (LG Münster, Beschluss v. 2.7. 1996, FamRZ 1997, 389; LG Kempten Beschluss v. 22.2.2001, Rpfleger 2001, 348), kann dem nicht gefolgt werden.
  • LG Nürnberg-Fürth, 03.09.2007 - 13 T 3666/07

    Vergütung, wenn für ehrenamtlichen Betreuer ein Verhinderungsbetreuer tätig ist

    Die Aufwandsentschädigung ist damit für jeden Betreuer anteilig für die Zeit seiner tatsächlichen Tätigkeit zu gewähren (so auch OLG Köln, BtPrax 2004, 77-78; LG Frankenthal, Beschluss vom 4.10.2000, Az.: 1 T 213/00; LG Münster, MDR 1996, 1262).
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