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   LG Mönchengladbach, 13.03.2002 - 5 T 44/02   

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LG Mönchengladbach, 13.03.2002 - 5 T 44/02 (https://dejure.org/2002,14993)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 13.03.2002 - 5 T 44/02 (https://dejure.org/2002,14993)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 13. März 2002 - 5 T 44/02 (https://dejure.org/2002,14993)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 217 (Ls.)
  • Rpfleger 2002, 463
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Mönchengladbach, 28.11.2008 - 5 T 313/08

    Kostenrechtlicher Umfang einer Angelegenheit bei Leistung von Beratungshilfe für

    Leistet ein Rechtsanwalt aufgrund eines einheitlichen Auftrags gleichzeitig Beratungshilfe für die Geltendmachung von Kindesunterhalt und für ein Umgangsrecht betreffend ein nichteheliches Kind, so handelt es sich kostenrechtlich nicht um eine Angelegenheit, so dass hierfür zwei Mal Beratungshilfe abgerechnet werden kann (Fortführung von 5 T 44/02 - Rpfleger 2002, 463, dort eheliches Kind.

    Die Auffassung der Kammer steht auch nicht im Widerspruch zu der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung der Kammer aus dem Jahre 2002, Aktenzeichen 5 T 44/02 (abgedruckt in Rechtspfleger 2002, 463).

  • LG Mönchengladbach, 26.11.2008 - 5 T 313/08

    Beratungshilfe, eine Angelegenheit, Unterhalt, Umgangsrecht, nichteheliches Kind

    Leistet ein Rechtsanwalt aufgrund eines einheitlichen Auftrags gleichzeitig Beratungshilfe für die Geltendmachung von Kindesunterhalt und für ein Umgangsrecht betreffend ein nichteheliches Kind, so handelt es sich kostenrechtlich nicht um eine Angelegenheit, so dass hierfür zwei Mal Beratungshilfe abgerechnet werden kann (Fortführung von 5 T 44/02 - Rpfleger 2002, 463, dort eheliches Kind.

    Die Auffassung der Kammer steht auch nicht im Widerspruch zu der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung der Kammer aus dem Jahre 2002, Aktenzeichen 5 T 44/02 (abgedruckt in Rechtspfleger 2002, 463).

  • AG Bad Schwalbach, 28.10.2008 - 4 UR II 309/08

    Beratungshilfe in Familiensachen: Umgangsrecht, Auskunft und Hausrat als

    Sofern der Gesetzgeber im Rahmen des Scheidungsverfahrens das Vorliegen einer einheitlichen Angelegenheit anordne, könne während der Trennungsphase nichts anderes gelten (OLG München JurBüro 1988, 593; OLG Schleswig, Beschluss vom 19.06.1989 - 15 WF 101/89 - LG Flensburg, Beschluss vom 07.06.2002 - 5 T 67/02 - LG Osnabrück JurBüro 2007, 586; LG Mönchengladbach FamRZ 2004, 217; LG Kleve RPfleger 2003, 303 - jeweils zitiert nach juris).
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