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   LAG Hamm, 03.06.2019 - 5 Ta 195/19   

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LAG Hamm, 03.06.2019 - 5 Ta 195/19 (https://dejure.org/2019,17670)
LAG Hamm, Entscheidung vom 03.06.2019 - 5 Ta 195/19 (https://dejure.org/2019,17670)
LAG Hamm, Entscheidung vom 03. Juni 2019 - 5 Ta 195/19 (https://dejure.org/2019,17670)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rechtsschutzbedürfnis, Mutwilligkeit, "Kündigungsrücknahme", hinreichende Erfolgsaussicht, Zeugnisklage

  • IWW

    § 572 Abs. 3 ZPO, §§ ... 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 114 ZPO, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 114 Satz 1 ZPO, § 9 KSchG, § 9 Abs. 1 S. 3 KSchG, §§ 9, 10 KSchG, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 4 KSchG, § 7 KSchG, § 109 GewO, §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 572 Abs. 3, 563 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutzbedürfnis; Mutwilligkeit; "Kündigungsrücknahme"; hinreichende Erfolgsaussicht; Zeugnisklage

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzbedürfnis; Mutwilligkeit; "Kündigungsrücknahme"; hinreichende Erfolgsaussicht; Zeugnisklage

  • rechtsportal.de

    Prozesskostenhilfebewilligung bei hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus LAG Hamm, 03.06.2019 - 5 Ta 195/19
    Es entspricht daher den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe in § 114 Satz 1 ZPO davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

    Das bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

  • LAG Schleswig-Holstein, 02.11.2004 - 2 Ta 221/04

    Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Erfolgsaussicht, Ausschlussfrist,

    Auszug aus LAG Hamm, 03.06.2019 - 5 Ta 195/19
    Die Überprüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat zur Gewährleistung des Gebotes der Rechtsschutzgleichheit mit dem gebotenen Augenmaß zu erfolgen (so auch LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.11.2004, 2 Ta 221/04, juris), welches verhindern soll, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten und die Rechtsverfolgung im Vergleich zu einer bemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren (zu diesem Grundsatz grundlegend BVerfG, Beschluss v. 7.4.2000, 1 BvR 81/00, NZA 2000, 900; in der Folge BVerfG, Beschluss vom 10.07.2007, 1 BvR 143/07, juris).
  • LAG Hamm, 27.01.1988 - 14 Ta 510/87

    Prozeßkostenhilfe; Kündigungsrücknahme; Kündigung; Anwaltsbeiordnung

    Auszug aus LAG Hamm, 03.06.2019 - 5 Ta 195/19
    Tut sie dies nicht, bleibt die Kündigung als möglicherweise begründete im Raum, was auch den Kläger berechtigt, seine Klage weiter aufrecht zu erhalten (so auch schon LAG Hamm, Beschluss vom 27. Januar 1988, 14 Ta 510/87, juris).
  • BVerfG, 07.04.2000 - 1 BvR 81/00

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von

    Auszug aus LAG Hamm, 03.06.2019 - 5 Ta 195/19
    Die Überprüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat zur Gewährleistung des Gebotes der Rechtsschutzgleichheit mit dem gebotenen Augenmaß zu erfolgen (so auch LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.11.2004, 2 Ta 221/04, juris), welches verhindern soll, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten und die Rechtsverfolgung im Vergleich zu einer bemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren (zu diesem Grundsatz grundlegend BVerfG, Beschluss v. 7.4.2000, 1 BvR 81/00, NZA 2000, 900; in der Folge BVerfG, Beschluss vom 10.07.2007, 1 BvR 143/07, juris).
  • LAG Hamm, 09.12.2013 - 14 Ta 347/13

    Unbedingter Antrag auf Weiterbeschäftigung und Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LAG Hamm, 03.06.2019 - 5 Ta 195/19
    Eine Klage, die vor außergerichtlicher Geltendmachung und Ablauf der gesetzten Frist zur Erteilung erhoben wurde, ist ohne weiteres mutwillig (LAG Hamm, Beschluss vom 09.09.2015, 5 Ta 477/15, juris; LAG Hamm, Beschluss v. 09.10.2014, 5 Ta 351/14, n.v.; LAG Hamm, Beschluss v. 09.12.2013, 14 Ta 347/13, juris; LAG Hamm, Beschluss v. 14.05.2012, 4 Ta 721/11, n.v.; LAG Hamm, Beschluss v. 16.12.2004, 4 Ta 355/04, juris).
  • BVerfG, 10.07.2007 - 1 BvR 143/07

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LAG Hamm, 03.06.2019 - 5 Ta 195/19
    Die Überprüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat zur Gewährleistung des Gebotes der Rechtsschutzgleichheit mit dem gebotenen Augenmaß zu erfolgen (so auch LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.11.2004, 2 Ta 221/04, juris), welches verhindern soll, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten und die Rechtsverfolgung im Vergleich zu einer bemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren (zu diesem Grundsatz grundlegend BVerfG, Beschluss v. 7.4.2000, 1 BvR 81/00, NZA 2000, 900; in der Folge BVerfG, Beschluss vom 10.07.2007, 1 BvR 143/07, juris).
  • BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 230/80

    Kündigungsrücknahme nach Klageerhebung und vor Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Hamm, 03.06.2019 - 5 Ta 195/19
    Bereits in frühen Entscheidung (siehe nur BAG, Urteil vom 19. August 1982, 2 AZR 230/80, BAGE 40, 56-57) wurde dies durch das Bundesarbeitsgericht so entschieden, Die "Kündigungsrücknahme" nimmt dem Arbeitnehmer auch nicht das Recht, erst danach gemäß § 9 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beantragen.
  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 633/07

    Kündigung - Betriebsbeauftragter für Abfall

    Auszug aus LAG Hamm, 03.06.2019 - 5 Ta 195/19
    Die einmal vorgelegenen oder angenommenen Kündigungsgründe sind nicht ausgeräumt (aus neuerer Zeit BAG, Urteil vom 26. März 2009, 2 AZR 633/07, juris, Rz. 14).
  • LAG Hamm, 16.12.2004 - 4 Ta 355/04

    Abänderung eines PKH-Ablehnungsbeschluß wegen Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus LAG Hamm, 03.06.2019 - 5 Ta 195/19
    Eine Klage, die vor außergerichtlicher Geltendmachung und Ablauf der gesetzten Frist zur Erteilung erhoben wurde, ist ohne weiteres mutwillig (LAG Hamm, Beschluss vom 09.09.2015, 5 Ta 477/15, juris; LAG Hamm, Beschluss v. 09.10.2014, 5 Ta 351/14, n.v.; LAG Hamm, Beschluss v. 09.12.2013, 14 Ta 347/13, juris; LAG Hamm, Beschluss v. 14.05.2012, 4 Ta 721/11, n.v.; LAG Hamm, Beschluss v. 16.12.2004, 4 Ta 355/04, juris).
  • LAG Hamm, 09.09.2015 - 5 Ta 477/15

    Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Eingang von Unterlagen nach

    Auszug aus LAG Hamm, 03.06.2019 - 5 Ta 195/19
    Eine Klage, die vor außergerichtlicher Geltendmachung und Ablauf der gesetzten Frist zur Erteilung erhoben wurde, ist ohne weiteres mutwillig (LAG Hamm, Beschluss vom 09.09.2015, 5 Ta 477/15, juris; LAG Hamm, Beschluss v. 09.10.2014, 5 Ta 351/14, n.v.; LAG Hamm, Beschluss v. 09.12.2013, 14 Ta 347/13, juris; LAG Hamm, Beschluss v. 14.05.2012, 4 Ta 721/11, n.v.; LAG Hamm, Beschluss v. 16.12.2004, 4 Ta 355/04, juris).
  • LAG Hamm, 16.09.2020 - 5 Ta 489/20

    Zeugnis, Mutwilligkeit, Prozesskostenhilfe

    Nach der Rechtsprechung insbesondere auch der erkennenden Kammer ist daher eine Klage, die vor außergerichtlicher Geltendmachung und Ablauf der gesetzten Frist zur Erteilung erhoben wurde, ohne weiteres mutwillig (LAG Hamm, Beschluss vom 03.06.2019, 5 Ta 195/19, juris; vom 09.09.2015, 5 Ta 477/15, juris; vom 09.10.2014, 5 Ta 351/14, n.v.; LAG Hamm, Beschluss v. 09.12.2013, 14 Ta 347/13, juris; LAG Hamm, Beschluss v. 14.05.2012, 4 Ta 721/11, n.v.; LAG Hamm, Beschluss v. 16.12.2004, 4 Ta 355/04, juris; siehe aber auch LAG Köln, Beschluss vom 03.04.2019, 9 Ta 10/19, juris; Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 9 Ta 176/17 -, Rn. 9, juris).
  • LAG Köln, 04.05.2020 - 1 Ta 59/20

    Zeugnisklage, Erfolgsaussicht

    Allerdings ist das Arbeitsgericht Siegburg in dem angefochtenen Beschluss im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass die Erhebung einer Zeugnisklage regelmäßig mutwillig i. S. v. § 114 Abs. 2 ZPO ist, wenn ein Zwischenzeugnis nicht zuvor außergerichtlich unter Fristsetzung erbeten worden war (LAG Köln 03.04.2019 - 9 Ta 10/19 - NZA-RR 2019, 382, Rn. 10; LAG Hamm 03.06.2019 - 5 Ta 195/19 - juris, Rn. 17).
  • LAG Köln, 02.11.2022 - 5 Ta 67/22

    Maßgeblicher Zeitpunkt

    Zudem war die Rechtsverfolgung insoweit als mutwillig anzusehen, weil der Kläger den Beklagten nicht vorab vergeblich zu der Erteilung eines Zeugnisses aufgefordert hatte (vgl. zu diesem Aspekt LAG Hamm 03.06.2019 - 5 Ta 195/19 - juris Rn. 17).
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