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   LAG Baden-Württemberg, 10.02.2010 - 5 Ta 22/10   

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https://dejure.org/2010,12435
LAG Baden-Württemberg, 10.02.2010 - 5 Ta 22/10 (https://dejure.org/2010,12435)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.02.2010 - 5 Ta 22/10 (https://dejure.org/2010,12435)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Februar 2010 - 5 Ta 22/10 (https://dejure.org/2010,12435)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Streitwert - Vergleichsmehrwert: Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses im Vergleich im Rechtsstreit über den Bestandsschutz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungslast für Vergleichsmehrwert für Zeugnisregelung im Kündigungsschutzprozess

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3; BGB § 779
    Darlegungslast für Vergleichsmehrwert für Zeugnisregelung im Kündigungsschutzprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Baden-Württemberg, 29.07.2009 - 5 Ta 30/09

    Streitwertfestsetzung - Antrag auf Erteilung eines Zwischen- bzw. eines

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 10.02.2010 - 5 Ta 22/10
    Nicht maßgeblich ist also, welche Leistungspflicht im Vergleich festgelegt wird, also der Inhalt des Vergleichs (LAG Baden-Württemberg 29. Juli 2009 - 5 Ta 30/09 -, zu II 2 a der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 21.02.2006 - 3 Ta 23/06

    Zum Streitwert mehrerer im Zusammenhang mit einer Kündigung gestellter

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 10.02.2010 - 5 Ta 22/10
    Nach der ständigen und jahrelangen Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, von der abzuweichen die zwischenzeitlich zuständige Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts keinen Grund hat, gelten für die Annahme eines Vergleichsmehrwerts folgende Grundsätze (statt vieler nur LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2006 - 3 Ta 23/06 -, zu II 4 der Gründe:.
  • LAG Baden-Württemberg, 14.11.2013 - 5 Ta 135/13

    Streitwert - mehrere Kündigungen in einem Verfahren - Vergleichsmehrwert

    bb) Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts dem Grunde nach kommt es nicht auf die Werthaltigkeit des Inhalts der nicht streitgegenständlich gewesenen Gegenstände, sondern nur darauf an, ob über deren - nunmehr geregelten - Inhalt selbst Streit oder eine Ungewissheit bestanden hat (erkennende Kammer 10. Februar 2010 - 5 Ta 22/10 - - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter "Streitwertkatalog").

    Ein solcher hätte einen Streit oder eine Ungewissheit über diese Gegenstände auch außerhalb des anhängigen Rechtsstreits vorausgesetzt (erkennende Kammer 10. Februar 2010 - 5 Ta 22/10 - - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter "Streitwertkatalog").

    dd) Ergeben sich aus den Akten (z.B. durch schriftsätzliches Vorbringen oder vorgelegten außergerichtlichen Schriftwechsel) und/oder aus der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eines dieser drei Tatbestandsmerkmale, so bedarf es konkreten Vorbringens hierzu (erkennende Kammer 10. Februar 2010 - 5 Ta 22/10 - - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter "Streitwertkatalog").

    Denn auch ein Titulierungsinteresse ist nur bei Unsicherheit über die Verwirklichung eines auch bezüglich des Inhalts unstreitigen Zeugnisses und Schaffung eines vollstreckbaren Titels gegeben (erkennende Kammer 10. Februar 2010 - 5 Ta 22/10 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter "Streitwertkatalog").

  • LAG Baden-Württemberg, 04.09.2017 - 5 Ta 79/17

    Streitwert - Vergleichsmehrwert

    bb) Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts dem Grunde nach kommt es nicht auf die Werthaltigkeit des Inhalts der nicht streitgegenständlich gewesenen Gegenstände, sondern nur darauf an, ob über deren - nunmehr geregelten - Inhalt selbst Streit oder eine Ungewissheit bestanden hat (erkennende Kammer 10. Februar 2010 - 5 Ta 22/10 - juris- in Übereinstimmung mit I.22.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2016).

    Ein solcher hätte einen Streit oder eine Ungewissheit über diese Gegenstände auch außerhalb des anhängigen Rechtsstreits vorausgesetzt (erkennende Kammer 10. Februar 2010 - 5 Ta 22/10 - juris - in Übereinstimmung mit I.22.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2016).

    - eines "guten"/"sehr guten" Zeugnisses im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens, wenn der Kündigung Leistungsmängel und/oder Fehlverhalten zugrunde liegen -> Unsicherheit bezüglich der Qualität des Zeugnisses (erkennende Kammer 10. Februar 2010 - 5 Ta 22/10 - juris - in Übereinstimmung mit I.22.1.3 des Streitwertkatalogs 2016).

    Denn die im Grundsatz von Amts wegen vorzunehmende Festsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG hat sich auf alle in Betracht kommenden Werte zu erstrecken (erkennende Kammer 10. Februar 2010 - 5 Ta 22/10 - juris ).

  • LAG Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 5 Ta 42/17

    Streitwert - Vergleichsmehrwert - Zeugniserteilung

    bb) Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts dem Grunde nach kommt es nicht auf die Werthaltigkeit des Inhalts der nicht streitgegenständlich gewesenen Gegenstände, sondern nur darauf an, ob über deren - nunmehr geregelten - Inhalt selbst Streit oder eine Ungewissheit bestanden hat (erkennende Kammer 10. Februar 2010 - 5 Ta 22/10 - juris- in Übereinstimmung mit I.22.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2016).

    Ein solcher hätte einen Streit oder eine Ungewissheit über diese Gegenstände auch außerhalb des anhängigen Rechtsstreits vorausgesetzt (erkennende Kammer 10. Februar 2010 - 5 Ta 22/10 - juris - in Übereinstimmung mit I.22.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2016).

    -> Unsicherheit bezüglich der Qualität des Zeugnisses (erkennende Kammer 10. Februar 2010 - 5 Ta 22/10 - juris - in Übereinstimmung mit I.22.1.3 des Streitwertkatalogs 2016).

    Denn die im Grundsatz von Amts wegen vorzunehmende Festsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG hat sich auf alle in Betracht kommenden Werte zu erstrecken (erkennende Kammer 10. Februar 2010 - 5 Ta 22/10 - juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 05.11.2013 - 5 Ta 126/13

    Streitwert - Zwischenzeugnis und Beendigungszeugnis im Rahmen eines

    Ein solcher hätte einen Streit oder eine Ungewissheit über diese Gegenstände oder die Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs gemäß § 779 Abs. 1 und 2 BGB auch außerhalb des anhängigen Rechtsstreits vorausgesetzt (10. Februar 2010 - 5 Ta 22/10 -).

    c) Ergeben sich aus den Akten (z.B. durch schriftsätzliches Vorbringen oder vorgelegten außergerichtlichen Schriftwechsel) und/oder aus der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eines dieser drei Tatbestandsmerkmale des § 779 Abs. 1 und 2 BGB, so bedarf es konkreten Vorbringens hierzu (10. Februar 2010 - 5 Ta 22/10 -), entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts jedoch keines förmlichen Antrags.

  • LAG Baden-Württemberg, 12.05.2014 - 5 Ta 77/14

    Kein Vergleichsmehrwert für nicht streitgegenständliche Vergleichsinhalte

    bb) Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts dem Grunde nach kommt es nicht auf die Werthaltigkeit des Inhalts der nicht streitgegenständlich gewesenen Gegenstände, sondern nur darauf an, ob über deren - nunmehr geregelten - Inhalt selbst Streit oder eine Ungewissheit bestanden hat (erkennende Kammer 10. Februar 2010 - 5 Ta 22/10 - - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter "Streitwertkatalog").

    Ein solcher hätte einen Streit oder eine Ungewissheit über diese Gegenstände auch außerhalb des anhängigen Rechtsstreits vorausgesetzt (erkennende Kammer 10. Februar 2010 - 5 Ta 22/10 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter "Streitwertkatalog").

    dd) Ergeben sich aus den Akten (z.B. durch schriftsätzliches Vorbringen oder vorgelegten außergerichtlichen Schriftwechsel) und/oder aus der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eines dieser drei Tatbestandsmerkmale, so bedarf es konkreten Vorbringens hierzu (erkennende Kammer 10. Februar 2010 - 5 Ta 22/10 - - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter "Streitwertkatalog").

  • ArbG München, 12.10.2023 - 20 Ca 7706/23

    Vergleichsmehrwert, Weiterbeschäftigungsantrag, Weiterbeschäftigungsanspruch,

    Ein Vergleichsmehrwert setzt nach allgemeiner Überzeugung im Sinne des § 779 BGB die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch die Vereinbarung voraus (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 10.02.2010 - 5 Ta 22/10; LAG Rheinland-Pfalz vom 21.10.2009 - 1 Ta 241/09; LAG München vom 23.03.2010 - 8 Ta 2/10).
  • LAG Schleswig-Holstein, 12.11.2010 - 5 Ta 168/10

    Streitwert, Streitwertfestsetzung, sofortige Beschwerde, Vergleich, Mehrwert,

    Voraussetzung für die Erhöhung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit durch eine in einem Prozessvergleich getroffene Regelung (sog. Mehrvergleich) ist zunächst, dass durch diese Regelung der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (LAG Baden-Württemberg Beschl. v. 10.02.2010 ­ 5 Ta 22/10 - LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 21.10.2009 ­ 1 Ta 241/09 sowie Beschl. v. 06.08.2007 ­ 1 Ta 181/01 - jeweils bei Juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 30.07.2012 - 5 Ta 122/12

    Streitwert, Streitwertfestsetzung, sofortige Beschwerde, Vergleich,

    a) Voraussetzung für die Erhöhung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit durch eine in einem Prozessvergleich getroffene Regelung (sog. Mehrvergleich) ist zunächst, dass durch diese Regelung der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 12.11.2010 - 5 Ta 168/10 - LAG Baden-Württemberg Beschl. v. 10.02.2010 - 5 Ta 22/10 - LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 21.10.2009 - 1 Ta 241/09 sowie Beschl. v. 06.08.2007 - 1 Ta 181/01 - jeweils bei Juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 15.11.2010 - 5 Ta 168/10

    Gegenstandswert für Mehrvergleich über Freistellung und Zeugnisanspruch

    Voraussetzung für die Erhöhung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit durch eine in einem Prozessvergleich getroffene Regelung (sog. Mehrvergleich) ist zunächst, dass durch diese Regelung der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (LAG Baden-Württemberg Beschl. v. 10.02.2010 - 5 Ta 22/10 - LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 21.10.2009 - 1 Ta 241/09 sowie Beschl. v. 06.08.2007 - 1 Ta 181/01 - jeweils bei Juris).
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