Rechtsprechung
   LAG Baden-Württemberg, 29.07.2009 - 5 Ta 30/09   

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https://dejure.org/2009,31324
LAG Baden-Württemberg, 29.07.2009 - 5 Ta 30/09 (https://dejure.org/2009,31324)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.07.2009 - 5 Ta 30/09 (https://dejure.org/2009,31324)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Juli 2009 - 5 Ta 30/09 (https://dejure.org/2009,31324)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Streitwertfestsetzung - Antrag auf Erteilung eines Zwischen- bzw. eines Endzeugnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Baden-Württemberg, 21.02.2006 - 3 Ta 23/06

    Zum Streitwert mehrerer im Zusammenhang mit einer Kündigung gestellter

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 29.07.2009 - 5 Ta 30/09
    a) Nach der bisher ständigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg war eine Wertfestsetzung unter anderem für Zeugnisansprüche, die sich an der Bezugsgröße eines Monatseinkommens orientierte, ermessensfehlerhaft und unterlag deshalb selbst bei insoweit nicht geführter Beschwerde der Abänderung von Amts wegen (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2006 - 3 Ta 23/06 - zu II 3 der Gründe).

    Hatte das Arbeitsgericht bei der Bewertung des Antrags auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses nicht sein Ermessen im Sinne des § 3 ZPO ausgeübt, sondern war von dem aus der Sicht der vormaligen Beschwerdekammer nicht sachgerechten Bewertungskriterium (Einkommen aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis) ausgegangen, war eine fallgerechte Bewertung im Einzelfall durch die Beschwerdekammer selbst nachzuholen (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2006 - 3 Ta 23/06 - zu II 3 der Gründe).

    Nach der ständigen und jahrelangen Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, von der abzuweichend die nunmehr zuständige Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts keinen Grund hat, gelten für die Annahme eines Vergleichsmehrwertes folgende Grundsätze (vgl. statt vieler nur LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2006 - 3 Ta 23/06 - [abrufbar unter www.lagbw.de/Ta/3Ta2306.htm], zu II 4 der Gründe).

  • LAG Baden-Württemberg, 22.06.2009 - 5 Ta 13/09

    Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses - Streitwert - wirtschaftliches

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 29.07.2009 - 5 Ta 30/09
    b) Die nunmehr für Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständige Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hält an dieser Rechtsprechung hinsichtlich der Grundsätze der Bewertung eines Zeugnisanspruchs grundsätzlich fest, geht aber in ausdrücklicher Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg davon aus, dass es im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Gebührenstreitwertes nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn das Arbeitsgericht sich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung gerade auch von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt (LAG Baden-Württemberg 22. Juni 2009 -5 Ta 13/09 - zitiert nach juris, zu II 1 und 2 der Gründe).

    (vgl. LAG Baden-Württemberg 22. Juni 2009 - 5 Ta 13/09 - zitiert nach juris, zu II 1 und 2 der Gründe).

  • LAG Baden-Württemberg, 05.11.2013 - 5 Ta 126/13

    Streitwert - Zwischenzeugnis und Beendigungszeugnis im Rahmen eines

    aa) Maßgeblicher Ausgangspunkt für die Bemessung des für die Gerichtsgebühren relevanten Wertes für einen Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist nicht etwa der zur Erfüllung des Anspruchs erforderliche Aufwand oder das Abwehrinteresse des Antragsgegners oder, wie das Arbeitsgericht meint, ob der Anspruch streitig oder unstreitig war, sondern - im Hinblick auf das vermögensrechtlich zu begreifende Arbeitsverhältnis - welche wirtschaftliche Bedeutung ein Zwischenzeugnis für den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Klagerhebung (§ 40 GKG) hat (allgemeine Auffassung und ständige Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen erkennenden Kammer, vgl. 29. Juli 2009 - 5 Ta 30/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter "Streitwertkatalog").

    Aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung, die dem Zwischenzeugnis aufgrund der oben unter II. A. 3 b aa genannten Umstände zukommt, sowie des Verdienstes der Klägerin, ihrem Lebensalter, der Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zur Kündigung und der Bedeutung des Zeugnisses für künftige Arbeitsverhältnisse, erscheint es angemessen, den auf dessen Erteilung gerichteten Antrag mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung der Klägerin (3.248,25 EUR) zu bemessen (zur Zulässigkeit der Anknüpfung an den Monatsverdienst als Bemessungsgröße vgl. LAG Baden-Württemberg 29. Juli 2009 - 5 Ta 30/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter "Streitwertkatalog").

    Nicht maßgeblich ist, welche Leistungspflicht im Vergleich festgelegt wird, also der Inhalt des Vergleichs (LAG Baden-Württemberg 29. Juli 2009 - 5 Ta 30/09 -).

  • LAG Baden-Württemberg, 10.02.2010 - 5 Ta 22/10

    Streitwert - Vergleichsmehrwert: Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten

    Nicht maßgeblich ist also, welche Leistungspflicht im Vergleich festgelegt wird, also der Inhalt des Vergleichs (LAG Baden-Württemberg 29. Juli 2009 - 5 Ta 30/09 -, zu II 2 a der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 17.05.2011 - 5 Ta 22/11

    Streitwert - Zwischen- und Beendigungszeugnis

    Maßgeblicher Ausgangspunkt für die Bemessung des für die Gerichtsgebühren relevanten Wertes für einen Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist nicht etwa der zur Erfüllung des Anspruchs erforderliche Aufwand oder das Abwehrinteresses des Anspruchsgegners, wie das Arbeitsgericht meint, sondern - im Hinblick auf das vermögensrechtlich zu begreifende Arbeitsverhältnis - welche wirtschaftliche Bedeutung ein Zwischenzeugnis für den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Klagerhebung (§ 40 GKG) hat (allgemeine Auffassung und ständige Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen erkennenden Kammer, vgl. 29. Juli 2009 - 5 Ta 30/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter "Hinweise/Streitwertkatalog").

    Aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung, die dem Zwischenzeugnis aufgrund der oben unter II 3 a genannten Umstände zukommt, sowie des Verdienstes der Klägerin, ihrem Lebensalter, der Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zur Kündigung und der Bedeutung des Zeugnisses für künftige Arbeitsverhältnisse, erscheint es angemessen, den auf dessen Erteilung gerichteten Antrag mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung der Klägerin (1.540,00 EUR) zu bemessen (zur Zulässigkeit der Anknüpfung an den Monatsverdienst als Bemessungsgröße vgl. LAG Baden-Württemberg 29. Juli 2009 - 5 Ta 30/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter "Hinweise/Streitwertkatalog").

  • LAG Baden-Württemberg, 26.10.2012 - 5 Ta 166/12

    Streitwert, Direktionsrecht (Versetzung); Vergleichsmehrwert (Beendigung des

    Nicht maßgeblich ist, welche Leistungspflicht im Vergleich festgelegt wird, also der Inhalt des Vergleichs (LAG Baden-Württemberg 29. Juli 2009 - 5 Ta 30/09 -).
  • LAG Baden-Württemberg, 14.07.2011 - 5 Ta 101/11

    Wertfestsetzung im Urteilsverfahren - Vergleichsmehrwert - Titulierungsinteresse

    Nicht maßgeblich ist, welche Leistungspflicht im Vergleich festgelegt wird, also der Inhalt des Vergleichs (LAG Baden-Württemberg 29. Juli 2009 - 5 Ta 30/09 -).
  • LAG Baden-Württemberg, 23.12.2011 - 5 Ta 218/11

    Streitwert; Vergleichsmehrwert; Zeugnis im Rahmen eines Bestandsschutzverfahrens

    Die Wertvorstellungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten betreffend das Zwischen- und das Beendigungszeugnis sind im Blick auf § 48 Abs. 1 GKG iVm. § 3 ZPO nicht zu beanstanden, weshalb diese für die Festsetzung zugrundezulegen sind (vgl. hierzu LAG Baden-Württemberg 29. Juli 2009 - 5 Ta 30/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.de - unter "Hinweise/Streitwertkatalog").
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